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29.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/24 |
BESCHLUSS (EU) 2015/669 DER KOMMISSION
vom 24. April 2015
zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2596)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Entscheidung 2007/421/EG der Kommission (2) hatte der Generaldirektor für Energie und Verkehr jedes Jahr zum 1. Juli ein aktuelles Verzeichnis der gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (3) anerkannten Organisationen im Amtsblatt zu veröffentlichen. |
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(2) |
Die Richtlinie 94/57/EG wurde neu gefasst und in zwei einzelne EG-Rechtsvorschriften aufgeteilt — in die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Letztere enthält Bestimmungen hinsichtlich der Erstellung und Aktualisierung des Verzeichnisses der anerkannten Organisationen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erstellt die Kommission ein Verzeichnis der im Einklang mit diesem Artikel anerkannten Organisationen und sorgt für dessen regelmäßige Aktualisierung und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. |
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(4) |
Die damit hinfällig gewordene Entscheidung 2007/421/EG sollte daher aufgehoben und das aktuelle Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannten Organisationen regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2007/421/EG wird aufgehoben.
Artikel 2
Der Generaldirektor für Mobilität und Verkehr veröffentlicht bis spätestens 31. August 2015 ein Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannten Organisationen im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert dieses Verzeichnis, sobald dies notwendig ist, um Veränderungen bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Rechtspersonen Rechnung zu tragen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. April 2015
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.
(2) Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 96/587/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 18).
(3) Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörde (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20).
(4) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).