21.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2007

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

(2007/430/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 3. März 2006 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung auf Untersuchung des angeblichen schädigenden Dumpings bei Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan. Der Antrag wurde von der Internationalen Vereinigung der Chemiefaser-Hersteller (Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques — CIRFS), im Namen von Herstellern, auf die über 50 % der gemeinschaftlichen PSF-Produktion entfallen, eingereicht.

(2)

Nach Einleitung einer Antidumpinguntersuchung am 12. April 2006 verhängte die Kommission mit Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 (2) vorläufige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester („PSF“) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan („vorläufige Verordnung“). Die vorläufigen Antidumpingzölle, bei denen es sich um Wertzölle in Höhe von 12,4 % bis 23 % im Falle Malaysias und 14,7 % bis 29,5 % im Falle Taiwans handelt, gelten seit dem 29. Dezember 2006.

(3)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurden die Parteien über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich diese stützte. Ferner wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(4)

Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren für die endgültige Sachaufklärung benötigten Informationen ein. Aufgrund ihrer Feststellungen kam sie zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF aus den betroffenen Ländern sprechen.

(6)

Die Kommission legte alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen offen, derentwegen sie das Verfahren einstellen wollte. Auch nach Unterrichtung über diese Tatsachen und Erwägungen erhielten die interessierten Parteien eine Frist für Stellungnahmen und die Möglichkeit, gehört zu werden. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

(7)

Zunächst übermittelte die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Anhörung sowie einen Vorschlag zur Einstellung des Verfahrens aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(8)

Mit Schreiben an die Kommission zog der Antragsteller am 23. Mai 2007 seinen Antrag betreffend die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan offiziell zurück.

(9)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft.

(10)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

(11)

Während der Untersuchung bat die Kommission alle bekanntermaßen betroffenen Parteien um ihre Stellungnahme. Neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gaben Verwender und Verwenderverbände Stellungnahmen zu den möglichen Auswirkungen endgültiger Maßnahmen ab und/oder wurden dazu gehört. Aufgrund dieser neuen Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF aus den betroffenen Ländern sprechen. Auf der Grundlage der nachstehend aufgeführten Argumente wurden die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen.

Auswirkungen auf Einführer und Verwender

(12)

Nach der Verhängung vorläufiger Maßnahmen meldeten sich ein Einführer, eine große Zahl von Verwendern und Verwenderverbände und machten geltend, die Maßnahmen seien besonders hoch und hinderten sie deshalb daran, von ihren größten Zulieferern in Asien Ware einzuführen. Sie bestätigten die bereits vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen von anderen Verwendern vorgebrachten Argumente, die unter den Randnummern (156) bis (158) der vorläufigen Verordnung dargelegt wurden, und brachten neue Argumente vor.

(13)

Um die Bedeutung der neuen Vorbringen der Verwender eingehend prüfen zu können, bat die Kommission die Parteien, Daten und Belege beizubringen, und ermutigte alle Verwender und ihre Verbände zur weiteren Mitarbeit bei der Untersuchung. Die Mitarbeit nahm gegenüber der Zeit vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu; es arbeiteten Verwender mit, auf die über 10 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF und etwa 15 % der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern entfielen. Die Mitwirkung großer Verwenderverbände (die Unternehmen vertreten, auf die über 50 % des PSF-Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft entfallen) wurde ebenfalls berücksichtigt, wodurch die Feststellungen und Schlussfolgerungen, denen zufolge das Verfahren eingestellt werden sollte, hinreichend untermauert wurden.

(14)

Nach Meinung der Verwender würde die Einführung von Maßnahmen die Verknappung von PSF verschärfen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Nachfrage in der EU nicht befriedigen könne. Diese Situation werde auch zum Anstieg des PSF-Preises und somit der Preise der nachgelagerten Produkte beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Branchen auf einem Markt, auf dem Niedrigpreiseinfuhren von Fertigerzeugnissen eine wichtige Rolle spielen, bedrohen. Unter diesen Umständen seien kurzfristig Arbeitsplatzverluste in den Wirtschaftszweigen der Gemeinschaft, die PSF verwenden, zu erwarten.

a)   Lieferengpässe

(15)

Die PSF-Verwender machen geltend, ihre Abhängigkeit von einer sehr begrenzten Zahl von Herstellern in anderen Drittländern werde sich verstärken, da sich das Angebot der Gemeinschaftshersteller generell für alle PSF-Typen verschlechtere. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Gemeinschaftshersteller von PSF auf andere Produkte umstellten. So habe beispielsweise La Seda de Barcelona seine PSF-Produktion zurückgefahren, um seinen Output an Polyethylenterephthalaten (PET) zu erhöhen. Auch die Produktionsprobleme aufgrund des Brandes bei Trevira im Dezember 2006 und die finanziellen Schwierigkeiten von Tergal (seit November 2006 unter Insolvenzverwaltung), des zuverlässigsten Lieferanten von PSF für die Spinnerei, verschärften die Lieferprobleme. Nicht zu vergessen, dass einer der Gemeinschaftshersteller (Pennine Fibres) in Konkurs gegangen sei.

(16)

Die Verwender, namentlich die Hersteller von Füllstoffen für Bettausstattungen und Polsterwaren, befürchten eine ernsthafte Verknappung, insbesondere für die nachstehend aufgeführten Fasern, die in der Non-Woven-Produktion verwendet werden (3):

1)

HCS (hollow conjugated siliconised), das (neben den taiwanischen Lieferern) nur ein koreanischer Hersteller in großen Mengen innerhalb einer annehmbaren Frist liefern könne.

2)

LMP: das lediglich eine Firma in Korea in größeren Mengen liefern könne.

(17)

Die zusätzlichen Angaben, die einer der mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller nach Mitteilung der vorläufigen Feststellungen machte, zeigen ferner, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften PSF-Typen und die aus Malaysia und Taiwan eingeführten Typen unterschiedlich sind.

(18)

Verwender in der Gemeinschaft brachten außerdem vor, es sei schwierig, zu anderen Zulieferern, vor allem in Drittländern, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten, zu wechseln. Es werde einige Zeit dauern, bis die ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft wieder aufnähmen, insbesondere angesichts der Gefahr, dass wieder Zölle eingeführt würden, sobald ihr Einfuhrvolumen einen bestimmten Wert erreiche. Selbst wenn die Verwender PSF von neuen Zulieferern in anderen Ländern beziehen könnten, müssten sie zunächst prüfen, ob die von diesen Herstellern angebotenen PSF für ihre spezielle Produktion geeignet seien. Im Übrigen machten die Verwender geltend, es gebe keine Hersteller in der Gemeinschaft oder in den Drittländern, für die keine Antidumpingzölle gelten, die über hinreichende Kapazitäten verfügten, um die speziellen Fasern, die in Taiwan hergestellt werden, in ausreichenden Mengen zu liefern.

(19)

Die verfügbaren Eurostat-Daten zeigen, dass die Einfuhren aus Indonesien, Thailand und Indien, für die die Antidumpingmaßnahmen seit Ende Oktober 2006 außer Kraft sind, relativ gesehen bis Ende 2006 rasch angestiegen sind. Das könnte darauf hindeuten, dass für den Gemeinschaftsmarkt bereits andere Lieferquellen verfügbar sind. Das Volumen ist jedoch noch immer relativ gering, und sie können nicht schnell auf die Nachfrage der Verwender reagieren. Deshalb müssten bei der Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und Malaysia die Verwender höchstwahrscheinlich einen Großteil ihrer Fasern in Ländern ordern, für die Antidumpingzölle gelten.

(20)

In Bezug auf das unter Randnummer (158) der vorläufigen Verordnung erläuterte Argument hinsichtlich der, gemessen am Bedarf der PSF-Verwender in der Gemeinschaft, begrenzten Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gab Letzterer keine Stellungnahme ab. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und andere Gemeinschaftshersteller nicht in der Lage sind, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Nachfrage in der Gemeinschaft zu befriedigen. Außerdem ergab die Untersuchung nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen, dass die Verwender in der Gemeinschaft ernsthafte Schwierigkeiten haben, bestimmte PSF-Typen aus Drittländern, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten, zu beschaffen.

(21)

Ferner deutet auch einiges darauf hin, dass die gestiegene Nachfrage nach PSF-Typen, die nicht in der Gemeinschaft verfügbar sind, in anderen Drittländern die Preise bereits in die Höhe getrieben hat. Die Einführung der Maßnahmen hat sich also auch auf andere Lieferquellen ausgewirkt.

(22)

Aus diesen Gründen kann die PSF-Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt problematisch bleiben, auch wenn es einige alternative Lieferquellen für die Gemeinschaftsverwender gibt und angeblich neue PSF-Fertigungsstätten kürzlich in Betrieb genommen (4) und die Produktionskapazität von Trevira Ende März 2007 wiederhergestellt wurde.

b)   Anstieg der PSF-Preise

(23)

PSF-Verwender in der Gemeinschaft machten geltend, nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen hätten sie bei bestimmten PSF-Typen erhebliche Preiserhöhungen in Kauf nehmen müssen, und zwar nicht nur bei Ware aus den betroffenen Ländern, sondern auch für Lieferungen aus Korea und Indien. Der Umstand, dass die Nachfrage sich gegenüber den verfügbaren Lieferquellen, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen, erhöhte, führte auch zu einem Anstieg der PSF-Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(24)

Informationen der Verwender weisen für die Zeit nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und Malaysia bei Spezialfasern Preiserhöhungen von Zulieferern in anderen Drittländern aus. Der Umstand, dass die Verwender in der Gemeinschaft ihren Bedarf an bestimmten PSF-Typen nicht vollständig bei Lieferanten aus der Gemeinschaft oder aus anderen Drittländern, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten, decken können, dürfte kurzfristig zu weiteren Preiserhöhungen führen.

c)   Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Kosten

(25)

Die weitere Untersuchung der möglichen Auswirkungen von Maßnahmen ergab, dass für die Herstellung von Bettausstattungen und die Polsterung ein Anstieg der Rohstoffpreise wahrscheinlich gravierender wäre als für die Spinnerei. Die Hersteller von Kopfkissen, Steppdecken, Polstern usw. haben eine durchschnittliche Gewinnspanne von weniger als 5 % und PSF schlägt mit bis zu 30 % bei ihren Produktionskosten zu Buche. Da sie die Hauptverwender von LMP und HCS sind, für die sich die Lieferengpässe in der Gemeinschaft bei der Einführung von Maßnahmen noch verschärfen dürften, müssten sie mit einem Anstieg der Produktionskosten um bis zu 6—8 % rechnen.

(26)

Es liegt auf der Hand, dass die Bettausstattungsbranche im Falle eines solchen Kostenanstiegs Schwierigkeiten haben wird, sich gegen die wachsende Konkurrenz aus China bei den Fertigerzeugnissen zu behaupten, und nicht in der Lage sein wird, ihren Kunden, vor allem den großen Einzelhandelsketten, die über eine extrem starke Käufermacht verfügen, attraktive Angebote zu machen. Die Einführung von Antidumpingzöllen gegenüber Einfuhren aus Malaysia und Taiwan würde ihre Wettbewerbsfähigkeit weiter beeinträchtigen.

(27)

Unter Randnummer (164) der vorläufigen Verordnung wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nur begrenzte Auswirkungen auf die nachgelagerten Branchen hätten. Die weitere Untersuchung auf der Grundlage der oben dargelegten Sachverhalte und Erwägungen ergab, dass sich der durchschnittliche Kostenanstieg für die Verwender zwischen 0,4 % und 1,5 % bewegen würde und für die Hersteller von Bettausstattungen sogar 6 % bis 8 % erreichen könnte, insbesondere für Verwender, die den größten Teil ihrer PSF aus Taiwan beziehen. Die Auswirkungen würden sich also nicht gleichmäßig auf die Verwender verteilen, die wirtschaftliche Lage bestimmter Verwender würde ernsthaft beeinträchtigt.

d)   Preisanstieg bei nachgelagerten Produkten

(28)

Die Verwender brachten außerdem vor, dass bei Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Taiwan und Malaysia in der derzeitigen Höhe ein Anstieg der Preise bei den nachgelagerten Produkten auf dem Gemeinschaftsmarkt unausweichlich wäre. Das wiederum würde zu einem Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren solcher nachgelagerten Produkte führen und die Probleme der Verwenderbranchen verschärfen. Neuere Statistiken zeigen eindeutig, dass nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber PSF-Einfuhren aus China die Einfuhrmengen bestimmter Fertigerzeugnisse, die PSF beinhalten (5), um 39 % zunahmen.

(29)

Es trifft zu, dass ein Zusammenhang zwischen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber PSF mit Ursprung in China und dem Anstieg der Einfuhren nachgelagerter Produkte aus China bestand. Aus den Statistiken geht hervor, dass dies kein Einzelfall ist und in der Vergangenheit Antidumpingmaßnahmen gegenüber PSF aus unterschiedlichen Drittländern zur selben Reaktion der betroffenen Länder führten. Entweder muss der Preisanstieg bei PSF vollständig von den Verbrauchern nachgelagerter Produkte getragen werden, oder es werden in den nachgelagerten Branchen in der Gemeinschaft Arbeitsplätze verloren gehen, weil die Produktion aufgrund zunehmender Einfuhren aus Drittländern gedrosselt wird.

e)   Folgen für die Beschäftigung in der Gemeinschaft

(30)

Die Untersuchung ergab, dass die PSF-Herstellung keine arbeitsintensive Tätigkeit ist. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beschäftigt keine 700 Mitarbeiter in der Gemeinschaft, und insgesamt sind in der PSF-Produktion in der Gemeinschaft weniger als 3 000 Personen tätig. Da es sich, wie oben erläutert, bei den meisten PSF-Typen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauft, um andere Typen handelt als diejenigen, die aus Malaysia und Taiwan eingeführt werden, und angesichts der Tatsache, dass die PSF-Nachfrage in der Gemeinschaft stetig zunimmt, wird nicht davon ausgegangen, dass sehr viele Arbeitsplätze gefährdet wären, wenn auf endgültige Maßnahmen verzichtet würde.

(31)

Indessen sind den der Kommission vorgelegten Zahlen zufolge bei Verwendern, auf die etwa 10 % des PSF-Verbrauchs in der Gemeinschaft entfallen, über 7 000 Beschäftigte mit der Herstellung von Waren befasst, die PSF enthalten. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall etwa 70 000 Arbeitsplätze von der Verwenderindustrie abhängen und davon mindestens 10 % auf die Bettausstattungs- und Polsterherstellung entfallen, bei denen es sich, wie oben erläutert, um Branchen mit sehr geringen Gewinnspannen handelt und die die Hauptverwender von LMP und HCS sind. Zudem haben Berechnungen auf der Grundlage des Verhältnisses der Arbeitskosten zu den Produktionskosten der Verwenderbranchen ergeben, dass eine durchschnittliche Kostenerhöhung von 1 % einem Arbeitskostenanstieg von 2,5 % bis 7,75 % entspricht. Dementsprechend könnte die Einführung endgültiger Maßnahmen kurzfristig zu einem beträchtlichen Arbeitsplatzabbau in den nachgelagerten Branchen in der Gemeinschaft führen, entweder um den Anstieg der Rohstoffkosten aufzufangen oder als Folge der zu erwartenden Schließungen oder Produktionsdrosselung in der Bettausstattungsindustrie.

Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(32)

Die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden geprüft, bevor dieser seinen Antrag zurückzog. Den verfügbaren Informationen zufolge beliefern die Gemeinschaftshersteller nicht alle Verwender in der Gemeinschaft mit den benötigten Mengen und Typen von PSF.

(33)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für eine kapitalintensive Tätigkeit niedrig waren und die Hersteller Investitionen in andere Produkte, beispielsweise PET, den Vorzug gaben.

Auswirkungen auf die Rohstofflieferanten

(34)

Wie unter Randnummer (166) der vorläufigen Verordnung erläutert, arbeitete nur ein Rohstofflieferant an der Untersuchung mit. Er befürwortete ausdrücklich die Einführung von Zöllen, die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würden, zu überleben, und auch seine eigene Position sichern würden. Er machte keine Angaben zu den Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen oder des Verzichts auf Maßnahmen auf sein eigenes Geschäft.

Auswirkungen auf die Umwelt

(35)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der angeblich 40 % des PSF aus wiederverwerteten PET-Flaschen herstellt, und ein Verband von Herstellern, die im Recycling tätig sind, brachten vor, ein Verzicht auf endgültige Maßnahmen gegenüber gedumpten PSF-Einfuhren aus Malaysia und Taiwan würde die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Abfallflaschen zu PSF zu verarbeiten, einschränken. Sie argumentierten weiter, ein Verzicht auf Maßnahmen würde sich nachteilig auf die Umwelt auswirkten, da sich der CO2 -Ausstoß erhöhen würde, wenn die Recycling-Wirtschaft den Plastikabfall, den sie derzeit an die PSF-Hersteller in der Gemeinschaft verkaufe, in Länder außerhalb Europas transportieren müsse.

(36)

Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei einem erheblichen Teil der aus den betroffenen Ländern eingeführten Fasern um LMP handelt oder um Fasern für die Spinnerei, und nach den derzeit vorliegenden Informationen müssen LMP und die meisten Fasern für die Spinnerei aus neuen Rohstoffen hergestellt werden.

(37)

Zweitens gibt es den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge eine große und wachsende Nachfrage nach wiederverwerteten PET-Flaschen aus Asien, und ein Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen wird Betriebe, die PET-Flaschen recyceln, nicht daran hindern, ihre Produkte auf dem Weltmarkt zu verkaufen.

(38)

Abschließend ist festzuhalten, dass das Argument hinsichtlich des CO2-Ausstoßes, soweit es für handelspolitische Schutzmaßnahmen von Belang sein könnte, erstmals ein Jahr nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens vorgebracht wurde, weshalb es unmöglich ist, seine Richtigkeit zu überprüfen.

Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(39)

Unter Berücksichtigung der Sachäußerungen der verschiedenen Parteien und der Ergebnisse der Untersuchung wird der Schluss gezogen, dass die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in Malaysia und Taiwan erhebliche Auswirkungen auf die Verwender in der Gemeinschaft hätte. Daher kann die Schlussfolgerung unter Randnummer (168) der vorläufigen Verordnung nicht bestätigt werden.

(40)

Die Vorteile, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt aus solchen Maßnahmen ziehen könnte, müssen gegen die zu erwartenden Nachteile, insbesondere für die Verwender und, in gewissem Umfang, für die Verbraucher, abgewogen werden. Volumen und Vielfalt des Angebots der Gemeinschaftshersteller nehmen ab. Das ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Gemeinschaftshersteller von PSF auf andere Produkte umstellen (beispielsweise La Seda de Barcelona), sowie auf die finanziellen Schwierigkeiten von Tergal. Auf dem Gemeinschaftsmarkt gibt es Lieferprobleme für bestimmte Fasertypen, und die Gemeinschaftshersteller können oder wollen nicht die notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die Nachfrage zu befriedigen. Außerdem dürfte die Einführung von Zöllen zu einem beträchtlichen Preisanstieg bei bestimmten PSF-Typen führen, die nicht in ausreichender Menge in der Gemeinschaft verfügbar sind. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass bestimmte PSF-Verwender (vor allem die Hersteller von Bettausstattungen) sehr geringe Gewinnspannen haben und Preisanstiege bei PSF entweder vollständig an die Verbraucher weitergeben oder aber, wenn die Konkurrenz aus Drittländern sie daran hindern würde, ihre Preise zu erhöhen, ihre Tätigkeit einstellen müssten.

(41)

Aus den oben genannten Gründen und nach Rücknahme des Antrags kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Einstellung dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

(42)

Die interessierten Parteien wurden entsprechend unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(43)

Es wird mithin der Schluss gezogen, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte.

(44)

Etwaige vorläufige Sicherheitsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 sollten freigegeben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in Malaysia und Taiwan, die unter KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 wird aufgehoben.

Artikel3

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 eingeführt wurden, werden freigegeben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juni 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 65.

(3)  Dies wird von unabhängigen Quellen bestätigt. So heißt es im PCI-Bericht vom August 2006 auf Seite 16, dass die europäische Industrie in bestimmten Fällen dem Angebot der Industrie in Fernost nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen habe, vor allem im Low-Melt- und Zweikomponenten-Bereich, und dass die europäischen Textilunternehmen in diesem Bereich weiterhin anfällig bleiben.

(4)  Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte vor, dass 2006 neue PSF-Produktionsstätten in Polen, Rumänien und Bulgarien eingerichtet worden seien. Es wurde jedoch weder angegeben, ob dies zu einem Kapazitätsanstieg gegenüber dem SUZ führt, noch wurden Angaben über die Kapazitätsentwicklung des Wirtschaftszweigs in der EU im Verhältnis zur Nachfrageentwicklung gemacht.

(5)  Bettausstattungen und ähnliche Waren (Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen usw.), auch überzogen, die nicht mit Federn oder Daunen gefüllt sind (KN-Code 9404 90 90 )