11985IN01/09/F

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0218


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Versicherungen

Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30 . Dezember 1983 ( ABl . Nr . L 8 vom 11 . 1 . 1984 , S . 17 ) .

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a ) erhält folgende Fassung :

" a ) steht dem Königreich Spanien , der Republik Griechenland und der Portugiesischen Republik eine Frist bis zum 31 . Dezember 1995 zur Verfügung , um die Deckungssummen auf die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Beträge anzuheben . Falls sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen , müssen die Deckungssummen im Verhältnis zu den in dem genannten Artikel vorgesehenen Beträgen folgende Prozentsätze erreichen :

- einen Prozentsatz von mehr als 16 % am 31 . Dezember 1988 ,

- einen Prozentsatz von 31 % spätestens am 31 . Dezember 1992 ; " .

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b ) erhält folgende Fassung :

" b ) können das Königreich Spanien , die Republik Griechenland , Irland und die Portugiesische Republik vorsehen , daß

- die Einschaltung der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Stelle , die für Sachschäden Ersatz leistet , bis zum 31 . Dezember 1992 ausgeschlossen wird ;

- die Selbstbeteiligung nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 5 und die Selbstbeteiligung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis zum 31 . Dezember 1995 1 500 ECU betragen . "