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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/2037 |
11.9.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/2037 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. August 2026
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1442 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38) (EZB/2026/20)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf die Artikel 148, 149 und 150,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Beschluss (EU) 2021/1442 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/38) (4) werden unter anderem die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von Beschlüssen zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass bestimmte Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der klaren, einheitlichen und verhältnismäßigen Anwendung dieser Kriterien. |
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(2) |
Die Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen und zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes sollten vereinfacht werden, um Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte für beide Arten delegierter Beschlüsse ein einheitliches quantitatives Kriterium, auf der Grundlage von 50 Basispunkten der harten Kernkapitalquote (CET1), eingeführt werden, um eine klare Messgröße der aufsichtlichen Auswirkungen zu schaffen. Dieses Kriterium würde zudem gewährleisten, dass das aufsichtliche Ermessen der EZB in verhältnismäßiger Weise ausgeübt wird, da die daraus folgende Veränderung im maßgeblichen Entscheidungsprozess die gemäß den Artikeln 149 und 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche inhaltliche Beurteilung unberührt lassen würde. |
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(3) |
Um darüber hinaus eine angemessene Grundlage zur Ermittlung unstrittiger Anträge auf Erlass von Beschlüssen, die für eine Übertragung geeignet sind, zu bieten, sollte in den Kriterien ferner geregelt werden, dass als Folge des Erlasses des betreffenden delegierten Beschlusses nicht zu einem Verstoß gegen Anforderungen, Verpflichtungen oder Beschränkungen kommt, die in früheren Beschlüssen der EZB zur Genehmigung von Plänen zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen („Plan zur Wiedereinhaltung der Anforderungen“) gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 101 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder zur Genehmigung von Plänen zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Arten von Risikopositionen und Geschäftsbereichen innerhalb einer Risikopositionsklasse („Plan zur IRB-Einführung“) gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurden. |
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(4) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2021/1442 (ECB/2021/38) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38) wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen (1) Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückzukehren, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
(2) Betrifft der Antrag zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen mehr als ein Ratingsystem, so wird der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle in Absatz 1 genannten Kriterien für jedes vom Geltungsbereich des Beschlusses erfasste Ratingsystem erfüllt sind. (3) Die Bewertung der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen erfolgt gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie den Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.“ |
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2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes (1) Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, den Standardansatz dauerhaft teilweise anzuwenden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
(2) Die Bewertung der dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes erfolgt gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie der Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. August 2026.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.
(2) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj.
(3) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14,, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/933/oj.
(4) Beschluss (EU) 2021/1442 der Europäische Zentralbank vom 3. August 2021 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38) (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1442/oj).
(5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2037/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)