4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4092)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/747/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 7 sowie Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/25/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Begriffsbestimmungen erforderlich. Dazu bedarf es einer Definition der von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe. Ferner müssen die einzelnen Kategorien, nach denen die Erhebungsergebnisse aufzuschlüsseln sind, genau definiert sowie die Bestandsgrößenklassen und die Regionen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmäßigen Abständen aufbereiten. Zur Erstellung von Schlachtungsstatistiken ist eine einheitliche Definition des Schlachtgewichts notwendig.

(2)

Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Zyperns, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens ist es angezeigt, einige technische Anpassungen vorzunehmen.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird eine gemeinschaftliche Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) für die Mitgliedstaaten festgelegt. Daher ist es angezeigt, die zuvor geltenden regionalen Gliederungsebenen durch die neue Systematik (NUTS) zu ersetzen.

(4)

Es ist angezeigt, die Entscheidung 2003/597/EG der Kommission vom 4. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung (3) aufzuheben.

(5)

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   „Landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

(2)   Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG werden erfasst:

a)

landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha;

b)

landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, dass nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen höchstens 1 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission (4) — des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Artikel 2

Die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Definitionen der Kategorien von Schafen und Ziegen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Was die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannte territoriale Untergliederung betrifft, legen die Mitgliedstaaten die in Anhang II festgelegte Ebene der gemeinschaftlichen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zugrunde.

Artikel 4

Die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Bestandsgrößenklassen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 5

Das in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannte Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des Tierkörpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füße (in Höhe der Karpometakarpal- bzw. Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt) und Geschlechtsorgane (einschließlich Euter). Die Nieren und das sie umgebende Fett sind im Tierkörper enthalten.

Artikel 6

Die Entscheidung 2003/597/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2004

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(3)   ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 46.

(4)   ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1.


ANHANG I

DEFINITION DER KATEGORIEN

Mutterschafe und gedeckte Lämmer

Weibliche Tiere, die bereits gelammt haben bzw. weibliche Tiere, die zum ersten Mal gedeckt wurden.

Milchschafe

Mutterschafe, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch und/oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist. Einzuschließen sind ausgemerzte Milchschafe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet wurden oder nicht).

Andere Mutterschafe

Mutterschafe ohne Milchschafe.

Lämmer

Junge männliche oder weibliche Tiere mit einem Alter von bis zu ungefähr 12 Monaten.


ANHANG II

TERRITORIALE UNTERGLIEDERUNG

Belgien

 

NUTS 1

Tschechische Republik

 

NUTS 2

Dänemark

 

—

Deutschland

 

NUTS 1

Estland

 

—

Griechenland

 

NUTS 2

Spanien

 

NUTS 2

Frankreich

 

NUTS 2

Irland

 

NUTS 2

Italien

 

NUTS 2

Zypern

 

—

Lettland

für Schafe:

NUTS 2

für Ziegen:

—

Litauen

 

—

Luxemburg

 

—

Ungarn

für Schafe:

NUTS 2

für Ziegen:

—

Malta

 

NUTS 3

Niederlande

 

NUTS 2

Österreich

 

NUTS 2

Polen

für Schafe:

NUTS 2

für Ziegen:

—

Portugal

 

NUTS 2

Slowenien

 

—

Slowakei

 

NUTS 2

Finnland

 

NUTS 2

Schweden

für Schafe:

NUTS 2

für Ziegen:

—

Vereinigtes Königreich

 

NUTS 1


ANHANG III

TABELLE 1

Größenklassen des Schafbestands

 

Schafhalter insgesamt

Halter von gedeckten Lämmern und Mutterschafen (2)

Halter von Milchschafen und gedeckten Milchlämmern (3)

Halter von anderen Mutterschafen und gedeckten Lämmern (3)

Größenklasse

Schafe (insgesamt) je Halter

Halter Anzahl

Tiere Anzahl

Gedeckte Lämmer und Mutterschafe je Halter

Halter Anzahl

Tiere Anzahl

Milchschafe und gedeckte Milchlämmer je Halter

Halter Anzahl

Tiere Anzahl

Andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer je Halter

Halter Anzahl

Tiere Anzahl

I

1—9

 

 

1—9

 

 

1—9

 

 

1—9

 

 

II

10—19

 

 

10—19

 

 

10—19

 

 

10—19

 

 

III

20—49

 

 

20—49

 

 

20—49

 

 

20—49

 

 

IV

50—99

 

 

50—99

 

 

50—99

 

 

50—99

 

 

V

100— (4)

 

 

100— (4)

 

 

100— (4)

 

 

100— (4)

 

 

VI

100—199 (1)

 

 

100—199 (1)

 

 

100—199 (1)

 

 

100—199 (1)

 

 

VII

200—499 (1)

 

 

200—499 (1)

 

 

200—499 (1)

 

 

200—499 (1)

 

 

VIII

500—999 (1)

 

 

500—999 (1)

 

 

500—999 (1)

 

 

500—999 (1)

 

 

IX

1 000 — (1)

 

 

1 000 — (1)

 

 

1 000 — (1)

 

 

1 000 — (1)

 

 

 

Insgesamt

 

 

Insgesamt

 

 

Insgesamt

 

 

Insgesamt

 

 


TABELLE 2

Größenklassen des Ziegenbestands

 

Ziegenhalter (insgesamt)

Halter von gedeckten Ziegen und Ziegen, die bereits gezickelt haben (7)

Größenklasse

Ziegen (insgesamt) je Halter

Halter Anzahl

Tiere Anzahl

Gedeckte Ziegen und Ziegen, die bereits gezickelt haben (7), je Halter

Halter Anzahl

Tiere Anzahl

I

1—9

 

 

1—9

 

 

II

10—19

 

 

10—19

 

 

III

20—49

 

 

20—49

 

 

IV

50—99

 

 

50—99

 

 

V

100— (8)

 

 

100— (8)

 

 

VI

100—499 (5)

 

 

100—499 (5)

 

 

VII

500— (5)

 

 

500— (5)

 

 

VIII

500—999 (6)  (5)

 

 

500—999 (6)  (5)

 

 

IX

1 000 — (6)  (5)

 

 

1 000 — (6)  (5)

 

 

 

Insgesamt

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, CZ, DK, LT, LU, LV, PL, SE, SI, SK.

(2)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, CZ, DE, LT, LV, NL, PL, SE, SI, SK.

(3)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, CZ, DE, IRL, LT, LV, NL, AT, PL, PT, FIN, SE, SI, SK, UK.

(4)  Aufschlüsselung freiwillig für MT.

(5)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, DE, IRL, LT, LU, PL, PT, SE, SI, SK, UK.

(6)  Aufschlüsselung freiwillig für FR.

(7)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, DE, LT, NL, PL, SE, SK.

(8)  Aufschlüsselung freiwillig für MT.