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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2152

21.8.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2152 DES RATES

vom 15. Juli 2024

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Protokolls (2024-2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (1) (im Folgenden „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates (2) genehmigt wurde, ist am 30. März 2007 in Kraft getreten. Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen lief am 19. Mai 2024 aus.

(2)

Am 19. Dezember 2023 hat der Rat einen Beschluss angenommen, mit dem die Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen mit Cabo Verde über den Abschluss eines neuen Protokolls (im Folgenden „Protokoll“) zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll zur Durchführung des Abkommens ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 15. April 2024 paraphiert.

(4)

Ziel des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone von Cabo Verde zu ermöglichen und es der Union und Cabo Verde zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone von Cabo Verde weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei.

(5)

Das Protokoll bietet Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den von der internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Fangmöglichkeiten in den Gewässern von Cabo Verde.

(6)

Dieses Protokoll sollte daher vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden.

(7)

Das Protokoll sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone von Cabo Verde und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.

(8)

Das Protokoll sollte daher ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden.

(9)

Im Einklang mit den Verträgen sollte die Kommission die Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses sicherstellen.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 5. Juli 2024 eine Stellungnahme abgegeben ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls (2024-2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt (4).

Artikel 2

Die Kommission stellt die Unterzeichnung des Protokolls vorbehaltlich seines Abschlusses sicher.

Artikel 3

Das Protokoll wird bis zu seinem Inkrafttreten gemäß seinem Artikel 17 ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

NAGY I.


(1)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)  Der Wortlaut des Protokolls ist im ABl. L, 2024/2151, 21.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2024/2151/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2152/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)