23.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Juni 2011

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits eingerichteten Gemischten Verwaltungsausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen mit Bezug auf die Änderung des Anhangs IV Anlage V Buchstabe A des Assoziationsabkommens

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/449/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2005/269/EG (1) hat der Rat die Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden: „das Assoziierungsabkommen“) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)

Anhang IV des Assoziierungsabkommens enthält ein Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz (im Folgenden: „das SPS-Abkommen EU-Chile“) festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des SPS-Abkommens EU-Chile ist der durch Artikel 89 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens errichtete Gemischte Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen (im Folgenden: „der Gemischte Verwaltungsausschuss“) befugt, durch Beschluss die Anlagen I bis XII des SPS-Abkommens EU-Chile zu ändern.

(4)

Anlage V Buchstabe A des SPS-Abkommens EU-Chile sollte vorrangige Sektoren oder Teilsektoren (in der Rangfolge ihrer Priorität) enthalten, für die eine Gleichwertigkeit anerkannt werden kann.

(5)

Die Republik Chile möchte bei der Verarbeitung von Muscheln eine Behandlung anwenden, die im entsprechenden EU-Recht nicht vorgesehen ist.

(6)

Um beurteilen zu können, ob die vorgeschlagene Behandlung dasselbe Verbraucherschutzniveau bieten könnte wie die im EU-Recht vorgesehene Behandlung, muss die Gleichwertigkeit beider Behandlungen bewertet werden.

(7)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 des SPS-Abkommens EU-Chile ist die Anlage V Buchstabe A des SPS-Abkommens EU-Chile dahingehend zu ändern, dass vorrangige Sektoren oder Teilsektoren festgelegt werden, bevor Konsultationen zur Bewertung der Gleichwertigkeit eingeleitet werden können. Der Sektor „Fischereierzeugnisse“ und sein Teilsektor „Muscheln“ sollten daher in die Prioritätenliste in der genannten Anlage aufgenommen werden.

(8)

Die Union sollte daher mit Bezug auf die Änderung des Anhangs IV Anlage V Buchstabe A des Assoziationsabkommens die in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Verwaltungsausschusses vertreten. —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der von der Europäische Union in dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „das Assoziierungsabkommen“) errichteten Gemischten Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen (im Folgenden „der Gemischte Verwaltungsausschuss“) mit Bezug auf die Änderung des Abkommens hinsichtlich der Änderung der Anlage V Buchstabe A des SPS-Abkommens EU-Chile zu vertretende Standpunkt erfolgt auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Entwurfes des Beschlusses des Gemischten Verwaltungsausschusses.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Verwaltungsausschusses über die Änderung der Anlage V Buchstabe A des SPS-Abkommens EU-Chile wird unmittelbar nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMISCHTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN, EINGERICHTET DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK CHILE ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ,

vom …

zur Änderung des Anhangs IV Anlage V Buchstabe A des Abkommens

DER GEMISCHTE VERWALTUNGSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz (im Folgenden „SPS-Abkommen EU-Chile“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des SPS-Abkommens EU-Chile kann die Gleichwertigkeit für eine einzelne Maßnahme und/oder für Gruppen von Maßnahmen und/oder für Systeme anerkannt werden, die für einen Sektor oder Teilsektor gelten.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 des SPS-Abkommens EU-Chile sind die vorrangigen Sektoren oder Teilsektoren, für die das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit eingeleitet werden kann, in der Rangfolge ihrer Priorität in Anlage V Buchstabe A aufzuführen.

(3)

Die Republik Chile hat ihr Interesse bekundet, Muscheln als Teilsektor von Fischereierzeugnissen in Anlage V Buchstabe A als vorrangigen Sektor aufzunehmen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit der für diese geltenden Maßnahmen einleiten zu können.

(4)

Die Vertragsparteien sind auf der fünften Sitzung des Gemischten Verwaltungsausschusses übereingekommen, das Verfahren zur entsprechenden Änderung der Anlage V Buchstabe A des SPS-Abkommens EU-Chile einzuleiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage V Buchstabe A des SPS-Abkommens EU-Chile wird durch den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Wortlaut ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden des Gemischten Verwaltungsausschusses oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet. Er wird in Form eines Austauschs von schriftlichen Notifizierungen zwischen den beiden in Abstimmung mit den Vertragsparteien handelnden Sekretariaten gefasst, in denen der Abschluss der erforderlichen rechtlichen internen Verfahren bestätigt wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag der Ausstellung der letzten ausgetauschten schriftlichen Notifizierung in Kraft.

Unterzeichnet in Santiago am [Datum]

Unterzeichnet in Brüssel am [Datum]

Für den Gemischten Verwaltungsausschuss

Leiter der Delegation der Republik Chile

Leiter der Delegation der Europäischen Union

ANHANG

Anlage V

VORRANGIGE SEKTOREN ODER TEILSEKTOREN, FÜR DIE DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKANNT WERDEN KANN, UND BEDINGUNGEN UND BESTIMMUNGEN FÜR DIE VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN

A.   Vorrangige Sektoren oder Teilsektoren, für die die Gleichwertigkeit anerkannt werden kann

1.

Sektor: Fischereierzeugnisse

Teilsektor: Muscheln