2003/563/GASP: Beschluss 2003/563/GASP des Rates vom 29. Juli 2003 über die Verlängerung der militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Amtsblatt Nr. L 190 vom 30/07/2003 S. 0020 - 0021
Beschluss 2003/563/GASP des Rates vom 29. Juli 2003 über die Verlängerung der militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2003/202/GASP des Rates vom 18. März 2003 über den Beginn der Militäroperation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(2) beträgt die voraussichtliche Dauer der Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sechs Monate, beginnend ab dem 31. März 2003. (2) Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 an den Generalsekretär/Hohen Vertreter ersuchte der Präsident der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Herr Trajkovski, die Europäische Union, die Operation Concordia unter Beibehaltung des derzeitigen Mandats und des derzeitigen Rechtsrahmens bis zum 15. Dezember 2003 zu verlängern. (3) Der Ausschuss der beitragenden Länder sprach sich am 7. Juli 2003 dafür aus, die Operation bis zum 15. Dezember 2003 zu verlängern. (4) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee führte eine Bewertung des Sachstands der Operation Concordia durch und kam am 11. Juli 2003 unter Berücksichtigung der Empfehlung des Militärausschusses der Europäischen Union vom 7. Juli 2003 überein, die Verlängerung der Operation bis zum 15. Dezember 2003 zu empfehlen. (5) Der Militärausschuss der Europäischen Union legte dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee einen militärischen Rat über die Stellung eines Force Headquarters für die Operation über den 30. September 2003 hinaus vor. (6) Es erfolgte ein Briefwechsel mit der NATO über die weitere Bereitstellung, Überwachung, Rückführung und den weiteren Rückruf von Mitteln und Fähigkeiten der NATO für eine Militäroperation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß dem besonderen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der NATO vom 17. März 2003. (7) Die EUROFOR-Mitgliedstaaten schlugen am 17. Juli 2003 vor, dass EUROFOR ab dem 1. Oktober 2003 das Force Headquarter für die Operation Concordia stellen soll. (8) Am 21. Juli 2003 kam der Rat überein, die Operation für einen kurzen zusätzlichen Zeitraum bis zum 15. Dezember 2003 zu verlängern, äußerte er Frankreich seine Wertschätzung für dessen Leistungen als Rahmennation auf Force Headquarter-Ebene und begrüßte er das Angebot von EUROFOR von Frankreich, die Rahmenaufgaben auf Force Headquarter-Ebene zu übernehmen. (9) Die finanziellen Parameter der Operation Concordia werden ab dem 1. Oktober 2003 voraussichtlich unverändert fortbestehen. Aus diesem Grund ist Artikel 7 Absatz 3 der Finanzregelung im Anhang des Beschlusses des Rates vom 27. Januar 2003 betreffend die Einrichtung eines operativen Finanzierungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die verbleibende Laufzeit der Operation Concordia nicht anwendbar. (10) Die Fristen, die in Artikel 9 Absatz 2 der genannten Finanzregelung vorgesehen sind, können nicht gewahrt werden. (11) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee wird die Situation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hinsichtlich weiterer vom Rat zu erlassender geeigneter Entscheidungen weiterhin prüfen. (12) Nach Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich mithin auch nicht an der Finanzierung der Operation - BESCHLIESST: Artikel 1 Die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird bis zum 15. Dezember 2003 verlängert. Artikel 2 (1) Generalmajor Luís Nelson Ferreira dos Santos wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 zum Force Commander der Europäischen Union ernannt. (2) EUROFOR übernimmt ab dem 1. Oktober 2003 von Frankreich die Aufgaben des Force Headquarters. Artikel 3 (1) Artikel 7 Absatz 3 der Finanzregelung im Anhang des Beschlusses des Rates vom 27. Januar 2003 betreffend die Einrichtung eines operativen Finanzierungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist nicht anwendbar. (2) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der genannten Finanzregelung wird der Haushaltsplan für den folgenden Verbuchungszeitraum spätestens am 30. September 2003 vom Vorsitz gebilligt. (3) Der Verwalter des operativen Finanzierungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist berechtigt, von den beitragenden Mitgliedstaaten Finanzbeiträge von bis zu 800000 EUR abzurufen. Artikel 4 Der Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26. (2) ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 43.