DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 8 UEBER SPANISCHE PATENTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0424
++++ Protokoll Nr . 8 über spanische Patente ( 1 ) Das Königreich Spanien verpflichtet sich , zum Beitritt seine Rechtsvorschriften über Patente in Einklang mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs und mit dem in der Gemeinschaft erreichten Stand des gewerblichen Rechtsschutzes zu bringen , insbesondere im Bereich der Vorschriften über die Vertragslizenz , die ausschließliche Zwangslizenz , die Pflicht zur Verwertung des Patents sowie das Einführungspatent . Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Kommission und den spanischen Behörden geschaffen ; sie betrifft auch die Probleme des Übergangs von den derzeitigen spanischen Rechtsvorschriften zum neuen Recht . ( 2 ) Das Königreich Spanien führt in sein innerstaatliches Recht eine Vorschrift über die Umkehr der Beweislast entsprechend Artikel 75 des Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommens vom 15 . Dezember 1975 ein . Die Vorschrift gilt vom Beitritt an für neue Verfahrenspatente , die nach dem Beitritt angemeldet werden . Für vor diesem Zeitpunkt angemeldete Patente gilt die Vorschrift spätestens vom 7 . Oktober 1992 an . Die Vorschrift gilt jedoch nicht , wenn eine Klage wegen Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Verfahrenspatents wegen Herstellung eines Erzeugnisses richtet , das mit dem Erzeugnis identisch ist , welches das Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist , wenn dieses andere Patent vor dem Beitritt erteilt wurde . Das Königreich Spanien hebt indessen Artikel 273 seines derzeit geltenden Patentgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beitritts auf . In Fällen , in denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar ist , wird das Königreich Spanien weiterhin vorsehen , daß der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber des Patents zu erbringen ist . Für alle derartigen Fälle führt das Königreich Spanien jedoch mit Wirkung vom 7 . Oktober 1992 in seine Rechtsvorschriften ein gerichtliches Verfahren einer " Beschreibungspfändung " ein . Unter " Beschreibungspfändung " versteht man ein Verfahren im Rahmen des in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Systems , nach dem jede Person , die befugt ist , eine Verletzungsklage zu erheben , aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen Patentverletzers durch einen von Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine eingehende Beschreibung der strittigen Verfahren , und zwar insbesondere durch Ablichten technischer Unterlagen , mit oder ohne tatsächliche Pfändung , vornehmen lassen kann . In dieser gerichtlichen Entscheidung kann die Zahlung einer Kaution angeordnet werden , mit der der mutmaßliche Patentverletzer entschädigt werden soll , sofern ihm durch die " Beschreibungspfändung " Schäden entstanden sind . ( 3 ) Das Königreich Spanien tritt dem Münchner Europäischen Patentübereinkommen vom 5 . Oktober 1973 innerhalb der erforderlichen Frist bei , damit es Artikel 167 dieses Übereinkommens ausschließlich für chemische und pharmazeutische Erzeugnisse geltend machen kann . In Anbetracht der Erfuellung der vom Königreich Spanien unter Ziffer 1 übernommenen Verpflichtung verpflichten sich in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als Vertragsstaaten des Münchner Übereinkommens , alles daranzusetzen , um sicherzustellen , daß die Geltungsdauer des in Artikel 167 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalts über den 7 . Oktober 1987 hinaus um die nach dem Münchner Übereinkommen höchstzulässige Frist verlängert wird , wenn das Königreich Spanien einen Antrag gemäß dem Übereinkommen unterbreitet . Sollte eine Verlängerung der Geltungsdauer des genannten Vorbehalts nicht erreicht werden , so kann sich das Königreich Spanien auf Artikel 174 des Münchner Übereinkommens berufen , mit der Maßgabe , daß es auf jeden Fall spätestens am 7 . Oktober 1992 diesem Übereinkommen beitritt . ( 4 ) Nach Ende der vorgenannten Ausnahmeregelung wird das Königreich Spanien dem Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommen beitreten . Das Königreich Spanien kann sich auf Artikel 95 Absatz 4 dieses Übereinkommens berufen , um die rein technischen Anpassungen vorzunehmen , die aufgrund seines Beitritts zu diesem Übereinkommen erforderlich werden , wobei dies jedoch in keinem Fall den Beitritt des Königreichs Spanien zum Luxemburger Übereinkommen über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus verzögern darf .