32002D0999

2002/999/EG: Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/2002 S. 0043 - 0044


Beschluss des Rates

vom 11. Dezember 2002

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006

(2002/999/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste(1) haben die Gemeinschaft und die Republik Senegal Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die nach Auslaufen des Protokolls zum Abkommen in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

(2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 25. Juni 2002 ein neues Protokoll paraphiert.

(3) Dieses Protokoll räumt den Gemeinschaftsfischern Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Senegals für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2006 ein.

(4) Das neue Protokoll muss baldmöglichst in Kraft treten, damit die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeit rasch wieder aufnehmen können. Daher haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls zum 1. Juli 2002 vorsieht. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist daher vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 37 des Vertrags zu unterzeichnen.

(5) Es empfiehlt sich, den Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtung zur Meldung der Fänge und die Verpflichtung der Gemeinschaftsreeder zur Anlandung von Thunfisch in Senegal gemäß Abschnitt C des Anhangs des Protokolls festzulegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der des Protokolls sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Verpflichtung zur direkten Anlandung durch die Thunfischwadenfänger der Frosterflotte gemäß Abschnitt C Buchstabe c) des Anhangs des Protokolls wird von den Gemeinschaftsreedern nach folgendem Aufteilungsschlüssel erfuellt:

- Thunfischfänger unter französischer Flagge: 44 %

- Thunfischfänger unter spanischer Flagge: 56 %.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der senegalesischen Fischereizone gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission(2).

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 17.

(2) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.