92/318/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 über Beihilfen Spaniens für Industrias Mediterráneas de la Piel SA ("Imepiel") (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 172 vom 27/06/1992 S. 0076 - 0085
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1992 über Beihilfen Spaniens für Industrias Mediterráneas de la Piel SA ( "Imepiel") (Nur der spanische Text ist verbindlich) (92/318/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten, sich zu dem Fall zu äussern, wie in Artikel 93 vorgesehen, und unter Berücksichtigung der Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Imepiel wurde 1882 von der Familie Segarra gegründet, der das Unternehmen bis 1976 gehörte, als es der spanische Staat übernahm, um einen Konkurs abzuwenden. Der Staat erwarb seinerzeit über die staatliche Vermögensverwaltung Patrimonio del Estado im Wirtschaftsministerium 99,94 % des Kapitals. Den Rest der Anteile hält die Caja de Ahorros de Valencia und die Caja de Ahorros de Castellón. Das Unternehmen produziert und verkauft Schuhe aus selbstgegerbtem Leder (das so zum grössten Teil im Unternehmen bleibt und gar nicht erst auf den Markt gelangt) und Gummi, einem reinen Zwischenprodukt, für die Sohlen. Der Betrieb steht in Vall d'Uxó in der Provinz Castellón, einem Ort von 27 000 Einwohnern, 45 km nördlich von Valencia, 26 km von Castellón und 15 km von Sagunto, einer Stadt, die stark unter der Rationalisierung der Stahlindustrie gelitten hat. Das Betriebsgelände ist 150 000 m2 groß, davon sind 100 000 m2 überbaut. Das Unternehmen expandierte in der Nachkriegszeit und fing auch an, Handschuhe zu produzieren und Landwirtschaft zu betreiben. Nach der Übernahme durch den Staat wurden die Nebenbetriebe jedoch abgestossen. Das Unternehmen blieb auch weiterhin einer der Grossen im spanischen Schuhgeschäft, und sicher beschäftigte kein anderer Betrieb soviel Leute an einem Ort oder konnte dort so viel produzieren. Im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen wurde die Belegschaft jedoch von 3 146 (1976) auf 1 457 (1988) abgebaut. Solange das Unternehmen dem Staat gehörte, hat es mehr oder weniger in jedem Jahr Verluste gemacht. In den Jahren bis 1987 kamen so 12 700 Millionen Pta zusammen. Die Verluste musste der Staat mit immer neuen Kapitalspritzen ausgleichen. Der Staat investierte aber auch in die Modernisierung des Betriebs. Weil die Verluste kein Ende nehmen, bestellte der Mehrheitsaktionär schließlich Mitte der 80er Jahre einen Sanierungsplan, der einen Kapazitätsabbau und Entlassungen vorsah sowie neue Kapitalspritzen (1987 1 400 Millionen Pta, 1988 1 929 Millionen Pta), personelle Veränderungen in der Unternehmensleitung und eine neue Absatz- und Produktstrategie. II Aus Presseberichten erfuhr die Kommission im Dezember 1987, daß der Staat einen Sanierungsplan für das Unternehmen aufgestellt hatte und daß der Firma vom Staat 1 400 Millionen Pta zum Ausgleich der Geschäftsverluste des Jahres 1987 zugeführt worden seien. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 29. Januar 1988 nähere Angaben zu dem Verlustausgleich. Die Kommission erhielt hierauf ein Fernschreiben mit Datum vom 20. April 1988, in dem die spanische Regierung bestätigte, daß es für 1987 eine Kapitalzufuhr von 1 400 Millionen Pta gegeben habe. Auf Wunsch der spanischen Behörden wurde ein bilaterales Gespräch über diesen Fall vereinbart, das am 9. Juni 1988 stattfand. Dort erfuhr die Kommission mehr über das Unternehmen und dessen Vorgeschichte, vor allem aber, daß dem Unternehmen für 1988 weitere 1 929 Millionen Pta zugeflossen waren. Wie es hieß, sollten die Gelder für einen Sozialplan zur Umstrukturierung des Unternehmens verwendet werden. Ausserdem wurde der Kommission die Übermittlung der Akte und eine offizielle Meldung angekündigt. Was die Kommission auf der Sitzung erfuhr, reichte jedoch nicht aus, um die Vereinbarkeit der Kapitalzufuhr mit den Artikeln 92 und 93 des EWG-Vertrags beurteilen zu können. Im Anschluß an die Sitzung ersuchte die Kommission die spanischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juli 1988 um die versprochene Anmeldung und weitere Angaben in einer vereinbarten Frist. Hierauf erhielt die Kommission ein Schreiben, das vom 27. Juli 1988 datiert war, in dem die spanische Regierung noch einmal einen Grossteil der Angaben zur Lage des Unternehmens aus der Sitzung vom 9. Juni zusammenfasste. Der Plan zur Sanierung des Unternehmens wurde in grossen Zuegen geschildert. Die Forderungen lauteten: - Kapitalzufuhr von 1 400 Millionen Pta 1987 und von 1 929 Millionen Pta 1988; - eine Unternehmensstrategie, die das Unternehmen in kurzer Zeit wieder in die Gewinnzone bringen soll; - Produkt- und Marktforschung; - Investitionen in neuen Maschinen. Der Sanierungsplan nannte keine Zahlen, der Kommission wurden aber detaillierte Angaben für November 1988 versprochen. Ein weiteres Gespräch zwischen der Kommission und den spanischen Behörden fand am 16. November 1988 statt. Auch hier ging es wieder - ganz allgemein - um den Finanzbedarf des Unternehmens für einen Sozialplan (an Entlassungen waren vorgesehen: 251 für 1989, 275 für 1990, 273 für 1991), die Notwendigkeit eines Umstrukturierungsplans und weitere Investitionsmittel in Höhe von 470 Millionen Pta für 1989 und 100 Millionen Pta für 1990. Geplant waren anscheinend Kosteneinsparungen, Produktionseinschränkungen, Diversifizierung, Preiserhöhungen und Produktivitätsverbesserungen. Auf lange Sicht sollte damit eine Privatisierung möglich gemacht werden. Auch hier wieder konnte die Kommission keine Angaben bekommen, die Aufschluß über die Vereinbarkeit der Kapitalzufuhr mit den Artikeln 92 und 93 des EWG-Vertrags gegeben hätten. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1988 unterrichtete die Kommission die spanische Regierung von der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags wegen der 3 329 Millionen Pta, die der spanische Staat dem Unternehmen zugeführt hatte. Hierzu erschien dann auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) eine Aufforderung an alle Beteiligten, sich zu dem Fall zu äussern. Die spanischen Behörden beantworteten das Schreiben der Kommission am 25. Januar 1989. Danach müssten die Gelder, die dem Unternehmen zugeflossen waren (insgesamt 6 029 Millionen Pta, nämlich 1 500 Millionen Pta 1986, 2 600 Millionen Pta 1987 und 1 929 Millionen Pta 1988) als Teil eines auf drei Jahre angelegten Sanierungsplans angesehen werden, der das Unternehmen auf eine Privatisierung vorbereite. Ziele des Sanierungsplans seien: - Wiederherstellung der Rentabilität in drei Jahren; - Kapazitätsabbau von 3,2 auf 1,74 Millionen Paar Schuhe im Jahr und von 20 auf 14,1 Millionen Quadratfuß Leder im Jahr, Stillegung des Gummibetriebs; - Dezentralisierung der Unternehmensorganisation; - Betriebsrationalisierung und Verkauf der nicht mehr benötigten Flächen; - Ausbau des Vertriebs der Hausmarke und Umstellung auf höherwertige Ware; - detaillierte Tarifverhandlungen zur Abwendung von Arbeitskämpfen; - Abbau der Belegschaft von 1 457 auf 627. Der Plan wies verschiedene Unstimmigkeiten auf. Das Unternehmen machte weder 1988 noch 1989 einen Gewinn, und spätere Pläne lassen erwarten, daß das Unternehmen kaum vor 1993 die Gewinnzone erreichen wird. Die geplante Kapazitätsverringerung wäre möglich gewesen, aber das Unternehmen produzierte 2 Millionen Paar Schuhe 1987 und 2 Millionen Paar 1988. Aus späteren Plänen geht hervor, daß 1990 und 1991 über 2 Millionen Paar Schuhe produziert werden sollten und 1992 sogar über 3 Millionen Paar. Am 20. Februar 1989 wandte sich die Kommission dann um weitere Auskünfte an die spanische Regierung. Gefragt wurde nach Einzelheiten über gewährte Beihilfen, geplante Beihilfen, Cash-flow und Gewinn- und Verlustvoraussagen, Einzelheiten über die Wirtschaftslage am Standort des Unternehmens, über Investitionen und die geplante Privatisierung. Mit Schreiben vom 17. März 1989 erfuhr die Kommission näheres über ein Kaufangebot, das eine Gruppe spanischer Unternehmen gemacht hatte. Kaufen wollten sie das Unternehmen aber im wesentlichen nur, wenn der Staat - die Verluste für die ersten drei Geschäftsjahre nach der Übernahme trägt - 3 358 Millionen Pta; - 1 695 Millionen Pta investiert; - 11 179 Millionen Pta für einen Sozialplan aufbringt; - die laufenden Netto-Verbindlichkeiten übernimmt. Die spanischen Behörden beantworteten die Fragen der Kommission mit einem Schreiben vom 5. April 1989. Daraus ergibt sich, daß das Unternehmen nach Ansicht des spanischen Staates folgenden Finanzbedarf hat: - Kapitalzufuhr (1986-1991): 12 835 Millionen Pta, - Cash-Verluste (1989-1993): 4 478 Millionen Pta, - Firmenverluste (1989-1993): 61 988 Millionen Pta, - Investitionsbedarf (1989-1993): 1 006 Millionen Pta. Danach hatte die spanische Regierung immer noch die Absicht, das Unternehmen zu privatisieren. Mit Schreiben vom 18. April 1989 erhielt die Kommission nähere Einzelheiten über ein neues Angebot der privaten Kaufinteressenten: sie verlangten jetzt 17 305 Millionen Pta (gegenüber vorher 16 232 Millionen Pta). Von April bis November 1989 befassten sich die spanischen Behörden und die Kommission mit den Kaufplänen. Es wurde eine Korrespondenz hierüber geführt, in der es auch um die Schaffung einer besonderen Investitionszone in Vall d'Uxó ging. Einem Fernschreiben der spanischen Regierung vom 9. November 1989 entnahm die Kommission, daß die Regierung Schwierigkeiten mit der Privatisierung des Unternehmens Imepiel hatte. Später erhielt die Kommission ein vom 19. Dezember 1989 datiertes Schreiben mit der Bestätigung, daß die Privatisierungsverhandlungen abgebrochen worden waren und die spanische Regierung nun den der Kommission im Januar 1989 vorgelegten Sanierungsplan verwirklichen wolle. Daraufhin ersuchte die Kommission mit Fernschreiben vom 11. Januar 1990 die spanischen Behörden um Informationen über den neuesten Stand. Diese berichteten mit Schreiben vom 24. Januar 1990 über die bisherige Entwicklung der Unternehmensfinanzen und die Zukunftsaussichten, vor allem aber Einzelheiten über die geplante Privatisierung des Unternehmens und dessen Liquidationswert. Die Verkaufskonditionen wurden bestätigt mit Schreiben vom 1. Februar 1990, dem auch eine Kopie des Verkaufsvertrags mit dem Datum vom 10. Januar 1990 beilag. Danach sahen die Verkaufskonditionen folgendermassen aus: - Der Käufer Círculo de Financiación y Gestión S.A. ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 2 500 Millionen Pta, das zu 25 % eingezahlt war, der Rest sollte über drei Jahre eingezahlt werden. Der Käufer war also anscheinend unterkapitalisiert, was sich auch auf die langfristige Ertragsfähigkeit des Unternehmens auswirken würde. - Der Kaufpreis betrug 100 Millionen Pta. - Der Käufer verpflichtete sich, das Unternehmen drei Jahre zu behalten und die Struktur seines Aktienkapitals oder die von Imepiel in dieser Zeit nicht ohne Zustimmung des Staates zu verändern. - Der Verkäufer führt dem Unternehmen bei Vertragsabschluß 8 500 Millionen Pta an neuem Kapital zu; die Gelder sind bestimmt für die Verbesserung der Finanzlage des Unternehmens, die Umstrukturierung der Belegschaft und die Anschaffung neuer Maschinen. Mit dem gleichen Schreiben lieferte der Verkäufer der Kommission einen Finanzplan, der später für das dritte und vierte Geschäftsjahr mit Schreiben vom 30. Januar 1990 überarbeitet wurde. Nach dem Finanzplan ergibt sich mit den Produktionszahlen für 1989 und 1994 folgendes Bild: (Verkaufszahlen) Jahr Produkt Menge Wert (1) Ergebnis (1) Investitionen (1) 1989 Schuhe 1 250 (2) Leder 8 600 (3) 5 481 (2 309) ? 1994 Schuhe 3 445 (2) 7 471 Leder 15 500 (3) 4 286 446 164 (1) Millionen Pta. (2) 1 000 Paar. (3) 1 000 Quadratfuß. Es ist offensichtlich, daß sich der Käufer hier ein sehr hohes Ziel gesetzt hat. Bei der Vorgeschichte des Unternehmens und dem Fehlen jeglicher Details zur Untermauerung der Voraussagen gibt es keine feste Grundlage für eine Verwirklichung der Pläne. Mehr noch, der Käufer will sogar die Produktion steigern, wodurch die Preise dann noch stärker unter Druck geraten würden. Am 26. Januar 1990 fand ein Gespräch zwischen der Kommission und den spanischen Behörden statt. Die Kommissionsvertreter bezeichneten den Umstrukturierungsplan als unannehmbar, da er noch höhere Absatzmengen vorsehe. Von spanischer Seite wurde erklärt, als Bezugsjahr sollte nicht 1989, sondern 1986 genommen werden: in jenem Jahr seien drei Millionen Paar Schuhe verkauft worden. Drei Millionen Paar, so wurde bestätigt, müssten auch mit einer Belegschaft von 770 verkauft werden, bevor das Unternehmen einen Gewinn machen könne. Für Imepiel seien mehrere Angebote eingegangen, das beste habe man dann angenommen. Imepiel wurde am 2. Februar 1990 privatisiert. Aufgrund der Privatisierung zog die Kommission folgende Beträge in das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 ein: - Kapitalzufuhr: 1986 1 500 Millionen Pta, 1987 1 200 Millionen Pta; - bei Privatisierung: 8 500 Millionen Pta; - Verkauf zu Sonderpreisen wegen der Privatisierung: 3 900 Millionen Pta. Diese Entscheidung wurde den spanischen Behörden mit Schreiben vom 3. August 1990 mitgeteilt und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Mit Schreiben vom 11. Oktober 1990 erhoben die spanischen Behörden Einspruch gegen die Erweiterung des Verfahrens. III Als sich die Kommission dazu entschied, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten - die spanische Regierung wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 1988 informiert - ersuchte sie die spanischen Behörden, sich zu dem Fall zu äussern und die dort gestellten Fragen zu beantworten, wie auch weitere zweckdienlich erscheinende Angaben zu machen, damit die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen beurteilen könne. Die anderen Mitgliedstaaten und Interessenten wurden über eine Bekanntmachung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Februar 1989 von der Entscheidung der Kommission unterrichtet. In der obenerwähnten Korrespondenz äusserte sich die spanische Regierung mit Schreiben vom 25. Januar 1989 und beantwortete weitere Fragen der Kommission mit Schreiben vom 5. April 1989. Erstens stellte sich die spanische Regierung auf den Standpunkt, die Beihilfen seien mit Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vereinbar. Zweitens vertrat sie die Auffassung, die Beihilfen müssten unter dem Gesichtspunkt des Privatisierungsprogramms, des Sanierungsplans und der lokalen Wirtschaftsförderung gesehen werden. Anscheinend war versucht worden, das Unternehmen zu privatisieren, was aber nicht gelang, weil die Käufer nicht die gewünschten Sicherheiten bieten konnten. Der Sanierungsplan sollte in Verbindung mit der lokalen Wirtschaftsförderung laufen, damit wären die Beihilfen dann gerechtfertigt. Die Regierung argumentierte, die Beihilfe sei mit der Umstrukturierung des Unternehmens verbunden und vorwiegend kurzfristig angelegt, obwohl auch mittelfristig ein Finanzbedarf bestehe. Die Beihilfe sei der Grösse des Problems angemessen, der Wettbewerb in der Schuhindustrie würde nicht verzerrt. Es werden keine Industrieprobleme und keine Arbeitslosigkeit auf andere Mitgliedstaaten übergewälzt, da das Unternehmen 1988 nur für 706 Millionen Pta (10,92 % vom Umsatz) in andere Länder der Gemeinschaft exportierte und mit einem weiteren Rückgang rechnete: Eine Erhaltung des Unternehmens würde folglich Strukturprobleme in der Gemeinschaft lindern helfen. Bei einem Zusammenbruch des Unternehmens würde die Lücke nur durch Importe aus Drittländern geschlossen. Die spanische Regierung verwies auch auf die Regelung im Beitrittsvertrag für die Artikel 92 und 93. Zusammenfassend wiederholten die spanischen Behörden ihre Absicht, das Unternehmen zu verkaufen, und ein Umstrukturierungsplan sei nötig, um dieses Ziel mit einem Mindestmaß an Verzerrungen für das lokale Wirtschaftsgefüge zu erreichen. Im Rahmen des Verfahrens äusserten sich auch andere Mitgliedstaaten zu den Kapitalspritzen: - Die britische Regierung schloß sich der Auffassung der Kommission an und bezeichnete die Beihilfen als mit dem Vertrag unvereinbar. - Die dänische, die deutsche, die portugiesische und die italienische Regierung unterstützten gleichfalls die Kommission. Die Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 zur Einbeziehung der neuen Beihilfen, die dem Unternehmen zugeflossen waren - zusammen mit der Privatisierungshilfe - wurde der spanischen Regierung mit Schreiben vom 3. August 1990 mitgeteilt. Das Schreiben erschien anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1990; dort wurden die anderen Mitgliedstaaten und Interessenten aufgefordert, sich zu dem Fall zu äussern. Die spanische Regierung antwortete mit Schreiben vom 11. Oktober 1990. Erstens erklärte die spanische Regierung, sie vermöge der Kommission nicht zu folgen, wenn diese die Beihilfen für 1986 und 1987 (3 700 Millionen Pta) und die Privatisierungshilfe von 3 900 Millionen Pta für nicht freistellungsfähig erkläre. Nach spanischer Auffassung hält sich die Beihilfe in dem von der Gemeinschaft gesetzten Rahmen, da sie nur den Zweck habe, dem Staat weitere Aufwendungen zu ersparen, das Unternehmen auf feste Füsse zu stellen und die wirtschaftliche Entwicklung eines strukturschwachen Gebiets zu sichern. Ein Grossteil der Probleme des Unternehmens gehe auf die spanische Industriepolitik in der Zeit vor dem Beitritt des Landes zurück. Die Regierung war der Ansicht, bei dem Verkauf des Unternehmens seien keine Beihilfen im Spiel gewesen. Für den Veräusserungswert des Unternehmens sei nicht ausschlaggebend das Nettovermögen, sondern der Barwert der künftigen Rückfluesse. Hierfür spreche die Tatsache, daß Imepiel an den Meistbietenden verkauft worden sei. Ausserdem habe der Käufer die Absicht, in dem Unternehmen zu investieren, die Belegschaft zu verkleinern und Produktionskapazitäten zu reduzieren. Das Unternehmen würde also nicht mehr ein so grosses Gewicht auf dem Markt haben. Ferner wurden die sozialen Aspekte des Problems herausgestellt: das Unternehmen steht in einer Kleinstadt mit 2 000 Arbeitslosen auf 27 000 Einwohner. Ein Zusammenbruch des Unternehmens wäre teuer, nicht nur wegen der Sozialpläne, sondern auch, weil die Arbeitslosen unterstützt und umgeschult werden müssen. Die spanische Regierung hielt dies für einen Sonderfall und war der Ansicht, daß die Beihilfen insgesamt mit dem Vertrag vereinbar seien. Nachdem das Schreiben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erschienen war, erhielt die Kommission ein Schreiben des britischen Verbands der Schuhindustrie mit Sitz in Großbritannien. Danach haben dort in letzter Zeit die Importe aus Spanien zugenommen. Es sei vor allem Billigware, bei der der Preis und nicht die Qualität entscheide. Staatliche Beihilfen, die einem Hersteller Preissenkungen ermöglichen, schadeten also dem Wettbewerb. Am 18. März 1991 fand eine Besprechung statt zwischen Beamten der Kommission und Vertretern der spanischen Patrimonio-Verwaltung, in der es um den Strukturplan für Imepiel ging. Die Hauptpunkte, die die Kommission ansprach, betrafen die Notwendigkeit des Umstrukturierungsplans, - einen Abbau der Produktionskapazitäten, eine Umsatzschrumpfung und geringere Marktanteile vorzusehen, - die Lebensfähigkeit des Unternehmens zu sichern, - Beihilfen nur soweit unbedingt erforderlich zuzulassen. Ferner wiesen die Beamten der Kommission darauf hin, daß das Angebot für Imepiel wohl kaum ein offenes, vorbehaltloses Angebot war, weil mit dem Vertragsabschluß Bedingungen verknüpft waren. Zudem habe das Unternehmen frisches Kapital bekommen, so daß es lange Zeit weiter überhöhte Mengen produzieren konnte. Auf der gleichen Besprechung erinnerten die Vertreter der staatlichen Vermögensverwaltung die Kommission daran, daß der gegenwärtige Zustand des Unternehmens eine Folge politischer Entscheidungen aus der Zeit vor dem Beitritt Spaniens gewesen sei, und bekräftigten die Erklärungen, die sie bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 abgegeben hatten. Jede Kapazitätsverringerung und jeder Verzicht auf Marktanteile würden zudem die Rentabilität der Firma untergraben. Ein Gesprächsprotokoll ging den spanischen Behörden am 18. April 1991 zu. Zugleich stellte die Kommission eine Reihe weiterer Fragen, um Anhaltspunkte für eine Bewertung des Falls zu gewinnen. Seither sind keine weiteren Informationen eingetroffen. IV Die Kommission hat das Kapital, das Imepiel zwischen 1986 und 1989 und bei der Privatisierung von Patrimonio del Estado erhielt, und die weiteren Bedingungen des Verkaufsvertrags mit Círculo de Financiación y Gestión SA daraufhin untersucht, inwieweit darin Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthalten waren. Immerhin ist der Patrimonio del Estado integrierender Bestandteil des spanischen Staates im Rang einer Generaldirektion des spanischen Wirtschaftsministeriums. Die Mittel stammen alle vom Staat und laufen über den Staatshaushalt. Die Finanzmittel des Patrimonio del Estado sind also Staatsmittel, und das Kapital, das Imepiel zugeführt wurde, ist Staatskapital. Wenn der Staat ein Unternehmen mit Kapital versorgt, dann können dabei Beihilfeelemente im Spiel sein, sofern ein Anleger in einer Marktwirtschaft unter normalen Marktverhältnissen nicht investiert hätte. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Finanzlage eines Unternehmens - vor allem nach Art und Höhe der Verschuldung - auf absehbare Zeit normale Erträge - Dividenden oder Wertsteigerung - nicht erwarten lässt oder wenn das Unternehmen wegen zu geringen Cash Flows oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage wäre, sich das nötige Geld über den Kapitalmarkt zu beschaffen. Diesen Standpunkt vertrat die Kommission in einem Schreiben vom 17. September 1984 an die Mitgliedstaaten zur Frage der Anwendung der Artikel 92 und 93 auf staatliche Holdings. Die Kommission hat zudem gerade erst ein neues Meldesystem vorgestellt (Mitteilung vom 24. Juli 1991), um feststellen zu können, inwieweit Staatsunternehmen, die vom Staat neues Kapital erhalten, subventioniert werden, und die Mitgliedstaaten daran erinnert, daß für sie feste Grundsätze gelten, nach denen sie beurteilt, ob eine staatliche Beihilfe im Spiel ist (siehe Teil III der genannten Mitteilung). Zudem hat sich auch der Europäische Gerichtshof zur Geltung von Artikel 92 Absatz 1 für staatliche Holdings geäussert (im Intermills-Urteil vom 14. November 1984, Rechtssache 323/82 (3) und im Urteil vom 10. Juli 1986 in den Rechtssachen 234/84 (Meura) (4) und 40/85 (Boch) (5)). Er unterschied hier zwischen der Kapitalzufuhr durch Minderheitsaktionäre und durch Mehrheitsaktionäre (Urteil vom 21. März 1991 in den Rechtssachen 305/89 (Alfa Romeo) (6) und 303/88 (ENI/Lanerossi) (7)). Neues Kapital ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes dann eine staatliche Beihilfe, wenn das Unternehmen das Geld auf dem privaten Kapitalmarkt nicht bekommen hätte. Wenn ein Unternehmen sich ohne Staatsgelder nicht halten kann, weil ihm auf dem freien Markt kein Anleger das Geld gegeben hätte, dann ist hieraus zu schließen, daß hier eine staatliche Beihilfe vorliegt. Als Patrimonio del Estado dem Unternehmen 1986 zum ersten Mal nach dem Beitritt Spaniens neues Kapital zugeführt hatte, war Imepiel schon zehn Jahre lang ein Verlustbetrieb gewesen, und der Staat hatte sich schon mehrmals gezwungen gesehen, dem Unternehmen neues Kapital zuzuführen, um es über Wasser zu halten. Da das Unternehmen trotz allem nicht aus den roten Zahlen herauskam, ist es unwahrscheinlich, daß ein privater Anleger mit Gewinnerwartungen ohne Rücksicht auf soziale, regionale und sektorale Gegebenheiten dem Unternehmen zwischen 1986 und 1988 insgesamt 6 029 Millionen Pta an neuem Kapital zugeführt hätte. Sodann ist auch zu erwägen, ob nicht eine staatliche Beihilfe im Spiel war, als sich der Staat mit einem Verkaufserlös von nominal 100 Millionen Pta zufrieden gab. Das Unternehmen war auf dem offenen Markt zum Verkauf angeboten worden, und verschiedene internationale Banken hatten sich darum beworben. Die Angebote sind der Kommission in allen Einzelheiten von den spanischen Behörden gemeldet worden, und danach war die Nettobelastung für den spanischen Staat (Kapitalzufuhr minus Verkaufserlös) bei dem Angebot des späteren Käufers am niedrigsten. Da das Unternehmen in den letzten Jahren keinen Gewinn gemacht hat und voraussichtlich noch auf Jahre hinaus Verluste einfahren wird, ist sein Wert minimal. Zum 31. Dezember 1989 hatte das Unternehmen Nettoverbindlichkeiten von 135 Millionen Pta zu Buche stehen, sein Wert war also verschwindend gering. Aus diesen Gründen, aber auch, weil der Käufer sich verpflichten musste, sein Engagement drei Jahre lang aufrechtzuerhalten, erscheint ein Preis von 100 Millionen Pta für das Unternehmen angemessen. Der Verkauf kam aber nur zustande, weil der spanische Staat sich bereit erklärt hatte, dem Unternehmen 8 500 Millionen Pta an neuem Kapital zuzuführen, denn sonst hätte sich wohl kaum ein Käufer gefunden. Ob die Kapitalzufuhr eine staatliche Beihilfe darstellt, lässt sich nur sagen, wenn man sich die Frage stellt, ob das Verhalten des Staates unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftig war. Ein marktwirtschaftlich denkender Kapitalanleger, der auf einen möglichst hohen Ertrag für sein Kapital aus ist, würde dem Unternehmen nur dann Kapital zugeführt haben, wenn er sich später dadurch finanziell besser gestellt hätte - den Verkauf als ganzes gesehen. Für die Kapitalzufuhr bekam der Staat über den Verkauf aber nur 100 Millionen Pta, was wohl kaum eine angemessene Verzinsung für das eingesetzte Kapital ist. Bei der Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 wurde davon ausgegangen, daß der Verkaufspreis ein Beihilfeelement enthielt, da der Käufer glaubte, daß Imepiel nach der Zufuhr von Staatskapital zum Verkaufszeitpunkt 4 000 Millionen Pta wert war. Dies wurde für möglich gehalten unter der Voraussetzung, daß die Zufuhr von 8 500 Millionen Pta vertragskonform gewesen wäre. Bei näherer Überlegung enthielt der Verkaufspreis aber wahrscheinlich doch kein Beihilfeelement. Die spanischen Behörden ermittelten für das Unternehmen auf den 31. Oktober 1989 einen Liquidationswert von minus 1 436 Millionen Pta. Für Sozialpläne wären 5,5 Millionen Pta je Beschäftigter aufzuwenden, insgesamt 7 909 Millionen Pta. Diese Aufwendungen in Höhe von 9 345 Millionen Pta, so argumentieren sie, seien höher als die Kapitalzufuhr aus Anlaß der Privatisierung; der Staat habe also wirtschaftlich richtig entschieden. Im Gegensatz zu den Ausführungen der spanischen Behörden wäre aber eine Liquidierung des Unternehmens für den Staat kaum teurer gekommen als der Verkauf zu den ausgehandelten Bedingungen. Der Staat wäre als Eigentümer des Unternehmens nicht verpflichtet gewesen, für die Differenz zwischen Liquidationserlös und Restverbindlichkeiten des Unternehmens geradezustehen, da eine Aktiengesellschaft nur für die Schulden haftet, die durch den Liquidationswert gedeckt werden, und der Eigentümer normalerweise keine weitergehende Haftung übernimmt. Bei einer Analyse der Liquidationskosten muß unterschieden werden zwischen dem Staat als Aktionär und Eigentümer und dem Staat als Schuldner von Arbeitslosengeld und anderen Sozialleistungen. Wenn die Kommission nun das Verhalten des Staates an den Maßstäben eines marktwirtschaftlich denkenden Investors misst, so muß sie nach den vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 234/84 (Meura) aufgestellten Grundsätzen "insbesondere . . . prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte" (Erwägung 14). Würde die Kommission auf solche Kosten Rücksicht nehmen, dann liefe dies darauf hinaus, den Mitgliedstaaten das Recht zu geben, notleidende Unternehmen aus rein nationalem Interesse zu sanieren. Auf diese Weise käme es leicht zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und unvereinbar sind mit den Grundsätzen des EWG-Vertrags: Immerhin gibt dieser der Kommission das Recht, über die Vereinbarkeit einer Staatshilfe mit den Interessen der gesamten Gemeinschaft zu befinden und nicht die Interessen eines einzelnen Mitgliedstaates als Maßstab zu nehmen. Die Kommission ist somit nach eingehender Beschäftigung mit dem Fall zu dem Schluß gelangt, daß in den 6 029 Millionen Pta, die Imepiel 1986 bis 1988 von Patrimonio del Estado an Kapital zugeführt bekam, und den 8 500 Millionen Pta der letzten Kapitalzufuhr durch Patrimonio del Estado vor der Privatisierung des Unternehmens staatliche Beihilfen enthalten sind; alle diese Gelder stärkten künstlich die Unternehmensfinanzen. Diese Staatshilfe für Imepiel beeinträchtigt somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags, und sie verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen. Wo eine Finanzhilfe des Staates ein Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in der Gemeinschaft stärkt, ist zu vermuten, daß die anderen Unternehmen dadurch geschädigt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris) (8)). Immerhin herrscht auf dem Schuhmarkt, für den Imepiel produziert, scharfer Wettbewerb. Wie die Kommission anläßlich der Erweiterung des Verfahrens erwähnte (siehe ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990), folgt die Schuhproduktion der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf 1 050 Millionen Paar Schuhe beläuft, einem Abwärtstrend, der seit 1986 zu einem Produktionsrückgang um etwa 15 % geführt hat. Von dem gesamten Markt (rund 1 290 Millionen Paar Schuhe) entfallen auf den innergemeinschaftlichen Handel etwa 440 Millionen Paar (d. h. 42 % der Produktion und 34 % des Marktes). In der Schuhindustrie selbst sind 360 000 Personen beschäftigt; weitere 160 000 arbeiten in der Zulieferindustrie (Häute und Vorprodukte). Kennzeichnend für den Sektor ist seine fragmentarische Struktur mit einer Vielzahl kleiner Unternehmen (rund 15 000 Betriebe mit durchschnittlich 24 Beschäftigten). 1986 hatte Spanien einen Anteil von 14 % der Schuhproduktion der Gemeinschaft. 61 % der spanischen Produktion wurde exportiert. Da das Unternehmen nach der Beschäftigtenzahl zu den Grossen der Branche gehört und mit seinem Ausstoß über dem Durchschnitt liegt, hat es in der Gemeinschaft einen Marktanteil, der schon ins Gewicht fällt. Da der Preis auf dem Markt eine grössere Rolle spielt als die Menge, wird der Wettbewerb durch die Finanzhilfe des Staates stark beeinträchtigt. Imepiel kann auf diese Weise den Betrieb in einem Umfang weiterführen, der sonst nicht möglich wäre. Das Unternehmen kommt so auf einen überhöhten Marktanteil und wälzt so sein Kapazitätsproblem auf die Konkurrenz ab. Selbst wenn Imepiel im spanischen Export nicht sonderlich aktiv ist, erschwert der überhöhte Marktanteil in Spanien anderen Schuhproduzenten der Gemeinschaft den Zugang zum spanischen Markt (vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission) (9)). V Nach dem Gemeinschaftsrecht ist die staatliche Beihilfe für Imepiel rechtswidrig, da die spanische Regierung es versäumt hat, sie vorher der Kommission zu melden, wozu sie nach Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags verpflichtet ist. Dieser Verstoß gegen den Vertrag wiegt besonders schwer, da die staatliche Beihilfe an das Unternehmen bereits ausgezahlt worden ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß die Rechtswidrigkeit der Beihilfen nicht im nachhinein geheilt werden kann, wie sich aus der zwingenden Natur der Verfahrensregeln in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag ergibt, der auch wegen seines Ordre-public-Charakters wichtig ist, dem, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo) (10), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz) (11) und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinicke) (12) festgestellt hat, unmittelbare Wirkung zukommt. Die Kommission muß sich nichtsdestoweniger an das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 halten, wie der Gerichtshof in einem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Boussac Saint Frères) (13) festgestellt hat. VI Nach Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind staatliche Beihilfen der dort beschriebenen Art grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die nach Artikel 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags zulässigen Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht, weil die Beihilfen nicht den dort genannten Zielen dienen. In Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags sind die Beihilfen aufgeführt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Die Vereinbarkeit ist im Hinblick auf die Lage in der ganzen Gemeinschaft und nicht nur in einem Mitgliedstaat zu entscheiden. Wenn der Gemeinsame Markt funktionieren soll, dann müssen die Ausnahmen nach Absatz 3 - auch wegen des Grundsatzes in Artikel 3 Buchstabe f) - bei der Prüfung eines Beihilfesystems oder einer einzelnen Beihilfe eng ausgelegt werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne die Beihilfe die Kräfte des Marktes allein den Empfänger nicht zu einem Verhalten veranlassen würden, das einem der Ziele dient, die eine Ausnahme rechtfertigen. Ausnahmen auch dort zuzulassen, wo diesen Zielen nicht gedient ist oder die Beihilfen hierfür nicht gebraucht werden, würde nur darauf hinauslaufen, daß Wirtschaftszweige oder Unternehmen eines Landes, deren Finanzlage künstlich verbessert wird, einen Wettbewerbsvorsprung erhalten; die Folge wäre eine Beeinträchtigung des Handels unter den Mitgliedstaaten und eine Verzerrung des Wettbewerbs, ohne daß sich dies mit dem gemeinsamen Interesse rechtfertigen ließe, wie es Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags fordert. Das Unternehmen erhielt vom Staat eine Hilfe in Form von 6 029 Millionen Pta an neuem Kapital zwischen 1986 und 1988. Die Kommission kann der spanischen Regierung folgen, wenn sie sagt, daß die Kapitalzufuhr vor 1988 auf Umstände zurückgeht, die in die Zeit vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft reichen. In der spanischen Industriepolitik galten gegenüber Staatsunternehmen vor dem Beitritt zum Teil völlig andere Grundsätze als in der Wettbewerbspolitik des EWG-Vertrags. Damals wurden schlecht geleitete Verlustbetriebe vom Staat finanziell über Wasser gehalten. Nach dem Beitritt Spaniens mussten diese Unternehmen sich zwangsläufig auf einen offenen Wettbewerb einrichten. Die Hilfe, die Imepiel bekam, war vor allem Anpassungshilfe. Immerhin hat der Staat hier erhebliche Anstrengungen unternommen, um das Unternehmen auf eine neue, dauerhafte Grundlage zu stellen. Für die Staatszuschüsse in Höhe von 6 029 Millionen Pta in den Jahren 1986 bis 1988 ist denn auch die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, weil hier eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags vorliegt. Für die 8 500 Millionen Pta an Privatisierungshilfe ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach Artikel 92 in Betracht kommt. Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) kann für Beihilfen eine Ausnahme gemacht werden, wenn sie die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftsgebiets fördern. Imepiel produziert in Vall d'Uxó - die Lebenshaltung ist dort nicht aussergewöhnlich niedrig, und es herrscht dort auch keine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a). Eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) kommt für die Kommission aus regionalpolitischen Gründen in Betracht für Zuschüsse zum produktiven Investitionskapital, wobei die Obergrenze bei 30 % zu ziehen ist (Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1989). Wenn die Kommission dieses Gebiet als Fördergebiet der Regionalpolitik anerkannt hat, so geschah dies unter anderem, um eine Diversifizierung zu fördern, als Sicherheitsnetz für die Entlassungen bei Imepiel, nicht aber als Stütze für Imepiel selbst. Ausserdem erfolgte die Hilfszusage der spanischen Regierung in Form einer in freiem Ermessen gegebenen Kapitalzufuhr, nicht als Zuschuß für produktive Investitionen. Demnach kann auch von der regionalpolitischen Sonderregelung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) hier nicht Gebrauchs gemacht werden. Als der Staat dann im Hinblick auf die Privatisierung dem Unternehmen 8 500 Millionen Pta an neuem Kapital zuführte, waren dabei auch nicht die Voraussetzungen für eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete erfuellt, da es sich um eine Betriebsbeihilfe für ein notleidendes Unternehmen handelte. Das heisst, die Kapitalzufuhr wurde nicht an die Bedingung geknüpft, daß das Unternehmen das Geld investiert oder Arbeitsplätze schafft, was die Voraussetzung gewesen wäre nach den Erläuterungen der Kommission zu den Grundsätzen für eine Koordinierung der Regionalbeihilfen aus dem Jahr 1979. Selbst wenn die Kommission die Zuführung von Kapital aus regionalpolitischen Gründen für genehmigungsfähig erklären wollte, könnte sie dies nur, wenn damit erstens ein echter Beitrag zur langfristigen Entwicklung des Gebiets verbunden wäre und das Unternehmen eines Tages auf eigenen Füssen stehen kann und zweitens, wenn das Unternehmen zusätzlich einen Umstrukturierungsplan zur Verbesserung seiner Wettbewerbsstellung vorlegt. Die Kapitalzufuhr kann folglich nicht als "Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" angesehen werden, die "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". Deshalb kommt eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) für diese Beihilfe nicht in Betracht. Eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) kommt nicht in Betracht, da die Beihilfe nicht als Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder Vorhaben zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens gedacht war und auch nicht als solche zu erkennen ist. Zudem haben sich die spanischen Behörden in ihrer Entgegnung auf die Bemerkungen der Kommission auch nicht hierauf berufen. Eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) ist zulässig für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Hierzu sei zunächst bemerkt, daß die Hilfe für Imepiel als Hilfe für ein notleidendes Unternehmen einzuordnen ist, da es mit den Finanzen des Unternehmens schon immer schlecht stand. Gerade bei einer Hilfe für ein notleidendes Unternehmen besteht in besonderem Masse die Gefahr, daß Arbeitslosigkeit und wirtschaftliche Schwierigkeiten in ein anderes Land exportiert werden. Sie wirkt als Mittel zur Erhaltung des Status quo und blockiert so die Kräfte des Marktes, die Firmen, die dem Wettbewerb nicht gewachsen sind und sich nicht umstellen können, zum Ausscheiden zwingen. Aus diesem Grunde legt die Kommission strenge Maßstäbe an, wenn sie Beihilfen zur Umstrukturierung eines notleidenden Unternehmens zu bewerten hat. Insbesondere verlangt die Kommission, daß der Staat dem Unternehmen zur Auflage macht, ein solides Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramm zu verwirklichen, das die Ertragskraft des Unternehmens nachhaltig wiederherstellt; ferner ist die Beihilfe auch nur dann vertretbar, wenn der Empfänger zum Ausgleich den Wirtschaftszweig gemeinschaftsweit entlastet, indem er seine Präsenz auf dem Markt einschränkt. Die Kapitalzufuhr von 8 500 Millionen Pta, die das Unternehmen für die Privatisierung erhielt, sollte dem Unternehmen die Rückzahlung von Krediten (4 000 Millionen Pta) und einen Belegschaftsabbau (3 000 Millionen Pta) ermöglichen. Der Rest ist als Betriebskapital gedacht. Alle drei Schritte beeinflussen die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, denn ohne die Beihilfe hätte das Unternehmen die Gelder selbst aufbringen müssen. Die Käufer haben einen Plan für die Zukunft des Unternehmens präsentiert (und inzwischen überarbeitet), der eine höhere Produktion vorsah, wo doch eine Produktionseinschränkung nötig gewesen wäre, um die Strukturbereinigung gemeinschaftsweit mit den Interessen des Wirtschaftszweigs in Einklang zu bringen. Der Kommission war zum Zeitpunkt der Privatisierung kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden; dieser hätte zeigen müssen, daß - das Unternehmen künftig wieder rentabel arbeiten kann, - eine Kapazitätsverringerung vorgenommen wird, - das Unternehmen seine Marktpräsenz verringert. Es ist also nicht anzunehmen, daß die Umstrukturierung die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in einer mit dem gemeinsamen Interesse zu vereinbarenden Weise fördert. Folglich ist die Beihilfe unvereinbar mit Artikel 92. Mit Schreiben vom 7. Juni und 18. Juli 1991 ersuchten die spanischen Behörden die Kommission um eine Verschiebung ihrer Entscheidung, damit ein neuer Umstrukturierungsplan vorgelegt werden könne, über den zur Zeit mit Imepiel verhandelt werde. Mit Schreiben vom 6. August 1991 teilte die Kommission den spanischen Behörden mit, sie könne ihre endgültige Entscheidung nicht weiter zurückstellen, da bereits wieder zwei Monate verstrichen seien seit dem letzten Termin für die Einreichung eines neuen Umstrukturierungsplans, der von ihr auf den 31. Mai 1991 angesetzt worden war. VII Zusammenfassend lässt sich demnach sagen, daß die staatliche Beihilfe in Höhe von 8 500 Millionen Pta, die Imepiel beim Verkauf an den Círculo de Financiación y Gestión SA bekam, rechtswidrig ist, da der spanische Staat mit der Vergabe der Gelder gegen Artikel 93 Absatz 3 verstossen hat. Von den 8 500 Millionen Pta muß aber noch der Verkaufserlös von 100 Millionen Pta abgezogen werden, um auf die tatsächliche Belastung des spanischen Staates zu kommen. Erst dann ist klar erkennbar, welchen Nutzen der Käufer Círculo de Financiación y Gestión SA hieraus zog und welche Kosten dem Staat entstanden sind. Die Beihilfelemente erfuellen keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 3 und sind so mit dem EWG-Vertrag unvereinbar. Wenn eine Beihilfe aber mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, daß er die zu Unrecht gewährte Beihilfe vom Empfänger zurückfordert; diese Möglichkeit besteht seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kohlegesetz) (14) (Beihilfen zur Anpassung und Gesundung der deutschen Steinkohlen-Bergbaugebiete), das der Gerichtshof in einem weiteren Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil) (15) bestätigte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 6 029 Millionen Pta, die zwischen 1986 und 1988 gewährt wurde, verstieß gegen die Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags. Die Beihilfe erfuellt jedoch die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe von netto 8 400 Millionen Pta (d. h. Kapitalzufuhr von 8 500 Millionen Pta abzueglich Verkaufserlös von 100 Millionen Pta), die in dem Kapitalbeitrag der Patrimonio del Estado für Imepiel enthalten war und zum Zeitpunkt der Privatisierung am 2. Februar 1990 gewährt wurde, verstösst gegen Gemeinschaftsrecht, da sie von der spanischen Regierung unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags gewährt wurde. Die Beihilfe erfuellt zudem keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags und ist aus diesem Grund mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe ist rückgängig zu machen. Der Patrimonio del Estado hat von Imepiel 8 400 Millionen Pta zurückzufordern. Das Beihilfeelement ist nach dem Verfahren und den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, insbesondere betreffend Verzugszinsen für staatliche Forderungen, zurückzuzahlen, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an fällig sind, zu dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde. Artikel 4 Die spanische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung, die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 25. März 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1989, S. 7. (2) ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990, S. 18. (3) Slg. 1984, S. 3809. (4) Slg. 1986, S. 2263. (5) Slg. 1986, S. 2321. (6) Noch nicht veröffentlicht. (7) Noch nicht veröffentlicht. (8) Slg. 1980, S. 2688. (9) Slg. 1988, S. 4067. (10) Slg. 1973, S. 611. (11) Slg. 1973, S. 1471. (12) Slg. 1977, S. 595. (13) Slg. 1990, S. I-307. (14) Slg. 1973, S. 813. (15) Slg. 1987, S. 901.