8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. November 2012

zur Gewährung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen in Bezug auf das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta, die Republik Österreich und die Republik Polen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7645)

(Nur der spanische, der französische, der griechische, der maltesische, der deutsche und der polnische Text sind verbindlich)

(2012/691/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

gestützt auf die Anträge des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Polen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen.

(2)

Diese Ausnahmeregelungen sollten auf die ordnungsgemäß begründeten Anträge des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Polen hin gewährt werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegten Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Polen gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta, die Republik Österreich und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.


ANHANG

Liste spezifischer Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011:

Mitgliedstaat

Ausnahmeregelung

Ende der Ausnahmeregelung

Königreich Spanien

Anhang I, Luftemissionsrechnungen, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64)

30. September 2015

Anhang II, umweltbezogene Steuern, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64)

30. September 2015

Anhang III, Gesamtrechnungsdaten zu Materialflüssen für Pflanzenrückstände, Abfalleinfuhren und Anpassung des Grundsatzes der Gebietsansässigkeit

31. Dezember 2015

Französische Republik

Anhang II, umweltbezogene Steuern, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64)

30. September 2015

Republik Zypern

Anhang I, Luftemissionsrechnungen

30. September 2015

Anhang II, umweltbezogene Steuern

30. September 2015

Anhang III, gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen

31. Dezember 2015

Republik Malta

Anhang I, Luftemissionsrechnungen

30. September 2015

Anhang II, umweltbezogene Steuern

30. September 2015

Anhang III, gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen

31. Dezember 2015

Republik Österreich

Anhang I, Luftemissionsrechnungen, Reihen, die für PFC, HFC und SF6 fehlen

30. September 2015

Republik Polen

Anhang II, umweltbezogene Steuern, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64)

30. September 2015