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10.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/6 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Dezember 2011
zur Festlegung des von der Europäischen Union in den zuständigen Gremien der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Russischen Föderation zur WTO zu vertretenden Standpunkts
(2012/17/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Juni 1993 stellte die Regierung der Russischen Föderation einen Antrag auf Beitritt zum Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Abkommens. |
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(2) |
Am 16. und 17. Juni 1993 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Russische Föderation und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind. |
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(3) |
Die Kommission hat im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Russischen Föderation zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen und anderer Regulierungsverpflichtungen ausgehandelt, die den Forderungen und Zielsetzungen der Union gerecht werden und mit dem Entwicklungsstand der Russischen Föderation vereinbar sind. |
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(4) |
Diese Verpflichtungen wurden nun in das Protokoll über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO aufgenommen. |
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(5) |
Der WTO-Beitritt dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschaftsreform und der nachhaltigen Entwicklung der Russischen Föderation leisten. |
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(6) |
Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden. |
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(7) |
Artikel XII des Abkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Abkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt. |
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(8) |
Daher ist es notwendig, den von der Union in den zuständigen Gremien der WTO (Ministerkonferenz oder Allgemeiner Rat) zu vertretenden Standpunkt zum Beitritt der Russischen Föderation zur WTO festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Europäischen Union in den zuständigen Gremien der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt zum Beitritt der Russischen Föderation zur WTO ist, den Beitritt zu befürworten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. NOGAJ