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28.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/6 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1660 DES RATES
vom 20. September 2022
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 23. November 2017 gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates (2) unterzeichnet. |
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(2) |
Das Abkommen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates (3) geschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft. |
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(3) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse annehmen, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich sind. |
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(4) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern. |
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(5) |
Es ist angezeigt, die Vereinbarkeit und Kohärenz der Rechtsvorschriften und ihrer praktischen Anwendung wiederherzustellen, um vertrauliche Informationen insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Verlust der Integrität zu schützen. Um die kohärente Anwendung der in den Anhängen III und IV des Abkommens festgelegten Vertraulichkeitskennzeichnung zu gewährleisten, sollten diese Anhänge gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens geändert werden. |
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(6) |
Der Gemeinsame Ausschuss soll auf seiner fünften Sitzung oder bereits früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses (4) einen Beschluss zur Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens annehmen. |
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(7) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens festzulegen, da die Änderung der Anhänge für die Union verbindlich sein wird. |
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(8) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der fünften Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses oder bereits früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Entwurf beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1).
(4) Beschluss Nr. 1/2019 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 25. Januar 2019 zur Annahme seiner Geschäftsordnung, und Beschluss (EU) 2018/1279 des Rates vom 18. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 8).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens müssen vertrauliche Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe gekennzeichnet werden. |
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(2) |
In Anhang III des Abkommens ist festgelegt, wie vertrauliche Informationen, die im Rahmen des Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, gekennzeichnet werden. Danach müssen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen verwenden. |
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(3) |
In Anhang IV des Abkommens sind die Vertraulichkeitsstufen der Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (EHS) und die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen festgelegt. |
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(4) |
Die Kennzeichnung und entsprechende Handhabung von Informationen ist wichtig, um das erforderliche Niveau an Vertraulichkeit von Informationen zu gewährleisten, um Schaden infolge einer unbefugten Weitergabe oder Integritätsverlust abzuwenden. |
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(5) |
Mit dem Sicherheitsvermerk „Marking and handling of sensitive non-classified information“ (2) („Kennzeichnung von und Umgang mit nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen“) änderte die Europäische Kommission die Sicherheitskennzeichnungen für nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen für den Dienstgebrauch der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission empfahl, eine Vereinbarung mit externen Partnern zu erarbeiten, in der die Handhabungsvorschriften für alle zwischen ihnen ausgetauschten Informationen festgelegt sind. |
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(6) |
Um die Kohärenz der Anwendung der in den Anhängen III und IV des Abkommens festgelegten Vertraulichkeitskennzeichnungen zu gewährleisten, kann der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens diese Anhänge ändern. |
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(7) |
Auf seiner dritten Sitzung am 26. November 2020 genehmigte der Gemeinsame Ausschuss die in Anhang III des Abkommens festgelegten und in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens genannten Handhabungsvorschriften. |
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(8) |
Die mit den Beschlüssen Nr. 1/2020 (3) und Nr. 2/2020 (4) des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzte Arbeitsgruppe empfahl gemäß dem ihr mit jenen Beschlüssen verliehenen Mandat, die Handhabungsvorschriften im Interesse der kohärenten Anwendung der Vertraulichkeitskennzeichnungen zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III und IV des Abkommens erhalten die Fassung des Wortlauts in den Anhängen III und IV in der Anlage zu diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Sekretär für die Europäische Union
Der Vorsitzende
Sekretär für die Schweiz
(1) ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.
(2) C(2019) 1904 final.
(3) Beschluss Nr. 1/2020 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten gemeinsamen Ausschusses vom 5. November 2020 über die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften [2021/1033] (ABl. L 226 vom 25.6.2021, S. 2).
(4) Beschluss Nr. 2/2020 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. November 2020 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens und zur Annahme technischer Verknüpfungsstandards (LTS) [2021/1034] (ABl. L 226 vom 25.6.2021, S. 16).
ANLAGE
ANHANG III
VERTRAULICHKEITSSTUFEN UND HANDHABUNGSVORSCHRIFTEN
Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, zu verwenden:
Zu diesem Zweck werden die in Artikel 9 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Kennzeichnungen wie folgt verwendet:
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„ETS Limited“ (EHS-nicht öffentlich zugänglich) in der Union „SENSITIVE: ETS Joint Procurement“; in der Schweiz „LIMITED: ETS“ |
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„ETS Sensitive“ (EHS-vertraulich) in der Union und in der Schweiz: „SENSITIVE: ETS“ |
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„ETS Critical“ (EHS-höchst vertraulich) in der Union und in der Schweiz: „SPECIAL HANDLING: ETS Critical“ |
Dabei sind Informationen mit der Einstufung „SPECIAL HANDLING: ETS Critical“ vertraulicher als jene mit der Einstufung „SENSITIVE: ETS“, und diese wiederum vertraulicher als jene mit der Einstufung „SENSITIVE: ETS Joint Procurement“ in der Union oder „LIMITED: ETS“ in der Schweiz.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden Strategie für die Einstufung von EHS-Informationen in der Union sowie der Informationsschutzverordnung und des Bundesgesetzes über den Datenschutz der Schweiz Handhabungsvorschriften zu entwickeln. Die Handhabungsvorschriften werden dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme werden alle Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe unter Einhaltung dieser Handhabungsvorschriften verarbeitet.
Schätzen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ein, findet die höhere Stufe Anwendung.
Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthalten für die nachstehend genannten Handhabungsschritte gleichwertige wesentliche Sicherheitsanforderungen, die den EHS-Vertraulichkeitsstufen Rechnung tragen:
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Dokumentengenerierung
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Speicherung
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Elektronische Übermittlung
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Physische Übermittlung
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Verwendung
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Informationsmanagement
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ANHANG IV
FESTLEGUNG DER EHS-VERTRAULICHKEITSSTUFEN
A.1 – Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
„Vertraulichkeit“ bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.
„Integrität“ bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmäßige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert.
Bei jeder als vertraulich eingestuften EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.
Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.
A.2 – Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
A.2.1 – „Niedrige Einstufung“
Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem EHS, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
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mäßige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Beziehungen; |
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— |
lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen; |
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Bloßstellung von Einzelpersonen; |
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— |
negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter; |
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beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mäßiger ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; |
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mäßige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken; |
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mäßige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten. |
A.2.2 – „Mittlere Einstufung“
Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem EHS, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
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— |
Bloßstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen; |
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Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen; |
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Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen; |
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direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter; |
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Bloßstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen; |
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finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; |
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negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen; |
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Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen; |
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negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politiken durch die Vertragsparteien; |
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negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten. |
A.2.3 – „Hohe Einstufung“
Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem EHS, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder nicht hinnehmbaren Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
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Belastung diplomatischer Beziehungen; |
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erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen; |
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Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner; |
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finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; |
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Bruch eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden; |
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Verstoß gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen; |
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Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten; |
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Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen; |
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Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken; |
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— |
Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten. |
A.3 – Einstufung von Informationen als „EHS-vertraulich“
Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 und im Einklang mit den Vertraulichkeitsstufen gemäß Anhang III dieses Abkommens wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:
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Vertraulichkeitseinstufung Integritätseinstufung |
Niedrig |
Mittel |
Hoch |
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Niedrig |
Kennzeichnung EU: SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung CH: LIMITED: ETS |
Kennzeichnung EU/CH: SENSITIVE: ETS (oder (*1) Kennzeichnung EU: SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung CH: LIMITED: ETS) |
Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
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Mittel |
Kennzeichnung EU/CH: SENSITIVE: ETS (oder (*1) Kennzeichnung EU: SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung CH: LIMITED: ETS) |
Kennzeichnung EU/CH: SENSITIVE: ETS (oder (*1) Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical) |
Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
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Hoch |
Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
Kennzeichnung EU/CH: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
(*1) Mögliche Variante, im Einzelfall zu prüfen.