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5.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 238/10 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. März 2008
über die staatliche Beihilferegelung Deutschlands in Form einer Mineralölsteuerbefreiung für Unterglasanbaubetriebe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 860)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2008/715/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 19. April 2005, das am 20. April 2005 eingetragen wurde, notifizierte Deutschland eine Maßnahme zur Gewährung einer Steuervergütung für Unterglasanbaubetriebe für die Jahre 2005 und 2006. Diese Maßnahme enthält eine Suspensivklausel, die die Durchführung der Maßnahme von ihrer Genehmigung durch die Kommission abhängig macht. Die Beihilfesache wurde unter der Nummer N 189/2005 eingetragen. |
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(2) |
Diese Maßnahme ist eine Verlängerung einer nicht-notifizierten Regelung (2001—2002), welche ihrerseits bereits Gegenstand einer Verlängerung (2003—2004) war, die ebenfalls nicht notifiziert worden ist. Diese beiden nicht-notifizierten Maßnahmen wurden unter der Nummer NN 36/2005 in das Register der nicht-notifizierten Beihilfen eingetragen. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 hat die Kommission das Hauptprüfungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet (2). Deutschland hat daraufhin mit Schreiben vom 22. November 2005 Stellung genommen. Mehrere Bemerkungen von interessierten Dritten sind der Kommission zugegangen. Deutschland hat diese Bemerkungen mit Schreiben vom 14. Juni 2006 kommentiert, sowie mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 weitere Informationen übermittelt. |
II. BESCHREIBUNG
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(4) |
Mit dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes führte Deutschland am 16. August 2001 eine zweijährige Steuerermäßigung für Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas) zur Verwendung im Unterglasanbau und in geschlossenen Kulturräumen ein. Die Beihilfe wurde in Form einer Vergütung gewährt. |
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(5) |
Mit dem deutschen Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 wurde die Vergütung, die ursprünglich für zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 verwendete Brennstoffe gewährt worden war, bis 31. Dezember 2004 verlängert. |
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(6) |
Deutschland beabsichtigt mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004, diese Steuervergütung bis Ende 2006 beizubehalten und hat die Verlängerungsmaßnahme als staatliche Beihilfe N 189/2005 notifiziert. |
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(7) |
Die Tabellen in Anhang I veranschaulichen die Steuervergütungen und die finanziellen Auswirkungen der Steuervergütung für den Unterglasanbau im Vergleich zum übrigen Agrarsektor. |
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(8) |
Die Kommission hat aus den folgenden Gründen das Hauptprüfungsverfahren eröffnet: |
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(9) |
Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar. Deutschland machte geltend, dass auf diesen Fall die Ausnahmeregelung nach den Richtlinien des Rates über die Besteuerung von Energieerzeugnissen (Richtlinie 92/81/EWG, ab 2003 ersetzt durch die Richtlinie 2003/96/EG) anwendbar sei. Nach diesen Richtlinien könnten die Mitgliedstaaten auf Mineralöle, die im Gartenbau eingesetzt werden, Steuerermäßigungen gewähren. |
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(10) |
Die Kommission äußerte Zweifel an dieser Ansicht. Gemäß den genannten Richtlinien und insbesondere der Richtlinie 2003/96/EG müssen die steuerlichen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten verabschieden können, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und abweichende Bestimmungen unbeschadet der Wettbewerbsregeln gelten. Die Maßnahmen dürfen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. |
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(11) |
Außerdem wirkte diese Beihilfe offenbar wettbewerbsverzerrend, da sich eine geringere steuerliche Belastung von Energieerzeugnissen in einem sehr energieintensiven Wirtschaftszweig wie dem Unterglasanbau unmittelbar auf die Produktionskosten und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkte. |
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(12) |
Hervorgehoben wurde die selektive Gewährung dieser Vergütung, da innerhalb des Sektors Gartenbau zwischen Freiland- und Unterglasanbau unterschieden wurde. |
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(13) |
Die Kommission betonte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Steuervergünstigungen zu gewähren, jedoch nach Maßgabe der Wettbewerbsregeln. In dem Stadium schien die Regelung für staatliche Beihilfen keine Bestimmungen zu enthalten, die es den Mitgliedstaaten gestatten, steuerliche Beihilfen dieser Art zu gewähren. |
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(14) |
Die Kommission war in dem Stadium der Ansicht, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Betriebsbeihilfe handelte. |
III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS
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(15) |
Deutschland machte sowohl Bemerkungen zur Sache als auch zum Verfahren. |
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(16) |
Nach Ansicht Deutschlands war die Steuerermäßigung nicht selektiv, was aus der Natur der Sache folgte, weil die Verwendung von Heizstoffen nur in geschlossenen Räumen zum Tragen kommt. |
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(17) |
Für den Fall, dass eine Selektivität vorliege, mithin also eine Beihilfe, ergebe sich eine beihilferechtliche Rechtfertigung aus Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Eine sonderrechtliche Rechtfertigung der Beihilfen ergebe sich aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 92/81/EWG sowie in der Nachfolgeregelung aus Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG. Deutschland meint, es handelte sich um eine „Umsetzung der … [von diesen Richtlinien] den Mitgliedstaaten eingeräumten … Ermächtigung“. Es sei widersprüchlich, wenn die Kommission, die diese Richtlinien schließlich vorgeschlagen habe, Deutschland vorhalte, dass von der Maßnahme eine Gefahr für den Gemeinsamen Markt ausgehe. Im Übrigen hätten die wettbewerbsrechtlichen Belange der fraglichen Richtlinien keinen Vorrang. |
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(18) |
Nach Auffassung Deutschlands ist die Randnummer 52 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (3) anwendbar, da eine bestehende Steuer wesentlich heraufgesetzt worden sei. Das Mineralölsteuergesetz bzw. das Energiesteuergesetz, das an seine Stelle getreten sei, sei als bestehende Umweltsteuer anzusehen. Die dort enthaltenen Energiesteuersätze seien durch die ökologische Steuerreform, wie aus der beigefügten Übersicht (Anhang I) ersichtlich, ab dem 1. April 1999 wesentlich heraufgesetzt worden. |
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(19) |
Die Zielsetzung dieser Regelungen bestehe darin, durch die Besteuerung von Energie eine Lenkung der Nachfrage auf energiesparende und ressourcenschonende Produkte zu bewirken und Anstöße für die Entwicklung umweltfreundlicher Verfahren und Technologien zu geben. Die Regelungen zur Energiebesteuerung hätten somit eine beachtliche Wirkung auf den Umweltschutz. |
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(20) |
Deutschland verweist hierzu auf eine Studie des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. am Institut für biologische Produktionsbetriebe der Leibnitz Universität Hannover zur Energieeffizienz im Unterglasanbau. |
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(21) |
Die höhere Besteuerung von Energie belaste Unternehmen, die Gewächshäuser oder geschlossene Kulturräume zur Pflanzenproduktion beheizten, aufgrund ihrer energieintensiven Wirtschaftsweise in besonderem Maße. Vor diesem Hintergrund habe Veranlassung bestanden, zur vorübergehenden Entlastung dieser Unternehmen eine steuerliche Begünstigung einzuführen. Dieses Bedürfnis bestehe über den 31. Dezember 2002, den Zeitpunkt, zu dem die Steuerermäßigung ursprünglich habe auslaufen sollen, fort. Die Ermäßigung sei daher mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden. Um der besonders schwierigen Wettbewerbslage von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die Gewächshäuser oder geschlossene Kulturräume zur Pflanzenproduktion beheizten, auch in den Jahren 2005 und 2006 Rechnung zu tragen, sei vorgesehen, die Steuerermäßigung auch in diesem Zeitraum zu gewähren. |
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(22) |
Nach Auffassung Deutschlands sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Randnummer 52 des Gemeinschaftsrahmens erfüllt. Folglich könne zur beihilferechtlichen Rechtfertigung der Steuerermäßigung im Zeitraum von 2001 bis 2006 die Randnummer 51 Ziffer 1 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens herangezogen werden. |
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(23) |
Soweit die Steuerermäßigung eine Gemeinschaftssteuer betreffe, die gemäß der Richtlinie 92/81/EWG oder der Richtlinie 2003/96/EG harmonisiert worden sei, sei die Ermäßigung somit zumindest in dem Maße mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wie sie den jeweiligen gemeinschaftlichen Mindeststeuersatz nicht unterschreite. Gleiches gelte (d. h. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt) für die Steuerermäßigung im Falle des Fehlens einer Gemeinschaftssteuer zumindest in dem Maße, wie die Ermäßigung über 20 % der inländischen Steuer hinausgehe. |
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(24) |
Deutschland hat des Weiteren erklärt, dass bereits anlässlich des Gesetzentwurfes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform eine steuerliche Entlastung der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die Gewächshäuser oder geschlossene Kulturräume zur Pflanzenproduktion beheizten, Gegenstand der Beratung gewesen sei, weil sie aufgrund ihrer energieintensiven Wirtschaftsweise in besonderer Weise von einer höheren Besteuerung betroffen seien. Im Rahmen der unter hohem Zeitdruck stehenden parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzeswerkes, das ursprünglich bereits am 1. Januar 1999 habe in Kraft treten sollen, sei vorgesehen gewesen, die Land- und Forstwirtschaft in den Entlastungsmechanismus für das produzierende Gewerbe einzubeziehen. Die Einführung der in Rede stehenden Steuerermäßigung sei einer gesonderten Änderung des Mineralölsteuergesetzes, die am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sei, vorbehalten geblieben, während ihre erstmalige Verlängerung, die den Zeitraum von 2003 bis 2004 betreffe, im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform erfolgt sei. |
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(25) |
Deutschland machte geltend, dass es durch vorhergehende Kontakte mit der Kommission den Eindruck gewonnen habe, dass die in Rede stehende Steuerermäßigung rechtmäßig sei. Es verwies insbesondere auf mündliche Äußerungen der Kommission während einer Sitzung der Arbeitsgruppe „Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft“ vom 26. und 27. Oktober 1999. Jedenfalls sei der Kommission spätestens durch die Mitteilung Deutschlands vom 29. August 2001 der Sachverhalt bekannt, dergestalt dass sie die Vereinbarkeit der Steuerermäßigung mit dem Gemeinsamen Markt schon zum damaligen Zeitpunkt habe beurteilen können. Deutschland berief sich ausdrücklich auf Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (4). Eine etwaige Rückforderung der Beihilfen wäre weder mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit noch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu vereinbaren. Die Bemerkungen der interessierten Dritten zeigten nach der Auffassung Deutschlands, dass deren Erwartungen berechtigt gewesen seien. |
IV. BEMERKUNGEN INTERESSIERTER DRITTER
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(26) |
Die interessierten Dritten trugen im wesentlichen Argumente vor, die Deutschland bereits geltend gemacht hatte. Die Maßnahmen seien auch deshalb nicht selektiv, weil sie allen Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft offenstünden, die Gewächshäuser und geschlossene Kulturräume bewirtschaften. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass der gemeinschaftliche Handel nicht gestört werde. Die Anbauflächen unter Glas seien in den fraglichen Jahren dezimiert worden und die Importe nach Deutschland von konkurrenziellen Erzeugnissen seien gestiegen. Ohnehin fielen die deutschen Produktionsmengen im Vergleich zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gemüse kaum ins Gewicht. Des Weiteren stünden die Kulturen im Freiland und unter Glas nicht in direkter Konkurrenz und seien mehrheitlich nicht substituierbar. Bei Vorliegen einer Beihilfe könne diese auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gestützt werden, da diese der Entwicklung des Gartenbaus diene. Sie ermögliche diesem, sich auf die gestiegenen Energiepreise einzustellen und verringere die sich aus den deutlich niedrigeren Brutto-Energiepreisen in den anderen Mitgliedstaaten ergebenden „Wettbewerbsverzerrungen“ zulasten der in Deutschland produzierenden Betriebe. Von einer „Verzerrung des Wettbewerbs“ durch die deutschen Beihilfen könne keine Rede sein. Im Gegenteil, eine bereits bestehende „Verzerrung des Wettbewerbs“ zum Nachteil des deutschen Unterglasanbaus werde (teilweise) ausgeglichen. Wegen der zeitlichen Befristung hätten diese Maßnahmen eine starke Anreizwirkung für den betroffenen Sektor, sich durch Energiespar- und Rationalisierungsmaßnahmen auf die steigenden Energiepreise einzustellen und entsprechende Investitionen vorzunehmen. Im Ergebnis müssten die fraglichen Maßnahmen zulässig sein, weil anderenfalls die Absichten der Richtlinie 92/81/EWG sowie der Richtlinie 2003/96/EG unterlaufen bzw. unzulässig eingeengt würden. Hilfsweise wird unter Verweis auf das RSV-Urteil (5) des Gerichthofs vorgetragen, dass der Vertrauensschutz der Begünstigten einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen entgegenstünde, da die Kommission bereits am 29. August 2001 von der Beihilfe wusste, diese aber erst am 20. April 2005 durch ein Auskunftsersuchen zum Gegenstand eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens gemacht habe. Im Übrigen drohe einer größeren Zahl von Betrieben bei etwaigen Rückforderungen die Insolvenz. |
V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
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(27) |
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (6) gelten die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag für die Produktion der in der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie für den Handel mit diesen Waren. Somit fällt die Produktion von und der Handel mit Obst und Gemüse unter die Gemeinschaftsvorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen. |
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(28) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(29) |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellt, zu bestimmen ist, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (7), oder ob das Unternehmen dadurch von Kosten entlastet wird, die es normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen (8). |
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(30) |
Die Maßnahme in Form von Steuervergütungen verschafft den begünstigten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile in Form einer niedrigeren Steuerlast. Dies stellt eine Einsparung von Kosten dar, die sie unter normalen Umständen aus ihren eigenen Mitteln hätten bestreiten müssen. Die Beihilfe wird bestimmten Unternehmen, nämlich Unternehmen aus dem Produktionszweig der Land- und Forstwirtschaft, die Gewächshäuser und geschlossene Kulturräume bewirtschaften, aus öffentlichen Mitteln gewährt. |
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(31) |
Die Beihilfe wird nicht allen Unternehmen gewährt und ist damit selektiv. Daraus folgt, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. |
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(32) |
Die Steuervergütung muss geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen (9) und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (10). |
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(33) |
Deutschland ist ein bedeutender Produzent von Unterglasanbauerzeugnissen. Auch ist der Handel mit diesen Erzeugnissen signifikant, wie die nachstehenden Statistiken nachweisen.
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(34) |
Die deutschen Unterglasanbauerzeugnisse stehen im Wettbewerb mit den Unterglasanbauerzeugnissen anderer Mitgliedstaaten. Das haben Deutschland und die interessierten Dritten nicht nur nicht bestritten, sondern es ist auch dargelegt worden, dass die Unterglasanbaubetriebe von der Steuer befreit worden waren, gerade um die Wettbewerbsposition gegenüber den niederländischen Konkurrenten zu verbessern, die nach denselben Angaben wegen niedrigerer Brutto-Energiepreise günstigere Produktionsbedingungen haben. Ein direkter Wettbewerb liegt also vor. Damit ist auch die Behauptung eines interessierten Dritten, dass die Erzeugnisse des Unterglasanbaus nicht in direkter Konkurrenz mit Freilanderzeugnissen stünden, unerheblich, weil es einen direkten Wettbewerb gibt zwischen deutschen Unterglasanbauerzeugnissen und Unterglasanbauerzeugnissen anderer Mitgliedstaaten, einschließlich der Niederlande. |
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(35) |
Mithin ist die Befreiung von sonst fälligen Steuern geeignet, den Wettbewerb zu verzerren. Ohne Belang ist dabei das Vorbringen, dass in den anderen Mitgliedstaaten die Energiepreise günstiger seien (11). Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Ausgangspositionen bei diesem Produktionsfaktor unterschiedlich sein sollten, so ändert dies nichts daran, dass die von Deutschland eingeräumte Steuervergütung geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren. |
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(36) |
Die Beihilfe ist auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies zeigen die nicht unbedeutenden Handelsströme, wie weiter oben nachgewiesen. Auch wenn es zutreffen sollte, dass wie vorgetragen wurde, die Anbauflächen unter Glas dezimiert worden sind und die Importe nach Deutschland gestiegen sind, ist das noch kein Beweis, dass es nicht zu einer Störung des Handels gekommen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ohne die Maßnahme die Anbauflächen noch stärker dezimiert worden wären und oder die Importe nach Deutschland noch mehr gestiegen wären. Da ein innergemeinschaftlicher Handel mit Unterglasanbauerzeugnissen mit Deutschland besteht, kommt es nicht auf die Frage an, als wie bedeutend die deutschen Produktionsmengen anzusehen sind. |
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(37) |
Das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Kommission hat geprüft, ob eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung kommt. |
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(38) |
Die Ausnahmetatbestände des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland kommen unabhängig davon, wer die Begünstigten der gegenständlichen Regelung sind, in vorliegendem Zusammenhang nicht in Betracht. |
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(39) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Freistellungstatbestände des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag in Bezug auf die Entwicklung bestimmter Gebiete bei dieser Beihilferegelung nicht anzuwenden sind, da die Maßnahme keine Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten darstellt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. |
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(40) |
Was den Freistellungstatbestand des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag angeht, so ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der fraglichen Steuerregelung nicht um ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse handelt und auch nicht eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland behoben werden soll. Außerdem geht es nicht darum, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zu fördern. |
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(41) |
Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich weder Deutschland noch interessierte Dritte im Laufe des Prüfverfahrens auf die genannten Ausnahme- oder Freistellungstatbestände berufen haben. |
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(42) |
Den einzigen Freistellungstatbestand, der in Betracht gezogen werden könnte, bildet daher Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, dem zufolge eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(43) |
Auf die fraglichen Maßnahmen findet der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (12) (im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft) Anwendung (13). |
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(44) |
Weder der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft noch andere Regelungen im Bereich der Landwirtschaft sehen jedoch für die oben beschriebenen Maßnahmen explizit Ausnahmen bzw. Freistellungen vom grundsätzlichen Verbot von Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass Ziffer 4 des Gemeinschaftsrahmens bezüglich Investitionsbeihilfen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Die Steuervergütung ist nicht an die Vornahme von Investitionen gebunden. |
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(45) |
Deutschland und einige interessierte Dritte sind der Ansicht, dass sich eine sonderrechtliche Rechtfertigung der Beihilfen aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 92/81/EWG sowie in der Nachfolgeregelung aus Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG ergebe, wobei der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft dies unter Ziffer 3.4 zulasse. |
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(46) |
Was die Richtlinie 2003/96/EG angeht, so ist in deren Erwägungsgründen 15 und 24 dargelegt, dass Maßnahmen, mit denen unterschiedliche Steuersätze eingeführt werden, im Einklang mit den Regeln des Binnenmarktes und des Wettbewerbs stehen müssen, um nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen. Die unerlässliche Anwendung der Wettbewerbsregeln wird überdies in Artikel 26 der Richtlinie 2003/96/EG bekräftigt, in dem die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen werden, dass die auf der Grundlage der Richtlinie getroffenen Maßnahmen wie Steuervergütungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden müssen, insofern sie staatliche Beihilfen darstellen könnten. In diesem Artikel heißt es ausdrücklich, dass die der Kommission aufgrund der Richtlinie übermittelten Informationen die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag entbinden. |
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(47) |
Das Gleiche gilt für die Richtlinie 92/81/EWG, die in ihren Erwägungsgründen (und zwar in Erwägungsgrund 6) präzisiert, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, fakultativ bestimmte Befreiungen anzuwenden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. In Artikel 8 Absatz 2 heißt es, dass die Mitgliedstaaten „unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften“ uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen gewähren können. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich ihre Zuständigkeit zu Fragen der staatlichen Beihilfen direkt aus dem EG-Vertrag ergibt. Eine etwaige Gemeinschaftsgesetzgebung könnte nicht die Kompetenz der Kommission in diesem Bereich beeinträchtigen. |
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(48) |
Wenn Deutschland meint, es handele sich bei der Steuervergütung um eine „Umsetzung der … [von den vorgenannten Richtlinien] den Mitgliedstaaten eingeräumten … Ermächtigung“, so erwidert die Kommission, dass dies eben lediglich nach Maßgabe der vorgenannten Bedingungen möglich ist. Deutschland macht weiterhin geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Kommission, die diese Richtlinien schließlich vorgeschlagen habe, Deutschland entgegenhalte, dass sich eine Gefahr für den Gemeinsamen Markt ergebe. Zunächst einmal hat Deutschland nicht vorgetragen, dass es nach der Auslegung durch die Kommission bei den genannten Richtlinien keinerlei Möglichkeiten gebe, diese auch effektiv anzuwenden. Die Kommission schließt selbstverständlich nicht aus, dass es Fallgestaltungen geben kann, die auf Grundlage der Richtlinien konzipiert werden, die aber gleichzeitig den Erfordernissen eines fairen Wettbewerbs genügen. Die Kommission weist darauf hin, dass die Richtlinien nach dem gegenwärtigen Stand der Annäherung der Steuergesetzgebung Steuererleichterungen lediglich zulassen. Sie schreiben sie nicht vor. |
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(49) |
Deutschland stellt in Abrede, dass die wettbewerbsrechtlichen Aspekte der fraglichen Richtlinien prioritär seien. Im Zusammenhang mit diesem Argument sollte festgehalten werden, dass aus den vorgenannten Erwägungen folgt, dass auf jeden Fall — also auch bei fehlender Priorität — Beihilfen wie die vorliegende Steuervergütung anhand der einschlägigen Wettbewerbsregeln gemäß EG-Vertrag zu prüfen sind. Daraus folgt weiter, dass die Frage, ob nun eine Priorität gegeben ist oder nicht, ohne Belang ist (14). |
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(50) |
Der durch den EG-Vertrag eingeräumte Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Kommission bei der Anwendung der Freistellungstatbestände des Artikels 87 Absatz 3 ist auch in keiner anderen Weise durch die fraglichen Richtlinien eingeschränkt worden. |
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(51) |
Ziffer 3.5 des oben genannten Gemeinschaftsrahmens spiegelt die Grundsätze der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen und der gemeinsamen Agrarpolitik wider. Er sieht vor, dass einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Situation der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen sind, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. |
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(52) |
Wie bereits ausgeführt, sind die vorliegenden Beihilfen nicht an Investitionen gebunden, die geeignet wären, den Sektor zu modernisieren (als Beispiele mögen etwa eine bessere Wärmedämmung oder etwa Investitionen zur Erhöhung der Energieausbeute herangezogen werden). Im Gegenteil, notwendige Anpassungen (wie etwa die genannten) dürften durch solche Subventionen verzögert werden. Der Sektor bleibt somit von diesen Beihilfen abhängig. Eine Entwicklung findet nicht oder lediglich mit entsprechender Verzögerung statt. Entgegen dem Vorbringen einzelner interessierter Dritter gibt es nicht nur keine Anreizwirkung für die Vornahme der notwendigen Investitionen, sondern der bestehende Anreiz, nämlich in Form hoher Energiepreise, wird durch die Subventionen sogar verringert. Die vorliegenden Beihilfen sind somit als Betriebsbeihilfen im genannten Sinn einzustufen. |
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(53) |
Die neue Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 (15) ist erst zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Für rechtswidrige Steuervergütungen, die aufgrund der Richtlinie 2003/96/EG gewährt worden sind, sieht Ziffer 172 eine rückwirkende Anwendbarkeit vor. Das Gleiche trifft für rechtswidrige Steuervergütungen, die aufgrund der Richtlinie 92/81/EWG gewährt worden sind, zu. Dies gilt aber nur, wenn die Bedingungen dieser Richtlinien erfüllt worden sind und innerhalb des Agrarsektors keine Differenzierung vorgenommen wurde. Da die fragliche Maßnahme jedoch ausschließlich zugunsten bestimmter Unternehmen in der Landwirtschaft gilt, ist Ziffer 172 keine Grundlage, die es der Kommission gestatten würde, die vorliegenden Steuervergütungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. |
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(54) |
Deutschland beabsichtigt, die Vereinbarkeit der Beihilfe nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen zu rechtfertigen. Die Kommission hat auch die Anwendung der Ziffern 23 und 51ff des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (nachstehend: Umwelt-Gemeinschaftsrahmen) in Betracht gezogen, die unter Umständen Betriebsbeihilfen zulassen. Der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft von 2000 bezieht sich in Ziffer 5.6.2 auf den Umwelt-Gemeinschaftsrahmen. |
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(55) |
In Ziffer 23 dieses Umwelt-Gemeinschaftsrahmens heißt es, dass es manchmal akzeptabel ist, von bestimmten Arten von Unternehmen gar keine oder niedrigere Steuern, die positive Auswirkungen für die Umwelt haben, zu verlangen, um zu verhindern, dass sie in eine schwierige Wettbewerbslage geraten, sofern derartige Ausnahmen notwendig sind, um die Einführung oder Aufrechterhaltung von Steuern auf sämtliche Erzeugnisse durchzusetzen. |
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(56) |
Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Ziffer 50 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens die steuerlichen Maßnahmen grundsätzlich in signifikanter Weise zum Umweltschutz beitragen müssen. Es muss gewährleistet sein, dass die Ausnahmen oder Befreiungen von ihrem Wesen her den allgemeinen Zielsetzungen nicht zuwiderlaufen. |
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(57) |
Auf der Grundlage der im Nachhinein vorgelegten Unterlagen (Studie) hat Deutschland nachgewiesen, dass trotz der Erhöhung der Energiesteuern der Energieverbrauch ständig gesunken ist und die Energieeffizienz sowohl im Gemüsebau und im Zierpflanzenbau unter Glas zugenommen hatte. |
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(58) |
Deswegen nimmt die Kommission an, dass die fraglichen Unternehmen die Notwendigkeit zur Verbesserung in Hinsicht auf den Umweltschutz erkannt haben. |
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(59) |
Der Umwelt-Gemeinschaftsrahmen unterscheidet zwischen neuen Steuern (Ziffer 51.1) einerseits und bestehenden Steuern (Ziffern 51.1 und 52) andererseits. |
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(60) |
Das Mineralölsteuergesetz war in Kraft, als es am 16. August 2001 durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes geändert wurde, mit dem die Steuervergütungen bewilligt wurden. Es ist deswegen als „bestehend“ im Sinne von Ziffer 51.2 oder 52 des Gemeinschaftsrahmens zum Zeitpunkt der Vorlage des Änderungsgesetzes anzusehen. |
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(61) |
Gemäß Ziffer 51.2 sind die Vorschriften unter Ziffer 51.1 auf bestehende Steuern anwendbar, wenn die beiden nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden: a) die betreffende Steuer muss eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben, und b) die Ausnahmen zugunsten der begünstigten Unternehmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen, die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbslage versetzt, notwendig werden. In letzterem Falle darf der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wird, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen bedingte Mehrbelastung sein. Hört die Mehrbelastung auf, so muss auch die Steuerherabsetzung ein Ende nehmen. |
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(62) |
Die unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, um Ziffer 51.1 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens anzuwenden. Was die Bedingungen unter Buchstabe b erste Alternative angeht, die bestimmt, dass die Ausnahmen zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer festgestanden haben müssen, stellt die Kommission fest, dass alle Steuerermäßigungen erst nach der Annahme des Steuergesetzes gewährt worden sind und nicht zum Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes. Deswegen ist die erste Alternative nicht erfüllt. Die zweite Alternative verlangt zum einen den Nachweis einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen der betroffenen Unternehmen, zum anderen den Nachweis, dass der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wird, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftbedingungen bedingte Mehrbelastung ist. Deutschland hat keine derartigen Nachweise erbracht, die es der Kommission ermöglichen würden, den Schluss zu ziehen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Deswegen ist auch Buchstabe b zweite Alternative nicht erfüllt. Daraus folgt, dass Ziffer 51.2 nicht angewendet werden kann. |
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(63) |
Die Kommission hat geprüft, ob Ziffer 52 angewendet werden kann. Ziffer 52 bestimmt, dass wo eine bestehende Steuer wesentlich heraufgesetzt wird und der Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass Ausnahmen für bestimmte Unternehmen notwendig sind, die Bedingungen in Ziffer 51.1 für die neuen Steuern entsprechend gelten. Deswegen ist zu prüfen, ob die Steuern wesentlich heraufgesetzt worden sind und ob die Bedingungen von Ziffer 51.1 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens erfüllt sind. |
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(64) |
Die bestehenden Steuern sind alle um mindestens 20 % heraufgesetzt worden (siehe Anhang I). Die Kommission erachtet diese Heraufsetzung als wesentlich im Sinne der Ziffer 52 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben Deutschlands die Ausnahmen für die fortwährende Existenz der begünstigten Unternehmen im Unterglasanbau notwendig sind. |
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(65) |
Jedoch kann Ziffer 52 nur für Steuervergütungen gewährt werden, die nicht den Betrag der Erhöhung der ursprünglichen Steuer überschreiten, sozusagen für den neuen Teil der bestehenden Steuer. Ziffer 52 bezieht sich auf die Bestimmungen, die für neue Steuern anwendbar sind. Daraus folgt, dass die Erhöhung der Steuer in Analogie in derselben Weise bewertet wird, wie bei der Einführung einer neuen Steuer. Diese Analogie kann nur für den neuen Teil angewendet werden, d. h. für den erhöhten Teil der Steuer. Nur diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die zusätzlichen Kriterien, die bei der Bewertung bestehender Steuern anzuwenden sind, im Falle einer Bewertung einer Steuererhöhung nicht unberücksichtigt bleiben. Auf der Grundlage dieser Voraussetzung hat die Kommission Folgendes festgestellt: |
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(66) |
In Bezug auf Heizöl ist die ursprüngliche Steuer von 40,90 EUR/1 000 l auf 61,35 EUR/1 000 l erhöht worden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass jede Steuerermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 40,90 EUR/1 000 l), nicht nach dem Umwelt-Gemeinschaftsrahmen zu rechtfertigen ist und deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. |
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(67) |
In Bezug auf Erdgas ist die ursprüngliche Steuer von 1,87 EUR/MWh auf 3,476 EUR/MWh (ab 1. April 1999) und auf 5,50 EUR/MWh (ab 2003) heraufgesetzt worden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass jede Steuervermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 1,87 EUR/MWh), nicht nach dem Umwelt-Gemeinschaftsrahmen zu rechtfertigen ist und deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. |
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(68) |
In Bezug auf Flüssiggas ist die ursprüngliche Steuer von 25,56 EUR/1 000 kg auf 38,34 EUR/1 000 kg (ab 1. April 1999) und auf 60,60 EUR/1 000 kg (ab 2003) heraufgesetzt worden. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass jede Steuerermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 25,56 EUR/1 000 kg), nicht nach dem Umwelt-Gemeinschaftsrahmen zu rechtfertigen ist und deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. |
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(69) |
Hinsichtlich des Teils der Beihilfe, der nicht über dem Betrag der Steuererhöhung von 1999 lag, hat die Kommission ebenfalls geurteilt, ob die Bedingungen von Ziffer 51.1 Buchstabe b (die nach Ziffer 52 entsprechend anwendbar sind) erfüllt worden sind. |
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(70) |
Ziffer 51.1 Buchstabe b bestimmt, dass Freistellungsentscheidungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren ohne Degressivität in zwei Fällen gerechtfertigt sein können und nennt zwei weitere Bedingungen, die erfüllt sein müssen: a) im Falle einer Gemeinschaftssteuer muss der von den Unternehmen im Anschluss an die Herabsetzung effektiv gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegen, damit sich die Unternehmen veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun; b) im Falle einer nationalen Steuer die bei fehlender Gemeinschaftssteuer erhoben wird, müssen die Unternehmen, die in den Genuss der Herabsetzung gelangen, dennoch einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Alternativ verlangt der Umwelt-Gemeinschaftsrahmen die Anwendung alternativer Maßnahmen (z. B. freiwillige Vereinbarungen). Dies trifft hier aber nicht zu. |
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(71) |
Hinsichtlich der drei betroffenen Produkte, nämlich Heizöl, Erdgas und Flüssiggas, lag die ursprünglich vor der Steuererhöhung im Jahr 1999 angewandte Steuer über dem Gemeinschaftsminimum:
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(72) |
In Bezug auf Heizmittel, die während der Jahre 2001—2003 nicht einer Gemeinschaftsmindeststeuer unterlagen, bestimmt Ziffer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001, dass die begünstigten Unternehmen einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Der Grund dafür ist, dass sie einen Anreiz haben sollen, ihr Umweltverhalten zu verbessern. Nach der Praxis der Kommission ist klar geworden, dass im allgemeinen 20 % oder die Gemeinschaftsmindeststeuer, die nach entsprechender Energienutzung in den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie fällt, als wesentlicher Teil angesehen werden kann. |
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(73) |
Sogar wenn man den höchsten anwendbaren Steuersatz für den fraglichen Zeitraum, nämlich 5,50 EUR/MWh im Jahr 2003 berücksichtigt, liegt die 20 %-Schwelle bei 1,10 EUR/MWh, und bleibt unter dem ursprünglichen Niveau der Besteuerung, nämlich 1,87 EUR/MWh. |
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(74) |
Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass, soweit die Steuerermäßigungen nicht über die ursprünglichen Besteuerungsniveaus vor der Erhöhung von 1999 hinausreichen, die in Ziffer 51.1 Buchstabe b niedergelegten Bedingungen erfüllt sind. |
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(75) |
Was Heizöl betrifft, erachtet die Kommission den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 40,90 EUR/1 000 l), als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, und den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau nicht hinausgeht (die Ermäßigung von 61,35 EUR/1 000 l auf 40,90 EUR/1 000 l), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
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(76) |
Was Erdgas betrifft, erachtet die Kommission den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 1,87 EUR/MWh) als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, und den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau nicht hinausgeht (die Ermäßigung von 3,476 EUR/MWh in den Jahren 2001 und 2002, sowie von 5,50 EUR/MWh in den Jahren 2003 bis 2006 auf 1,87 EUR/MWh), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
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(77) |
Was Flüssiggas angeht, erachtet die Kommission den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 25,56 EUR/1 000 kg), als mit dem Gemeinsame Markt unvereinbar, und den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau nicht hinausgeht (die Ermäßigung von 38,34 EUR/1 000 kg in den Jahren 2001 und 2002, sowie von 60,60 EUR/1 000 kg in den Jahren 2003 bis 2006), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
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(78) |
Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe für die Jahre 2001—2004 unter Verletzung des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2) gewährt worden ist, ohne sie bei der Kommission rechtzeitig anzumelden und ohne die Entscheidung der Kommission abzuwarten. |
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(79) |
Deutschland führt aus, dass der Kommission die Beihilfe bereits seit dem 29. August 2001 bekannt gewesen sei, die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag jedoch erst am 22. Oktober 2005 eingeleitet habe. Die vorliegende Entscheidung komme zu spät und sei unter Verweis auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu vereinbaren. Deutschland wendet daher ein, dass die Kommission nicht mehr befugt sei, die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen. |
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(80) |
Rechtswidrige Beihilfen kommen indes nicht in den Genuss der im Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genannten kurzen Prüffristen. Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung bleiben jedoch anwendbar. Die Kommission unterstreicht aber, dass sie sich in ihrer an Deutschland gerichteten Entscheidung K (2002) 441 endg. vom 13. Februar 2002 das Recht vorbehalten hat, eine beihilfenrechtliche Prüfung vorzunehmen. |
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(81) |
Ab dem von Deutschland vorgebrachten Zeitpunkt (29. August 2001) bis zur Eröffnung des Hauptprüfungsverfahrens (20. Oktober 2005) hat die Kommission mindestens drei Auskunftsersuchen an Deutschland gerichtet, sowie eine Sitzung mit Vertretern Deutschlands abgehalten. Auch hat sie erst in diesem Zeitraum von den beiden Verlängerungen der Steuervergütung um jeweils 2 Jahre erfahren. In demselben Zeitraum hat Deutschland nicht weniger als 5 Mitteilungen mit zusätzlichen Informationen an die Kommission gerichtet. Allein die Tatsache, dass Deutschland im genannten Zeitraum fünf Mitteilungen an die Kommission gerichtet hat, belegt, das auch nach Ansicht Deutschlands die Informationen nicht vollständig genug waren, um der Kommission zu gestatten, eine Entscheidung im vorliegenden Fall zu treffen. Auch die Berufung auf das RSV-Urteil ändert nichts an diesem Befund. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall verhält sich anders. Dort hatte die Kommission nicht nur bereits detaillierte Kenntnis der Beihilfe, was hier nicht der Fall ist, sondern sie hatte sogar bereits eine Entscheidung über die Grundmaßnahme getroffen. Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann von einer Untätigkeit der Kommission also keine Rede sein. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist nicht verletzt worden. |
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(82) |
Hinsichtlich des notifizierten Teils der Beihilfe (ex N 189/2005) haben weder Deutschland noch die interessierten Dritten spezifisch Verletzungen der Prüffristen von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geltend gemacht. Außerdem hat Deutschland das in Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene Verfahren nicht angewendet. |
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(83) |
Deswegen greifen die Argumente, die Deutschland hinsichtlich der konkreten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgebracht hat, nicht. |
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(84) |
Die Kommission weist darauf hin, dass im Rahmen der vorliegenden Regelung gewährte rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt als unvereinbar zu betrachtende Beihilfen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [jetzt Artikel 88] des EG-Vertrags (18) Gegenstand einer Rückforderung sind. |
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(85) |
Artikel 14 Absatz 1 bestimmt: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“. Die Kommission ist verpflichtet, auf eigene Initiative außergewöhnlichen Umständen, die dies rechtfertigen, Rechnung zu tragen (19). |
|
(86) |
Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie der Grundsatz des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit, zur Anwendung kommen kann, um die bei den Empfängern zu betreibende Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfe auszuschließen. |
|
(87) |
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz, der im Gemeinschaftsrecht verankert ist. Bevor solche begründeten Erwartungen entstehen, muss die Kommission die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Maßnahme bestätigt haben. Daher muss eine Handlung oder eine Verhaltensweise seitens der Gemeinschaftsverwaltung gegeben sein, die eine begründete Erwartung entstehen lassen kann (20). |
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(88) |
Nach ständiger Rechtsprechung wird der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, wenn unsichere und unklare Umstände eine nicht eindeutige Rechtslage schaffen, die die Kommission hätte klären müssen, bevor sie irgendeine Maßnahme im Hinblick auf die Anordnung der Rückforderung ergreifen durfte (21). |
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(89) |
Deutschland hat nicht spezifisch dargelegt, warum die Rückforderung an sich mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar sein sollte. Rechtswidrige und als unvereinbar anzusehende Beihilfen müssen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 grundsätzlich Gegenstand einer Rückforderung sein. |
|
(90) |
Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Rückforderung gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstieße. Ein solcher Verstoß ist nicht ersichtlich. Insbesondere war ein etwaiges Vertrauen Deutschlands weder begründet noch schutzwürdig. Es war nicht begründet, weil die Beihilfe nicht notifiziert worden war. Deutschland konnte deswegen nicht auf den Bestand dieser Beihilfen vertrauen. Das gilt umso mehr als Deutschland zusätzlich noch mit dem Schreiben vom 13. Februar 2002 von der Kommission auf eine mögliche Beihilfenkontrolle aufmerksam gemacht worden war. Ein umsichtiger Geschäftsmann hätte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Deutschland fragen können und müssen, ob die Beihilfen Gegenstand einer Notifizierung gewesen seien, und somit von dem Risiko einer möglichen Rückforderung erfahren können (22). Hat er diese Nachfrage bewusst oder fahrlässig unterlassen, ist sein Vertrauen nicht schutzwürdig. |
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(91) |
Gegenüber dem Einwand Deutschlands, dass es durch mündliche Äußerungen von Beamten der Kommission den Eindruck bekommen habe, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, weist die Kommission darauf hin, dass nur sie, d. h. unter der Verantwortung des Kollegiums, befugt ist, derartige Entscheidungen zu treffen. Im Übrigen stellt sie fest, dass es kein Dokument der Kommission gibt, welches Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Vereinbarkeit der gegenständlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zuließe. |
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(92) |
Gegenüber dem Einwand, dass bei einer etwaigen Rückforderung einer größeren Zahl von Betrieben die Insolvenz drohe, erinnert die Kommission daran, dass die Rückforderung eines Teils der Beihilfen notwendig ist, um die Wiederherstellung des Status quo ante, d. h. einer Situation ohne verzerrten Wettbewerb, zu ermöglichen. Falls dies bedeutet, dass einzelne Betriebe nicht überlebensfähig sind, so ist das nur eine Folge eines Wettbewerbs, wie er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen stattfindet. |
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(93) |
Nach den in dieser Entscheidung formulierten Erwägungen ist es klar, dass von einer Rückforderung der fraglichen Subventionen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgesehen werden kann. |
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(94) |
Daher sind die gewährten Steuervergütungen im Prinzip zurückzufordern, soweit sie als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden. |
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(95) |
Die Entscheidung betrifft die vorliegende Steuervergütung und muss einschließlich der Rückforderung der Beihilfe entsprechend Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags unverzüglich durchgeführt werden. |
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(96) |
Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Deutschland hat daher alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die gewährten, als unvereinbar zu betrachtenden Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Deutschland hat die betreffenden Empfänger aufzufordern, die Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates berechnet werden. |
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(97) |
Gleichwohl ist jede Beihilfe, die unter dieser Beihilferegelung gewährt wurde und die zum Zeitpunkt der Gewährung den Bedingungen der auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates angenommenen Verordnungen der Kommission oder anderen genehmigten Beihilfenregelungen genügt, mit dem Gemeinsamen Markt in Höhe der zulässigen Intensitäten vereinbar. |
|
(98) |
Im übrigen hat die Erfahrung der Kommission gezeigt, dass sehr kleine Beihilfebeträge unter bestimmten Bedingungen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. |
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(99) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (23) beeinflusst eine Beihilfe, die 3 000 EUR je Begünstigten innerhalb von 3 Jahren nicht übersteigt (dieser Betrag schließt „de minimis“-Beihilfen ein, die einem Unternehmen gewährt wurden) nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht nicht bzw. droht nicht den Wettbewerb zu verfälschen und fällt deswegen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. |
|
(100) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gilt das Gleiche für Beihilfen, die vor deren Inkrafttreten gewährt wurden, vorausgesetzt dass die Bedingungen der Artikel 1 und 3 erfüllt sind. |
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(101) |
Am 1. Januar 2008 ist die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag über de minimis-Beihilfen im Sektor der Agrarerzeugung (24) ersetzt worden, die den Betrag von de-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zugunsten eines Begünstigten auf 7 500 EUR in einer beliebigen Periode von drei Steuerjahren erhöht, innerhalb der Grenzen eines Maximalbetrags pro Mitgliedstaat, der 0,6 % des Werts der jährlichen Erzeugung entspricht. |
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(102) |
Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung besagt, dass „diese Verordnung für Beihilfen gilt, die vor dem 1. Januar 2008 den Betrieben des Agrarerzeugnissektors gewährt wurden, sofern solche Beihilfen alle in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ausgenommen den ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1“. |
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(103) |
Artikel 6 Absatz 2 derselben Verordnung besagt, dass zwischen dem 1. Januar 2005 und sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Einzelbeihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Sektor der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt, als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.. |
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(104) |
Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission eine Steuerermäßigung von bis zu 3 000 EUR nicht als staatliche Beihilfe, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 zum Zeitpunkt der Gewährung erfüllt waren, und eine Steuerermäßigung von bis zu 7 500 EUR nicht als staatliche Beihilfe, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 zum Zeitpunkt der Gewährung erfüllt waren. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(105) |
Die staatlichen Beihilfen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform, die Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt hat oder gemäß dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe der Randnummern 75 bis 77 dieser Entscheidung unvereinbar, und müssen, soweit sie gewährt worden sind, für den entsprechenden Zeitraum zurückgefordert werden. |
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(106) |
Im übrigen sind die staatlichen Beihilfen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion, die Deutschland gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform gewährt hat oder gemäß dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz gewähren will, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Deutschland angewendete oder geplante staatliche Beihilferegelung für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz, ist hinsichtlich des Teils der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau von 40,90 EUR/1 000l für Heizöl, von 1,87/MWh für Erdgas, und von 25,26/1 000 kg für Flüssiggas hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2
Die von Deutschland angewendete oder geplante staatliche Beihilferegelung für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz, ist im übrigen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 3
Deutschland wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben.
Artikel 4
(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.
(2) Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
(3) Deutschland stellt ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung alle noch ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfe ein.
(4) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
(5) Deutschland vollstreckt die Entscheidung binnen vier Monaten vom Tag ihrer Bekanntgabe an gerechnet.
Artikel 5
(1) Deutschland informiert die Kommission bis zum Abschluss der nationalen Verfahren zur Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung über den jeweiligen Stand.
(2) Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:
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a) |
Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen im Rahmen dieser Regelung erhalten hat; |
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b) |
Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; |
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c) |
ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; |
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d) |
Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden. |
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt Deutschland auf Ersuchen der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. In diesem Bericht sind auch nähere Angaben (siehe Anhang II) zu den vom Beihilfeempfänger bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen enthalten.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, 11. März 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 67 vom 18.3.2006, S. 23.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.
(4) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(5) Rechtssache 223/85 Rijn-Schelde-Verolme (RSV) Maschinefabriken en Scheepswerven N.V. gegen Kommission, Slg. [1987] 4617.
(6) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
(7) Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. [1996] I-3547, Rn. 60.
(8) Rechtssache C-301/87 Frankreich gegen Kommission, Slg. [1990] I-307, Rn. 41.
(9) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rs. C-730/79, Slg. [1980] 2671, Rn. 11 und 12).
(10) Siehe untenstehende statistische Angaben (Quelle: Eurostat).
(11) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2.7.1974 in der Rechtssache 173/73 Italien gegen Kommission, Slg. [1974] 709, Rn. 36—40.
(12) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigte Fassung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.
(13) Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln, ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.
(14) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27.9.2000 in der Rechtssache T-184/97 BP Chemicals gegen Kommission, Slg. [2000] II-3145, Rn. 59ff.
(15) ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.
(16) Mindeststeuersatz nach Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle
(17) Mindeststeuersatz nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(18) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(19) Siehe Urteil in der Rechtssache 223/85 Rijn-Schelde-Verolme (RSV) Maschinefabriken en Scheepswerven N.V. gegen Kommission, Slg. [1987] 4617.
(20) Siehe Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-265/85 Van den Bergh en Jurgens gegen Kommission, Slg. [1987] 1155, Rn. 44, und C-152/88 Sofrimport gegen Kommission, Slg. [1990] I-2477, Rn. 26; Urteile des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-290/97 Mehibas Dordtselaan gegen Kommission, Slg. [2000] II-15, Rn. 59, und T-223/00 Kyowa Hakko Kogyo gegen Kommission, Slg. [2003] II-2553, Rn. 51.
(21) Urteil vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache T-308/00, Salzgitter AG gegen Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Rn. 180.
(22) Deufil Gmbh & Co. KG gegen Kommission Slg. 1987, S. 901.
ANHANG I
STEUERBELASTUNG VON ENERGIEERZEUGNISSEN
Heizöl
|
Jahr |
Regelsteuersatz |
Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.2 i.V.m. Abs. 4 MinöStG seit 1.8.2006: § 54 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EnergieStG |
Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.4 MinöStG seit 1.8.2006: § 58 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG C 39/2005 |
Nettosteuerbelastung |
EU-Mindest-Steuersatz |
|
|
in Euro/1 000 l |
||||
|
bis zum 31.3.1999 |
40,90 (1) |
|
|
|
|
|
ab dem 1.4.1999 |
61,35 (2) |
|
|
|
|
|
2000 |
61,35 (2) |
|
|
|
|
|
2001 |
61,35 (2) |
16,36 |
40,90 |
4,09 (3) |
18,00 (5) |
|
2002 |
61,35 |
16,36 |
40,90 |
4,09 (3) |
18,00 (5) |
|
2003 |
61,35 |
8,18 |
40,90 |
12,27 (4) |
18,00 (5) |
|
2004 |
61,35 |
8,18 |
40,90 |
12,27 (4) |
21,00 (6) |
|
2005 |
61,35 |
8,18 |
40,90 |
12,27 (4) |
21,00 (6) |
|
2006 |
61,35 |
8,18 |
40,90 |
12,27 (4) |
21,00 (6) |
Erdgas
|
Jahr |
Regelsteuersatz |
Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3.2 i.V.m. Abs. 4 MinöStG seit 1.8.2006: § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EnergieStG |
Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3.4 MinöStG seit 1.8.2006: § 58 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG C 39/2005 |
Nettosteuerbelastung |
EU-Mindest-Steuersatz |
|
|
in EUR/MWh |
||||
|
bis zum 31.3.1999 |
1,87 (7) |
|
|
|
|
|
ab dem 1.4.1999 |
3,476 (8) |
|
|
|
|
|
2000 |
3,476 (8) |
|
|
|
|
|
2001 |
3,476 (8) |
1,308 |
1,84 (9) |
0,328 (10) |
nicht harmonisiert |
|
2002 |
3,476 |
1,308 |
1,84 (9) |
0,328 (10) |
nicht harmonisiert |
|
2003 |
5,50 |
1,464 |
3,00 |
1,036 (11) |
nicht harmonisiert |
|
2004 |
5,50 |
1,464 |
3,00 |
1,036 (11) |
|
|
2005 |
5,50 |
1,464 |
3,00 |
1,036 (11) |
|
|
2006 |
5,50 |
1,464 |
3,00 |
1,036 (11) |
|
Flüssiggas
|
Jahr |
Regelsteuersatz |
Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4.2 i.V.m. Abs. 4 MinöStG seit 1.8.2006: § 54 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 EnergieStG |
Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4.4 MinöStG seit 1.8.2006: § 58 Abs. 2 Nr. 3 EnergieStG C 39/2005 |
Nettosteuerbelastung |
EU-Mindest-Steuersatz |
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in EUR/1 000 kg |
||||
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bis zum 31.3.1999 |
25,56 (14) |
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ab dem 1.4.1999 |
38,34 (15) |
|
|
|
|
|
2000 |
38,34 (15) |
|
|
|
|
|
2001 |
38,34 (15) |
10,22 |
25,56 |
2,56 (16) |
0,00 (18) |
|
2002 |
38,34 |
10,22 |
25,56 |
2,56 (16) |
0,00 (18) |
|
2003 |
60,60 |
14,02 |
38,90 |
7,68 (17) |
0,00 (18) |
|
2004 |
60,60 |
14,02 |
38,90 |
7,68 (17) |
0,00 (19) |
|
2005 |
60,60 |
14,02 |
38,90 |
7,68 (17) |
0,00 (19) |
|
2006 |
60,60 |
14,02 |
38,90 |
7,68 (17) |
0,00 (19) |
(1) Bis zum 31. März 1999 betrug der Regelsteuersatz für Heizöl (HEL) 80,00 DM/1 000 Liter. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).
(2) Ab dem 1. April 1999 betrug der Regelsteuersatz für Heizöl (HEL) 120,00 DM/1 000 Liter. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).
(3) Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 409 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.
(4) Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG (seit dem 1. August 2006: § 54 Abs. 3 EnergieStG) in Höhe von 205 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.
(5) Mindeststeuersatz nach Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle
(6) Mindeststeuersatz nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(7) Bis zum 31. März 1999 betrug der Regelsteuersatz für Erdgas 3,60 DM/MWh. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).
(8) )Vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2001 betrug der Regelsteuersatz für Erdgas 6,80 DM/MWh. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).
(9) Entlastungsbetrag nach § 25 Abs. 3a Nr. 3.4 MinöStG vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2778)
(10) Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 409 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.
(11) Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 205 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.
(12) Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(13) Umgerechnet auf die Maßeinheit MWh (Tabelle C: 0,15/0,30 Euro/Gigajoule bezogen auf den Bruttoheizwert)
(14) Bis zum 31. März 1999 betrug der Regelsteuersatz für Flüssiggas 50,00 DM/1 000 kg. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).
(15) Vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2001 betrug der Regelsteuersatz für Flüssiggas 75,00 DM/1 000 kg. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM).
(16) Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 409 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.
(17) Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 205 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge.
(18) Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle
(19) Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
ANHANG II
Angaben über ausgezahlte, zurückzufordernde und wiedereingezogene Beihilfebeträge
|
Begünstigter |
Gesamtbetrag der im Rahmen der Regelung ausgezahlten Beihilfe (1) |
Zurückzufordernder Gesamtbetrag (1) (Hauptforderung) |
Bereits wiedereingezogener Gesamtbetrag (1) |
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Hauptforderung |
Zinsen |
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|
(°) |
Landeswährung in Mio. |