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21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/23 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
betreffend einen Antrag Frankreichs auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1818)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/449/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG können die Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf Fahrzeuge, die nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr des Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem sie zugelassen sind und die von natürlichen oder juristischen Personen eingesetzt werden, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr ist, sofern die mit den Fahrzeugen durchgeführten Transporte keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Zu dieser Ermäßigung oder Befreiung muss die Kommission ihre Zustimmung geben. |
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(2) |
Frankreich hat die Kommission gemäß der Richtlinie 1999/62/EG um Zustimmung ersucht für eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich im Rahmen von öffentlichen Arbeiten und Industrieanlagen in Frankreich eingesetzt werden. |
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(3) |
Die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG sind erfüllt, da diese Fahrzeuge nicht ständig im öffentlichen Straßenverkehr und nicht im Güterverkehr eingesetzt werden und keine Wettbewerbszerrungen verursachen, da sie nicht zur Beförderung anderer als jener Güter eingesetzt werden können, die an dem Fahrzeug fest angebracht sind und im Rahmen von dessen Einsatz benutzt werden. |
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(4) |
Diese Zustimmung sollte zeitlich befristet sein. |
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(5) |
Die von Frankreich beantragte Befreiung sollte daher genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission gibt hiermit ihre Zustimmung zur Befreiung folgender Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich zur Beförderung von dauerhaft eingebauter Ausrüstung für öffentliche Arbeiten und Industrieanlagen in Frankreich genutzt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG bis zum 31. Dezember 2009:
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1. |
Hebe- und Handhabungsgerät mit Eigenantrieb (auf ein Straßenfahrgestell montierte Kräne), |
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2. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Pumpen oder Pumpstationen, |
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3. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Motorkompressoren, |
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4. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte Betonmischer und -pumpen (mit Ausnahme von Trommelfahrzeugen zur Betonbeförderung), |
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5. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Generatoren, |
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6. |
fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Bohrmaschinen. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.