31977D0451

77/451/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 175 vom 15/07/1977 S. 0033 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (77/451/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), geändert durch die Richtlinie 76/837/EWG vom 25. Oktober 1976 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat am 28. Februar 1977 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: - Königlicher Erlaß vom 4. Oktober 1976 über die Gewährung von Zuschüssen zur Betriebsbuchführung und zur Zusammenarbeit von Beauftragten, landwirtschaftlichen und Gartenbauvereinigungen und zugelassenen Einrichtungen bei der Verbreitung rationeller Betriebsführung in landwirtschaftlichen und Gartenbaubetrieben.

- Königlicher Erlaß vom 2. Februar 1977 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1976 über die Gewährung von Zuschüssen zur Betriebsbuchführung und zur Zusammenarbeit von Beauftragten, landwirtschaftlichen und Gartenbauvereinigungen und zugelassenen Einrichtungen bei der Verbreitung rationeller Betriebsführung in landwirtschaftlichen und Gartenbaubetrieben.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften, mit dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung deren Ziele sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen, die in Belgien bestehenden Rechtsvorschriften zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 75/6/EWG vom 27. November 1974 (3), 75/433/EWG vom 8. Juli 1975 (4), 76/676/EWG vom 20. Juli 1976 (5) und 76/960/EWG vom 7. Dezember 1976 (6) sind, auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Die genannten Vorschriften entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/159/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der belgischen Regierung am 16. Juli 1974 mitgeteilten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen im einzelnen genannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19. (3)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 30. (4)ABl. Nr. L 192 vom 24.7.1975, S. 30. (5)ABl. Nr. L 231 vom 21.8.1976, S. 9. (6)ABl. Nr. L. 364 vom 31.12.1976, S. 57.