31991D0537

91/537/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Annahme der Regelung über das Mandat der Internationalen Studiengruppe für Nickel

Amtsblatt Nr. L 293 vom 24/10/1991 S. 0023 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0170
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0170


BESCHLUSS DES RATES vom 14. Oktober 1991 über die Annahme der Regelung über das Mandat der Internationalen Studiengruppe für Nickel (91/537/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 116,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Mandat der Internationalen Studiengruppe für Nickel wurde auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Nickel am 2. Mai 1986 in Genf angenommen und auf der Eröffnungssitzung der Studiengruppe im Juni 1990 geändert.

Die Staaten und internationalen Organisationen, die an der Konferenz teilgenommen haben, wurden aufgefordert, dem Generalsekretär der Studiengruppe ihre Annahme der Mandatsregelung gemäß Punkt 19 Buchstabe c) zu notifizieren.

Die Studiengruppe wird die wichtigen Aufgaben der Analyse und Beobachtung des Nickelmarktes und des Handels mit Nickel wahrnehmen.

Der institutionelle Rahmen der Studiengruppe impliziert gemäß ihrem Mandat die gemeinsame Teilnahme der Gemeinschaft und derjenigen Mitgliedstaaten, die diesem Mandat zugestimmt haben.

Einige andere Mitgliedstaaten haben ihre Absicht mitgeteilt, in der Studiengruppe mitzuarbeiten.

Einige Mitgliedstaaten nehmen bereits an den Arbeiten der Gruppe teil -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Regelung über das Mandat der Internationalen Studiengruppe für Nickel wird von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen.

Die Gemeinschaft und diejenigen Mitgliedstaaten, die bisher beschlossen haben, an den Arbeiten der Studiengruppe teilzunehmen, hinterlegen nach Abschluß der internen Verfahren ihre Annahmeurkunden gleichzeitig beim Generalsekretär der Gruppe.

Der Wortlaut des Mandats ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Hinterlegung der Annahmeurkunde im Namen der Gemeinschaft befugten Personen zu bestellen. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

B. de VRIES