22.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/4


BESCHLUSS (EU) 2015/1420 DES RATES

vom 16. März 2015

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Annahme einer Empfehlung für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. März 2014 und am 27. Juni 2014 unterzeichnet.

(2)

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß Beschluss 2014/295/EU des Rates (2), Beschluss 2014/668/EU des Rates (3) und Beschluss 2014/691/EU des Rates (4) vorläufig angewandt.

(3)

Die Vertragsparteien haben eine Assoziierungsagenda vereinbart, um eine Liste von Prioritäten für gemeinsame Arbeiten auf Sektorbasis zu erstellen, durch die die Umsetzung des Abkommens vorbereitet und erleichtert wird; diese ist von dem im Rahmen des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu verabschieden.

(4)

Der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt zur Verabschiedung einer Empfehlung für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine muss vom Rat angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Verabschiedung einer Empfehlung für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine zu vertreten ist, beruht auf den Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(4)  Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1).


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. 2015/…

vom

für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine

DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 463,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 463 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) kann der Assoziationsrat geeignete Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens aussprechen.

(2)

Nach Artikel 476 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind.

(3)

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß Beschluss 2014/295/EU des Rates (2), Beschluss 2014/668/EU des Rates (3) und Beschluss 2014/691/EU des Rates (4) vorläufig angewandt.

(4)

Die Vertragsparteien haben sich auf den Text der Assoziierungsagenda geeinigt, die darauf abzielt, durch die Schaffung eines praktischen Rahmens zur Realisierung der übergeordneten Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration die Umsetzung des Abkommens vorzubereiten und zu erleichtern.

(5)

Die Assoziierungsagenda dient einem doppelten Zweck, da sie sowohl konkrete Schritte für die Erfüllung der im Abkommen verankerten Verpflichtungen der Vertragsparteien vorsieht als auch einen umfassenden Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine bietet, was im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Abkommens zu einem hohen Maß an wirtschaftlicher Integration und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien Assoziierungsagenda EU-Ukraine (5) umsetzen, soweit eine solche Umsetzung auf die Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgerichtet ist.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident


(1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommen (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungs-abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(4)  Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1).

(5)  Siehe Dokument st 6978/15 auf http://register.consilium.europa.eu.