2016D0446 — DE — 24.03.2016 — 000.001
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BESCHLUSS (GASP) 2016/446 DES RATES vom 23. März 2016 (ABl. L 078 vom 24.3.2016, S. 74) |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS (GASP) 2016/446 DES RATES
vom 23. März 2016
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses des Rates 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)
Artikel 1
Der Beschluss 2013/34/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
„(1) Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission in Mali (EUTM Mali) durch, die bezweckt, Militär- und Ausbildungsberatung für die unter der Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte bereitzustellen, um einen Beitrag zur Wiederherstellung der militärischen Fähigkeit dieser Streitkräfte zu leisten, damit sie militärische Einsätze zur Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Malis und zur Verringerung der Bedrohung durch terroristische Gruppen durchführen können. Die EUTM Mali beteiligt sich nicht an Kampfeinsätzen. Die Maßnahmen der EUTM Mail erstrecken sich bis zur Flussschleife des Niger einschließlich der Gemeinden Gao und Timbuktu.
(2) Ziel der EUTM Mali ist die Deckung der operativen Erfordernisse der malischen Streitkräfte durch Bereitstellung
a) von Unterstützung bei der Ausbildung zum Aufbau von Fähigkeiten der malischen Streitkräfte;
b) von Ausbildung und Beratung im Bereich der Führung, der Logistikkette und der Personalwirtschaft sowie Ausbildung auf den Gebieten humanitäres Völkerrecht, Schutz der Zivilbevölkerung und Menschenrechte;
c) eines Beitrags — auf Antrag Malis und in Abstimmung mit der MINUSMA — zu dem auf dem Friedensabkommen beruhenden Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung im Wege der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, um den Wiederaufbau integrativer malischer Streitkräfte zu erleichtern;
d) von Unterstützung für den Prozess der G5 der Sahelzone — im Rahmen der Tätigkeiten der EUTM Mali zur Unterstützung der malischen Streitkräfte — durch Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Koordinierung und der Interoperabilität mit den nationalen Streitkräften der G5 der Sahelzone.“
2. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM Mali für den Zeitraum vom 19. Mai 2016 bis zum 18. Mai 2018 dienende Betrag beläuft sich auf 33 400 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates ( 3 ) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 10 %, und der in Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 60 %.
3. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Mandat der EUTM Mali endet am 18. Mai 2018.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( 1 ) Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19).
( 2 ) Beschluss 2013/87/GASP des Rates vom 18. Februar 2013 über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 27).
( 3 ) Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).“