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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3029

10.12.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/3029 DES RATES

vom 21. Oktober 2024

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem durch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Einladungen an Georgien, diesen Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1) und das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (2) (gemeinsam im Folgenden „Übereinkommen“), die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen wurden, traten am 1. Januar 1988 in Kraft.

(2)

Georgien hat den Wunsch geäußert, den Übereinkommen beizutreten, sobald es die Bedingungen für einen Beitritt erfüllt hat.

(3)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC durch Beschluss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten, annehmen.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC durch Beschluss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten, annehmen.

(5)

Da die Beschlüsse über die Einladung an Georgien, den Übereinkommen beizutreten, für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union in den durch die Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen EU-CTC zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6)

Diese Übereinkommen werden effiziente Grenzformalitäten zwischen Georgien und den Vertragsparteien der Übereinkommen gewährleisten.

(7)

Der Standpunkt der Union in den durch die Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen EU-CTC bezüglich der Annahme eines Beschlusses über die Einladung an Georgien, diesen Übereinkommen beizutreten, sollte befürwortend sein und sich auf die beigefügten Entwürfe der Beschlüsse stützen.

(8)

Um einen baldigen Beitritt Georgiens zu den Übereinkommen zu ermöglichen, muss dieser Beschluss unverzüglich erlassen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses über die Einladung an Georgien, diesem Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses dieses Gemischten Ausschusses.

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses über die Einladung an Georgien, diesem Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses dieses Gemischten Ausschusses.

Artikel 3

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse EU-CTC werden nach ihrem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

NAGY I.


(1)   ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.

(2)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3029/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)