02024D2383 — DE — 16.09.2025 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2024/2383 DER KOMMISSION vom 6. September 2024 zur Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) und den Europäischen Seeverkehrsraum (EMS) und zur Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 2383 vom 9.9.2024, S. 1) |
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BESCHLUSS (EU) 2025/1874 DER KOMMISSION vom 12. September 2025 |
L 1874 |
1 |
15.9.2025 |
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BESCHLUSS (EU) 2024/2383 DER KOMMISSION
vom 6. September 2024
zur Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) und den Europäischen Seeverkehrsraum (EMS) und zur Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Die in Anhang I aufgeführten Personen werden als Europäische Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem und den Europäischen Seeverkehrsraum benannt.
Artikel 2
Das Mandat der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore Atlantik, Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer und Rhein – Donau beginnt jedoch am 16. September 2025 und endet vier Jahre danach.
Artikel 3
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem und den Europäischen Seeverkehrsraum
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Nordsee – Ostsee |
Catherine TRAUTMANN (FR) |
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Skandinavien – Mittelmeer |
Pat COX (IE) |
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Atlantik |
François BAUSCH (LU) |
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Nordsee – Rhein – Mittelmeer |
Paweł WOJCIECHOWSKI (PL) |
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Mittelmeer |
Mathieu GROSCH (BE) |
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Ostsee – Adria |
Anne Elisabet JENSEN (DK) |
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Westlicher Balkan – Östliches Mittelmeer |
Marian-Jean MARINESCU (RO) |
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ERTMS |
Matthias RUETE (DE) |
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Europäischer Seeverkehrsraum |
Gesine MEIẞNER (DE) |
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Rhein – Donau |
Margarida MARQUES (PT) |
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Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer |
Mario MAURO (IT) |
ANHANG II
Mandatsschreiben an die Europäische Koordinatorin für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Ostsee
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe der Koordinatorin für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Ostsee zu übernehmen. Dieser Korridor verläuft von den Nordseehäfen in Belgien und den Niederlanden über Deutschland nach Polen und von dort aus nordwärts über Litauen, Lettland und Estland bis nach Helsinki und Oulu in Finnland und Luleå in Schweden. In Richtung Süden erstreckt sich der Korridor von Warschau über Lublin nach Kyjiw sowie von Katowice über Lwiw nach Kyjiw und Mariupol in der Ukraine. Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals, Binnenwasserstraßen und Verbindungen im Europäischen Seeverkehrsraum. Eines der größten Projekte ist Rail Baltica, eine europäische Normalspurstrecke, die zwischen Warschau und Tallinn gebaut werden und Riga nach Vilnius anschließen soll.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
Sie haben damit als Koordinatorin eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäische Koordinatorin gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Skandinavien–Mittelmeer
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Skandinavien–Mittelmeer zu übernehmen. Dieser Korridor erstreckt sich vom Norden Finnlands, Schwedens und Norwegens über Dänemark, Deutschland und Österreich bis an die Mittelmeerküste Süditaliens und weiter über See bis Malta. Wichtige Häfen und Netzknoten sind Stockholm, Helsinki, Oslo, Göteborg und Kopenhagen im Norden, Hamburg, Hannover, Berlin, Leipzig, Frankfurt am Main, München und Innsbruck in der Mitte sowie Verona, Bologna, Rom, Neapel, La Spezia, Ancona, Livorno, Florenz, Cagliari (Sardinien), Bari, Palermo (Sizilien) sowie Valetta und Marsaxlokk (beide Malta) im Süden des Korridors. Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals und Verbindungen im Europäischen Seeverkehrsraum (z. B. zwischen Lübeck/Rostock und Skandinavien oder zwischen Süditalien/Sizilien und Malta). Die wichtigsten Infrastrukturprojekte in diesem Korridor sind die feste Fehmarnbeltquerung und der Brenner-Basistunnel.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Atlantik
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Atlantik zu übernehmen. Dieser Korridor erstreckt sich von den spanischen bzw. portugiesischen Häfen Algeciras, Sines, Lissabon, Porto, A Coruña und Bilbao über den Westen Frankreichs sowie über Le Havre und Rouen bis nach Paris und weiter in östlicher Richtung bis nach Straßburg und Deutschland (Mannheim). Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals, städtische Knoten sowie die Seine, den Duero/Douro, den Tajo/Tejo und den Guadalquivir als Binnenwasserstraßen. Ein Hauptziel ist es, das Seeverkehrspotenzial der an den Atlantik grenzenden Gebiete der Union zu nutzen, indem die modale Integration verbessert und die Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs gestärkt wird — durch die Einführung des ERTMS und der anderen Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes im gesamten Korridor sowie durch die Umstellung auf die Normalspurweite des Internationalen Eisenbahnverbands (Union internationale des Chemins de Fer, UIC) auf der Iberischen Halbinsel. Zu den wichtigsten Infrastrukturprojekten gehören die grenzüberschreitenden Abschnitte zwischen Portugal und Spanien und zwischen Spanien und Frankreich.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Rhein–Mittelmeer
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Rhein–Mittelmeer zu übernehmen. Im Norden schließt der Korridor die irischen Häfen Dublin, Cork und Foynes an und ist über Schiene und Straße mit dem Vereinigten Königreich verbunden. Die genannten Häfen sind über den Europäischen Seeverkehrsraum, d. h. die Verbindungen mit den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Vlissingen, Antwerpen, Gent und Zeebrugge in den Niederlanden und Belgien, an das kontinentale Festland der Union angeschlossen. Südwärts erstreckt sich der Korridor über Brüssel, Lüttich und Luxemburg bis nach Frankreich (Calais und Le Havre), wo über Metz, Paris, Dijon und Lyon die Häfen Marseille und Fos-sur-Mer erreicht werden. Darüber hinaus bindet der Korridor in Deutschland das Ruhrgebiet sowie Köln, Frankfurt und Karlsruhe an; von dort erstreckt er sich weiter nach Straßburg in Frankreich und Basel in der Schweiz, wo er sich gabelt und über zwei Strecken (Bern und Chiasso) nach Italien und dort über Novara, Alessandria und Mailand bis zum Mittelmeerhafen Genua führt. Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Flughäfen, Häfen und multimodale Güterterminals Die wichtigsten Projekte sind das Frankreich und Belgien verbindende Binnenschifffahrtsprojekt Seine-Schelde sowie das EuroCap-Eisenbahnprojekt, an dem Frankreich, Belgien und Luxemburg beteiligt sind.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Mittelmeer
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Mittelmeer zu übernehmen. Dieser Korridor verbindet die spanischen Häfen Algeciras, Cartagena, Valencia, Castellón, Tarragona und Barcelona mit Madrid sowie entlang der Mittelmeerküste mit Marseille und Nizza in Südfrankreich und Genua und La Spezia in Italien. Von Marseille und Lyon verläuft er über die Alpen nach Turin, Mailand, Verona, Bologna, Padua, Venedig und Triest in Norditalien. Des Weiteren bindet der Korridor Ljubljana und einen kroatischen Abzweig (Rijeka, Zagreb) an und führt bis Budapest und Lwiw (Ukraine). Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals und den Po als Binnenwasserstraße in Norditalien. Die wichtigsten Projekte sind die Umstellung auf die Normalspurweite des Internationalen Eisenbahnverbands (Union internationale des Chemins de Fer, UIC) in Spanien, der Eisenbahn-Basistunnel zwischen Lyon und Turin und die allgemeine Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur im östlichen Teil des Korridors.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an die Europäische Koordinatorin für den Europäischen Verkehrskorridor Ostsee–Adria
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe der Koordinatorin für den Europäischen Verkehrskorridor Ostsee–Adria zu übernehmen. Dieser Korridor erstreckt sich im Norden von den polnischen Häfen Danzig und Gdingen, Stettin und Swinemünde sowie der Stadt Biała Podlaska über Kłodzko, Krakau und das Gebiet von Kattowitz bis nach Brünn in der Tschechischen Republik und Bratislava in der Slowakei. Von dort aus verläuft er weiter nach Wien (Österreich) und Budapest (Ungarn). Sein östlicher Abzweig erreicht den Hafen Koper in Slowenien und die Häfen Rijeka und Split in Kroatien, während seine Westachse in Italien nach Bologna führt und die Häfen Triest, Venedig, Ravenna und Bari anbindet. Der Europäische Verkehrskorridor Ostsee–Adria umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen und multimodale Güterterminals. Die wichtigsten Projekte sind der Semmering-Basistunnel in Österreich und die Hochgeschwindigkeitsstrecken in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäische Koordinatorin gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer zu übernehmen. Dieser Korridor beginnt mit zwei Parallelstrecken in Österreich (von Salzburg und Linz aus), die südöstlich in Richtung Slowenien verlaufen und sich in Ljubljana (Slowenien) vereinen; von dort aus erstreckt sich der Korridor weiter bis zur kroatischen Grenze und Zagreb, bevor er die angrenzenden Westbalkanstaaten Bosnien und Herzegowina und Serbien anbindet. Die Hauptachse des Korridors verläuft weiter in südöstlicher Richtung nach Belgrad; dort gabelt sie sich in Strecken nach Pristina und Niš, die sich anschließend in Skopje (Nordmazedonien) wieder vereinen. Ein nördlicher Abzweig führt von Serbien nach Budapest (Ungarn). Im Westen binden eine Reihe von Abzweigen die Seehäfen an der Adria an, nämlich Triest, Koper, Rijeka, Ploče (über Bosnien und Herzegowina), Bar und Durrës (über Serbien und Montenegro). Die Hauptachse verläuft anschließend weiter über Nordmazedonien nach Süden, um die griechischen Häfen Igoumenitsa, Patras und Piräus anzubinden. Der Korridor endet in Zypern (Seeverkehrsverbindung). Nicht zuletzt umfasst er eine Ost-West-Verbindung von Durrës in Albanien über Sofia bis nach Swilengrad (Dreiländereck).
Der Verkehrskorridor Westlicher Balkan–Östliches Mittelmeer umfasst hauptsächlich Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, See- und Binnenhäfen, multimodale Güterterminals sowie eine Reihe städtischer Knoten. Binnenwasserstraßen sind nicht Teil des Korridors. Die Ausnahme ist Zypern, wo es keine Schieneninfrastruktur gibt.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für die Interoperabilität des Schienenverkehrs im Transeuropäischen Verkehrsnetz, insbesondere das ERTMS, zu übernehmen. Diese horizontale Priorität ist auf die rechtzeitige Einführung des ERTMS ausgerichtet, womit die grenzüberschreitende Interoperabilität von Schienenpersonen- und -güterverkehrsdiensten gewährleistet werden soll.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators für das ERTMS ist es, Fortschritte bei der Entwicklung und Einführung des ERTMS auf europäischer Ebene zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage des Arbeitsplans gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger und unterstützt die Erstellung und Umsetzung des in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an die Europäische Koordinatorin für den Europäischen Seeverkehrsraum
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe der Koordinatorin für den Europäischen Seeverkehrsraum zu übernehmen. Diese horizontale Priorität ist auf die Schaffung eines Europäischen Seeverkehrsraums ausgerichtet, der wahrhaft nachhaltig, intelligent, nahtlos und widerstandsfähig ist sowie vollständig in eine Tür-zu-Tür-Beförderungskette im Transeuropäischen Verkehrsnetz integriert werden kann.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators für den Europäischen Seeverkehrsraum ist es, Fortschritte bei der allgemeinen Entwicklung und Umsetzung dieser horizontalen Priorität auf europäischer Ebene zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Einrichtung oder Modernisierung von Routen im Kurzstreckenseeverkehr und die Entwicklung von Seehäfen und deren Hinterlandanbindungen ausgerichtet sind, wobei eine effiziente und nachhaltige Integration mit anderen Verkehrsträgern gewährleistet werden soll. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage des Arbeitsplans gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger und unterstützt die Erstellung und Umsetzung des in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es,
Sie haben damit als Koordinatorin eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäische Koordinatorin gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an die Europäische Koordinatorin für
den Europäischen Verkehrskorridor Rhein – Donau
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) sieht die Ernennung der Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der beiden horizontalen Prioritäten – des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) – zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizienter zu machen. Daher spielt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore eine erhebliche Rolle für die Verwirklichung der von der Union verfolgten politischen Ziele der nachhaltigen Verkehrswende und der Stärkung der europäischen Wirtschaft.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Europäischen Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Rhein – Donau zu übernehmen. Ausgehend von den norddeutschen Häfen Wilhelmshaven, Bremen, Hamburg und Rostock verlaufen in diesem Korridor mehrere multimodale Achsen nach Berlin, Hannover, Leipzig und Dresden und weiter nach Prag, wo die nördliche Achse des Korridors auf die westliche Achse trifft, die in der französischen Stadt Straßburg beginnt und über die deutschen Städte Frankfurt und Stuttgart östlich nach Prag bzw. München verläuft. Anschließend führt sie über Österreich, die Slowakei und Ungarn zu den rumänischen Häfen Constanta und Galati. Die Achse hat einen Korridorabzweig in die Slowakei und verläuft weiter bis Lwiw in der Ukraine. Der Korridor umfasst Schienenwege, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals und das Binnenwasserstraßensystem, bestehend aus der Elbe, dem Elbe-Seitenkanal, einem Teil des Mittellandkanals, der Weser, dem Geesthacht-Schleusenkanal und der Moldau im nördlichen Teil des Korridors und dem Main, dem Main-Donau-Kanal, der gesamten Donau ab Kelheim sowie den Flüssen Waag (Váh), Save und Theiß. Die wichtigsten Projekte sind die Beseitigung der Engpässe für die Schifffahrt auf der Donau und anderen Binnenwasserstraßen sowie die grenzüberschreitenden Eisenbahnabschnitte Dresden-Prag, Wien/Bratislava-Budapest und Budapest-Bukarest und wichtige nationale Abschnitte, darunter Stuttgart-Ulm.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung – auf die sie enorm zählt – für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Europäische Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU)2024/1679 ergeben, gehört es,
Sie haben damit als Koordinatorin eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist – im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäische Koordinatorin gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU) 2025/1874 der Kommission ( 20 ) und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für
den Europäischen Verkehrskorridor Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer
Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) sieht die Ernennung der Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der beiden horizontalen Prioritäten – des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) – zuständig sind.
Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizienter zu machen. Daher spielt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore eine erhebliche Rolle für die Verwirklichung der von der Union verfolgten politischen Ziele der nachhaltigen Verkehrswende und der Stärkung der europäischen Wirtschaft.
Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Europäischen Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer zu übernehmen. Der Korridor erstreckt sich im Norden von Helsinki in Finnland, Estland, Lettland und Litauen über Danzig und Warschau bis Südpolen. Von dort aus führt er über Lwiw in der Ukraine und Chișinău in der Republik Moldau in die ukrainische Hafenstadt Odessa am Schwarzen Meer. Ein weiterer Abschnitt führt über die Slowakei und Ungarn nach Rumänien und weiter nach Bulgarien und Griechenland. Zypern wird über Seeverbindungen im Rahmen des Europäischen Seeverkehrsraums erreicht. Der Korridor umfasst Schienenwege, Straßen, Flughäfen, Häfen und multimodale Güterterminals. Die wichtigsten Projekte sind das Rail-Baltica-Projekt und die Anbindung der Ukraine und der Republik Moldau.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung – auf die sie enorm zählt – für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird.
Auftrag
Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Europäische Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission.
Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU)2024/1679 ergeben, gehört es,
Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist – im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden.
Vorschriften und Verfahren
Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU) 2025/1874 der Kommission ( 23 ) und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen.
Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen.
Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet.
Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet.
Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht.
( 1 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
( 3 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
( 5 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
( 7 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
( 9 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
( 11 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
( 13 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
( 15 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 16 ) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/oj).
( 17 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 18 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
( 20 ) Beschluss (EU) 2025/1874 der Kommission vom 12. September 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/2383 hinsichtlich der Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore Atlantik, Rhein – Donau und Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer und der Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben (ABl. L, 2025/1874, 15.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1874/oj).
( 21 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
( 22 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj).
( 23 ) Beschluss (EU) 2025/1874 der Kommission vom 12. September 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/2383 hinsichtlich der Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore Atlantik, Rhein – Donau und Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer und der Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben (ABl. L, 2025/1874, 15.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1874/oj).