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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/3791

17.7.2026

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2026

zur Regelung des offiziellen Praktikumsprogramms der Europäischen Kommission

(C/2026/3791)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das offizielle Praktikumsprogramm der Kommission bietet die Möglichkeit, einen einzigartigen Einblick in die Prioritäten der Kommission, ihre Politik und ihre Verwaltung zu gewinnen und aus erster Hand zu erfahren, wie die Kommission und die anderen EU-Organe arbeiten.

(2)

Ziel der Union der Kompetenzen (2) ist es, hochwertige, inklusive und anpassungsfähige Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen, um Qualifikationsdefiziten und -lücken entgegenzuwirken und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern. Es wird darin betont, dass die Attraktivität, Exzellenz und Inklusivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung gesteigert werden muss, damit diese – auch für Frauen – zu einem als der Hochschulbildung gleichwertig wahrgenommenen Lernpfad wird.

(3)

In der Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (3) wird empfohlen, die Qualität von Praktika zu steigern, um den Übergang von der Ausbildung, der Arbeitslosigkeit oder der Nichterwerbstätigkeit ins Erwerbsleben zu erleichtern.

(4)

Bestimmte interne Durchführungsbestimmungen und Strategien, die für Bedienstete gelten, sollten auch für Praktikantinnen und Praktikanten gelten, etwa der Beschluss C(2023) 8630 über die Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung (4). Die betreffenden Bestimmungen sind im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(5)

In der Personalstrategie der Kommission (5) wird eingeräumt, dass mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, um dafür zu sorgen, dass die Bediensteten der Kommission die Gesellschaft, für die sie arbeiten, besser widerspiegeln. Mit dem vorliegenden Beschluss soll ein Ansatz für mehr Diversität und Inklusion des Blue-Book-Praktikumsprogramms eingeführt werden, indem das Programm auch für Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung geöffnet wird.

(6)

Mit diesem Beschluss wird der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 1d des Statuts der Beamten der Europäische Union (im Folgenden „Statut“) gewahrt (6).

(7)

Dieser Beschluss stellt sicher, dass die Praktikantinnen und Praktikanten in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt werden. Im Einklang mit dem Beschluss der Kommission über die geografische Ausgewogenheit der Bediensteten der Kommission (7) wird die geografische Ausgewogenheit der Blue-Book-Praktikantinnen und -Praktikanten von der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) überprüft; es können einschlägige Maßnahmen ergriffen werden, um etwaige erhebliche Unterschiede zu beseitigen. Darüber hinaus sollten Staatsangehörige von Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, Zugang zu allen Blue-Book-Praktika haben.

(8)

Mit diesem Beschluss sollte sichergestellt werden, dass die ausgewählten Praktikantinnen und Praktikanten, die ausreichende Sprachkenntnisse in Englisch, Französisch oder Deutsch nachweisen müssen, in vollem Umfang vom Blue-Book-Praktikumsprogramm profitieren, indem sie aktiv an den Aktivitäten teilnehmen und mitwirken.

(9)

Ferner soll gewährleistet werden, dass möglichst vielen infrage kommenden Bewerberinnen und Bewerbern Praktika angeboten werden. Deshalb sollen nur Bewerberinnen und Bewerber, die weniger als sechs Wochen (42 Kalendertage) Arbeitserfahrung in einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorweisen können, die Möglichkeit für ein Praktikum bekommen.

(10)

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln werden mit diesem Beschluss zusätzliche Zulagen eingeführt, der Zeitraum für die Erstattung von Reisekosten zum und vom Dienstort verkürzt sowie die monatliche Vergütung je nach Dienstort angepasst.

(11)

Der Beschluss K(2005) 458 der Kommission zur Regelung der offiziellen Praktika bei der Europäische Kommission sowie der Beschluss K(2007) 1221 der Kommission zur Festsetzung der Höhe des Stipendiums für die Teilnehmer an einem offiziellen Praktikum bei der Europäischen Kommission sollten daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden —

BESCHLIEẞT:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Der vorliegende Beschluss gilt für das Blue-Book-Praktikumsprogramm.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Blue-Book-Praktikum“ das offizielle Praktikumsprogramm der Europäischen Kommission;

b)

„Praktikantin“ bzw. „Praktikant“ eine Person, die am Blue-Book-Praktikumsprogramm teilnimmt, unabhängig vom Dienstort;

c)

„Praktikumsbüro“ die für die Verwaltung des Blue-Book-Praktikumsprogramms zuständige Stelle;

d)

„Bewerberin“ bzw. „Bewerber“ eine Person, die sich förmlich für das Blue-Book-Praktikum beworben hat, unabhängig von ihrem Auswahlstatus;

e)

„Praktikumsangebot“ ein Angebot der Kommission zum Abschluss einer Praktikumsvereinbarung;

f)

„Praktikumsvereinbarung“ einen Vertrag zwischen der Kommission und einer Praktikantin bzw. einem Praktikanten, in dem die Bedingungen des Praktikumsprogramms, einschließlich der Zuständigkeiten und Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten und der von ihr bzw. ihm erhaltenen Leistungen sowie der Rechte und Zuständigkeiten der Kommission, festgelegt sind.

KAPITEL II

ARTEN VON PRAKTIKA UND IHRE JEWEILIGEN ZULASSUNGSKRITERIEN

Artikel 3

Allgemeine Zulassungskriterien

(1)   Bewerberinnen und Bewerber müssen zu Beginn ihres Praktikums mindestens 18 Jahre alt sein.

(2)   Bewerberinnen und Bewerber müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Kandidatenlandes sein, das im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt wird. Wenn eine Dienststelle in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Praktikumsbewerbungen von Staatsangehörigen anderer Nicht-EU-Staaten annehmen möchte, muss sie zuvor die Genehmigung der GD HR einholen.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 können bestimmte Kommissionsdienststellen in der Auswahlphase beschließen, ihre Praktikumsstellen aufgrund der Art der geplanten Aufgaben nicht für vorausgewählte Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU-Staaten zu öffnen. Einschlägige von den jeweiligen Kommissionsdienststellen bereitgestellte Informationen werden vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

(4)   Bewerberinnen und Bewerber, die vor Beginn ihres Praktikums bereits länger als sechs Wochen (42 Kalendertage) bei einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU (8) gearbeitet haben oder noch arbeiten, sind von der Teilnahme am Praktikum ausgeschlossen. Dies ist der Fall bei allen Arten von Praktika (formelle oder informelle, bezahlte oder unbezahlte, in Vollzeit oder in Teilzeit) sowie bei einer Tätigkeit als akkreditierte parlamentarische Assistentin bzw. akkreditierter parlamentarischer Assistent, als Assistentin bzw. Assistent eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, bei internen Beratungs- oder Forschungstätigkeiten sowie bei einer Beschäftigung als Zeitbedienstete, Vertragsbedienstete, Interimsbedienstete usw.

Artikel 4

Arten von Blue-Book-Praktika und ihre jeweiligen Zulassungskriterien

(1)   Es gibt zwei Arten von Praktika: Verwaltungspraktika für Hochschulabsolventinnen und -absolventen und für Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung sowie Übersetzungspraktika.

(2)   Je nach Art des Blue-Book-Praktikums müssen die Bewerberinnen und Bewerber folgende Kriterien erfüllen:

(2.1)

Für ein Blue-Book-Praktikum in der Verwaltung, das sich an Hochschulabsolventinnen und -absolventen richtet, müssen die Bewerberinnen und Bewerber

a)

über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, d. h. dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), entspricht und durch ein vor Ablauf der Bewerbungsfrist ausgestelltes Abschlusszeugnis bescheinigt ist,

b)

über sehr gute Kenntnisse der englischen, französischen oder deutschen Sprache, mindestens auf C1-Niveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER), verfügen; Bewerberinnen und Bewerber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, müssen außerdem eine weitere Amtssprache der Europäischen Union mindestens auf B2-Niveau des GER beherrschen.

(2.2)

Für ein Blue-Book-Praktikum in der Verwaltung, das sich an Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung richtet, müssen die Bewerberinnen und Bewerber

a)

eine berufliche Aus- bzw. Weiterbildung abgeschlossen haben, die mindestens dem Niveau 3, 4 oder 5 des EQR entspricht und durch einen vor Ablauf der Bewerbungsfrist ausgestellten Berufsqualifikationsnachweis bescheinigt ist,

b)

über gute Kenntnisse der englischen, französischen oder deutschen Sprache, mindestens auf B2-Niveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER), verfügen; Bewerberinnen und Bewerber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, müssen außerdem eine weitere Amtssprache der Europäischen Union mindestens auf A2-Niveau des GER beherrschen.

(2.3)

Für ein Blue-Book-Praktikum in der Übersetzung müssen die Bewerberinnen und Bewerber

a)

über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, d. h. dem Niveau 6 des EQR, entspricht und durch ein vor Ablauf der Bewerbungsfrist ausgestelltes Abschlusszeugnis bescheinigt ist,

b)

eine Erstsprache, die Amtssprache der Europäischen Union ist, mindestens auf C2-Niveau des GER oder muttersprachlichem Niveau sowie als zweite Sprache Englisch, Französisch oder Deutsch mindestens auf C1-Niveau des GER beherrschen und in einer dritten sonstigen Amtssprache der Europäischen Union mindestens über Kenntnisse auf B2-Niveau des GER verfügen.

KAPITEL III

BEWERBUNGS-, VORAUSWAHL- UND AUSWAHLVERFAHREN

Artikel 5

Bewerbung

(1)   Das Bewerbungsverfahren wird vom Praktikumsbüro festgelegt; alle Bewerbungen werden nach diesem Verfahren eingereicht. Alle notwendigen Anweisungen werden vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

(2)   Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eine Bewerbung für einen bestimmten Praktikumszeitraum einreichen.

(3)   Bewerberinnen und Bewerber müssen zum Nachweis aller erforderlichen Qualifikationen – einschließlich aller in ihrer Bewerbung angegebenen Studienabschlüsse, beruflichen Aus- und Weiterbildungen, Berufserfahrungen und Erfahrungen im Ausland – Kopien ihrer Hochschulabschlusszeugnisse oder anderer Zeugnisse vorlegen. Falls ein noch laufendes Studium oder eine noch laufende Ausbildung angegeben wird, ist eine offizielle Erklärung der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Anbieters erforderlich.

(4)   Bewerberinnen und Bewerber, deren Abschlusszeugnisse nicht in einer der Amtssprachen der Europäischen Union ausgestellt sind, müssen eine Übersetzung dieser Dokumente ins Englische, Französische oder Deutsche vorlegen.

(5)   Die in der Bewerbung angegebenen Sprachkenntnisse müssen hinreichend durch entsprechende Nachweise belegt sein, dazu zählen u. a. Abschlusszeugnisse und Nachweise über eine bestimmte in der entsprechenden Sprache absolvierte Studiendauer. Für die Muttersprache der Bewerberinnen und Bewerber sind keine solchen Nachweise erforderlich.

(6)   Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, lehnt das Praktikumsbüro automatisch ab. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen alle nach dem festgelegten Verfahren erforderlichen Nachweise vorlegen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist akzeptiert das Praktikumsbüro keine Änderungen der Angaben mehr.

Artikel 6

Vorauswahl

(1)   Vorrangiges Ziel der Vorauswahl ist es, den Kommissionsdienststellen die bestmögliche Auswahl an Bewerberinnen und Bewerbern mit möglichst unterschiedlichem Bildungshintergrund und aus möglichst vielen verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, aus der die Dienststellen dann ihre endgültige Auswahl treffen können.

(2)   Das Praktikumsbüro nimmt die Vorauswahl entsprechend den Leitlinien und Kriterien für die Vorauswahl vor, die auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht werden. Die Vorauswahl ist vertraulich; die Ergebnisse können ausschließlich vom Praktikumsbüro eingesehen werden.

(3)   Das Praktikumsbüro behält sich das Recht vor, das Verfahren und die Kriterien für die Vorauswahl, wenn nötig, zu ändern. Das Praktikumsbüro veröffentlicht etwaige Änderungen vor Beginn des Bewerbungszeitraums auf der dafür vorgesehenen Website.

(4)   Das Praktikumsbüro wählt anhand der Angaben im Bewerbungsformular die besten Bewerberinnen und Bewerber aus, die die Auswahlkriterien erfüllen.

(5)   Das Praktikumsbüro richtet sich nach den Vorgaben der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 27 des Statuts und zu Artikel 12 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

(6)   Das Praktikumsbüro informiert die Bewerberinnen und Bewerber über ihre Vorauswahl, sobald die Zulassungsberechtigung und die übermittelten Nachweise überprüft wurden.

Artikel 7

Auswahl

(1)   Vorausgewählte Bewerberinnen und Bewerber

(1.1)   Das Praktikumsbüro nimmt die vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber in eine Datenbank auf, die allen Dienststellen, die am Blue-Book-Praktikumsprogramm teilnehmen, für die endgültige Auswahl zur Verfügung steht (im Folgenden „virtuelles Blue Book“). Das virtuelle Blue Book enthält bis zu dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber wie offene Praktikumsstellen zur Verfügung stehen.

(1.2)   Unter Berücksichtigung des Bedarfs der Dienststellen und der verfügbaren Haushaltsmittel legt das Praktikumsbüro fest, wie viele Praktikumsstellen jeder Dienststelle für einen Praktikumszeitraum zugewiesen werden. Die Dienststellen verfassen für jede zugewiesene Stelle eine detaillierte Stellenbeschreibung mit den wichtigsten Anforderungen und Zuständigkeiten.

(1.3)   Das Praktikumsbüro legt das Verfahren fest, nach dem sich die vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf diese Stellen bewerben können. Das Verfahren wird auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. Wurde für eine Stelle keine Bewerbung eingereicht oder wurden keine passenden Bewerberinnen oder Bewerber gefunden, so kann die Dienststelle im virtuellen Blue Book unter den vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern proaktiv nach geeigneten Personen suchen, die die zuvor festgelegten Kriterien für diese Stelle erfüllen.

(1.4)   Die endgültige Entscheidung über die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern obliegt alleine den Kommissionsdienststellen und wird erst wirksam, wenn das Praktikumsbüro das Praktikumsangebot übermittelt.

(2)   Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber

(2.1)   Das Praktikumsbüro unterzeichnet das Praktikumsangebot und übermittelt es allen ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern zur Unterschrift. Das Praktikumsangebot wird als angenommen erachtet und gilt somit als Praktikumsvereinbarung, sobald es von der Bewerberin bzw. dem Bewerber unterzeichnet wurde und beim Praktikumsbüro eingegangen ist. Den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern kann nur eine einzige Praktikumsstelle für einen bestimmten Praktikumszeitraum angeboten werden.

(2.2)   Das Praktikumsbüro stellt sicher, dass ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU-Ländern alle Unterlagen vorlegen, die nach den Vorgaben der Behörden des Landes erforderlich sind, um sich während ihres Praktikums legal dort aufzuhalten und dort zu arbeiten.

(2.3)   Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die ein Praktikumsangebot ablehnen, werden vom laufenden Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(3)   Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber

Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber können sich für einen späteren Praktikumszeitraum erneut bewerben, indem sie eine neue Bewerbung, einschließlich der erforderlichen Nachweise, einreichen.

(4)   Zurückziehung der Bewerbung

Den Bewerberinnen und Bewerbern steht es frei, ihre Bewerbung zu jedem Zeitpunkt des Bewerbungs-, Vorauswahl- oder Auswahlverfahrens zurückzuziehen, indem sie das Praktikumsbüro schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis setzen. Ihre Bewerbung wird dann in den nachfolgenden Phasen des (Vor-)Auswahlverfahrens nicht mehr berücksichtigt. Sie können sich für einen späteren Praktikumszeitraum erneut bewerben, indem sie eine neue Bewerbung, einschließlich der erforderlichen Nachweise, einreichen.

(5)   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle Phasen des in diesem Kapitel beschriebenen Auswahlverfahrens unterliegen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu personenbezogenen Daten.

Das Praktikumsbüro überträgt keine Bewerbungsunterlagen von einem Praktikumszeitraum auf einen anderen.

KAPITEL IV

DAUER DES PRAKTIKUMS UND PRAKTIKUMSZEITRÄUME

Artikel 8

(1)   Jeder Praktikumszeitraum dauert fünf Monate.

(2)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann das Praktikum mit Zustimmung der Dienststelle, in der das Praktikum stattfindet, auf einen Zeitraum von weniger als fünf Monaten verkürzt werden, wobei eine Mindestdauer von drei Monaten einzuhalten ist. In solchen Fällen beginnt die Praktikumsvereinbarung zum 1. oder 16. eines Monats.

(3)   Die Beschränkung unter Absatz 1 gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Artikel 26 als Teil des Verbindungsausschusses weiterbeschäftigt werden.

(4)   Es gibt zwei Praktikumszeiträume pro Jahr:

a)

vom 1. März bis zum 31. Juli und

b)

vom 1. Oktober bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres.

Artikel 9

Vorzeitige Beendigung durch die Praktikantin bzw. den Praktikanten

Praktikantinnen und Praktikanten, die ihr Praktikum früher als zu dem in der Praktikumsvereinbarung festgelegten Enddatum beenden möchten, müssen – nachdem sie ihre Betreuerin bzw. ihren Betreuer und die für die Praktikumskoordination zuständige Person davon in Kenntnis gesetzt haben – innerhalb der festgelegten Fristen, die ihnen zu Beginn des Praktikums mitgeteilt wurden, einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Praktikumsbüro einreichen.

Das Praktikum kann nur zum 15. oder zum letzten Tag eines Monats beendet werden.

Artikel 10

Vorzeitige Beendigung durch die Kommission

(1)   Das Praktikumsbüro kann das Praktikum jederzeit beenden, wenn sich herausstellt, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin bei der Bewerbung oder während des Praktikumszeitraums wissentlich falsche Angaben gemacht, falsche Erklärungen abgegeben oder falsche Unterlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen Artikel 5 vorliegt.

(2)   Auf begründeten Antrag der Personalabteilung der Dienststelle, in der das Praktikum stattfindet, kann das Praktikumsbüro das Praktikum nach Anhörung der Praktikantin bzw. des Praktikanten jederzeit beenden. Gründe für die Beendigung können ein Verstoß gegen den vorliegenden Beschluss, einschließlich der in seinem Anhang festgelegten Bedingungen, oder gegen die Praktikumsvereinbarung oder Probleme aufgrund unzureichender Leistung oder des Verhaltens der Praktikantin bzw. des Praktikanten sein.

(3)   Wird wegen unzureichender Leistung, einschließlich unzureichender Sprachkenntnisse, ein Antrag nach Absatz 2 gestellt, wird die Praktikantin bzw. der Praktikant von der Betreuerin bzw. dem Betreuer über die unzureichende Leistung informiert und vom Praktikumsbüro zu einem Gespräch eingeladen, mit dem Ziel, die Leistung zu verbessern. Das Praktikum kann nur beendet werden, wenn sich die Leistung innerhalb von zwei Wochen nach diesem Gespräch nicht verbessert hat.

Artikel 11

Unterbrechung des Praktikums

(1)   In Ausnahmefällen kann das Praktikumsbüro auf begründeten, schriftlichen Antrag der Praktikantin bzw. des Praktikanten, in dem die einschlägigen Gründe zu nennen sind, eine Unterbrechung des Praktikums für bis zu zwei Monate genehmigen, sofern die Gesamtdauer des aktiven Praktikums mindestens drei Monate beträgt.

(2)   Die Praktikumsvergütung und andere Zahlungen werden für den entsprechenden Zeitraum ausgesetzt, und die Praktikantin bzw. der Praktikant hat für den Zeitraum der Unterbrechung keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten oder von Beiträgen zur Kranken- und Unfallversicherung. Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten durch die Krankenversicherung, die die Praktikantin bzw. der Praktikant während dieses Zeitraums stellt, werden abgelehnt.

(3)   Die Praktikantin bzw. der Praktikant kann zurückkehren, um den verbleibenden Teil des Praktikums abzuleisten, jedoch nur bis zum Ende des ursprünglichen Praktikumszeitraums.

KAPITEL V

FINANZIELLE FRAGEN

Artikel 12

Monatliche Vergütung

(1)   Monatliche Vergütung

(1.1)   Praktikantinnen und Praktikanten erhalten eine monatliche Vergütung. Diese monatliche Vergütung wird auf 25 % des Grundgehalts von Beamten der Besoldungsgruppe AD5, Dienstaltersstufe 1, festgelegt. Der Grundbetrag der Vergütung wird vom Praktikumsbüro für jeden Praktikumszeitraum zu Beginn des Bewerbungszeitraums auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

(1.2)   Nach der jährlichen oder zwischenzeitlichen Aktualisierung der Grundgehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union kann die monatliche Vergütung für den darauffolgenden Praktikumszeitraum aktualisiert und so an die veränderte Höhe des in Absatz 1.1 genannten Grundgehalts angepasst werden. Die aktualisierte monatliche Vergütung bleibt für die gesamte Dauer des Praktikums unverändert.

(2)   Anpassung an die Lebenshaltungskosten an anderen Dienstorten

Auf die monatliche Vergütung von Praktikantinnen und Praktikanten, deren Dienstort ein anderer ist als Brüssel oder Luxemburg, wird analog zu Artikel 64 des Status der für diese Orte geltende Berichtigungskoeffizient angewandt. Der angepasste Betrag der Praktikumsvergütung wird vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

(3)   Vorzeitige Beendigung auf Antrag der Praktikantin bzw. des Praktikanten

Mit Ausnahme der Fälle unter Artikel 28 sind Praktikantinnen und Praktikanten, deren Praktikum vor dem in der Praktikumsvereinbarung festgelegten Enddatum beendet wird, dazu verpflichtet, die über den Tag der Beendigung hinausgehende monatliche Vergütung anteilig zurückzuzahlen. Bereits von der monatlichen Vergütung einbehaltene Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung werden nicht erstattet.

Artikel 13

Reisekostenzulage

(1)   Vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel erhalten Praktikantinnen und Praktikanten eine Reisekostenzulage als Zuschuss zu den zu Beginn und zum Ende des Praktikums für die Reise zum und vom Dienstort angefallenen Kosten. Die Zulage wird als Einmalzahlung zu Beginn des Praktikums ausgezahlt.

(2)   Die Reisekostenzulage wird von der GD HR anhand der durchschnittlichen Entfernung zwischen den EU-Hauptstädten und Brüssel (1300 km) und des entsprechenden im Programm Erasmus+ vorgesehenen Betrags festgelegt. Der genaue Betrag wird vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

(3)   Wenn eine Praktikantin oder ein Praktikant beschließt, das Praktikum vor Ablauf der Mindestdauer aus anderen Gründen als schwerer Krankheit oder höherer Gewalt zu beenden, fordert das Praktikumsbüro die Hälfte der gezahlten Reisekostenzulage zurück.

Artikel 14

Wohnkostenzulage für Praktikantinnen und Praktikanten mit Dienstort in Luxemburg

(1)   Vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel erhalten Praktikantinnen und Praktikanten, die Kommissionsdienststellen in Luxemburg zugewiesen sind und während ihres Praktikums im Großherzogtum Luxemburg wohnen, eine zusätzliche Wohnkostenzulage, um ihre Unterbringungskosten teilweise zu decken. Diese Zulage wird bei Vorlage der entsprechenden Nachweise, dass die Praktikantin bzw. der Praktikant während des Praktikums in Luxemburg wohnt, zusammen mit der monatlichen Vergütung ausgezahlt.

(2)   Der Betrag der Wohnkostenzulage entspricht 20 % der für den betreffenden Praktikumszeitraum vorgesehenen monatlichen Vergütung und wird zu Beginn eines jeden Bewerbungszeitraums vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

Artikel 15

Zulage für Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel

Sofern es keine andere Unterstützung für Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel gibt, können Praktikantinnen und Praktikanten vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel eine monatliche Zulage als Zuschuss zu ihren Ausgaben für Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel erhalten. Der Betrag dieser Zulage entspricht 5 % der monatlichen Vergütung und wird zu Beginn eines jeden Bewerbungszeitraums vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. Die Zulage wird zusammen mit der monatlichen Vergütung ausgezahlt.

Artikel 16

Tagegeld und Reisekostenzulage für praktikumsbezogene Fahrten vom Dienstort nach Brüssel

(1)   Praktikantinnen und Praktikanten, deren Dienstort ein anderer ist als Brüssel, haben Anspruch auf eine Reisekostenzulage, wenn sie vom Praktikumsbüro offiziell zur Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung und/oder Schulung nach Brüssel eingeladen werden.

(2)   Zusätzlich zu dieser Zulage haben Praktikantinnen und Praktikanten, deren Dienstort und Wohnort ein anderer ist als Brüssel, unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen Anspruch auf ein Tagegeld, das dem für Belgien in Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts festgelegten Tagegeld entspricht.

(3)   Das Tagegeld entspricht dem Tagegeld für Statutspersonal, das im Beschluss C(2025) 2495 der Kommission über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11, 12 und 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten und über genehmigte Reisen festgelegt ist. Die Modalitäten und das anzuwendende Verfahren werden vom Praktikumsbüro festgelegt.

Artikel 17

Notfallhilfe

Die GD HR kann beschließen, Praktikantinnen und Praktikanten oder ihren Angehörigen in außergewöhnlichen Härte- oder Ausnahmefällen (z. B. bei einem schweren Unfall oder dem Tod einer Praktikantin oder eines Praktikanten) eine Ad-hoc-Zahlung zu gewähren.

Artikel 18

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Die Praktikumsvergütung und -zulagen unterliegen nicht der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (10) für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union. Die Praktikantinnen und Praktikanten sind selbst dafür verantwortlich, entsprechend den am Ort ihres steuerlichen Wohnsitzes geltenden Rechtsvorschriften ihre Steuererklärung einzureichen und etwaige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das Praktikumsbüro stellt am Ende des Praktikums eine Bescheinigung über die Höhe der Vergütung und der erhaltenen Zulagen aus und bestätigt, dass die Kommission keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat.

KAPITEL VI

SICHERHEIT

Artikel 19

EU-Verschlusssachen und Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen

Für Praktikanten gelten der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (11), der Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (12) und der Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 vom 10. Januar 2017 der Kommission über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (13) sowie künftige einschlägige Beschlüsse der Kommission.

Artikel 20

Screenings von Drittstaatsangehörigen

Möchte eine Kommissionsdienststelle eine Drittstaatsangehörige bzw. einen Drittstaatsangehörigen für eine Praktikumsstelle auswählen und muss sie der Person Zugang zu Informationen oder Netzwerken der Kommission gewähren, führt die Direktion Sicherheit der GD HR auf Antrag des Praktikumsbüros ein Screening durch, um mögliche Risiken zu bewerten und Risikominderungsmaßnahmen vorzuschlagen.

KAPITEL VII

PRAKTIKANTINNEN UND PRAKTIKANTEN MIT BEHINDERUNGEN

Artikel 21

Zulage für Praktikantinnen und Praktikanten mit Behinderungen

(1)   Bei Vorlage eines von einer zuständigen nationalen Behörde ausgestellten Nachweises über eine anerkannte Behinderung haben Praktikantinnen und Praktikanten mit Behinderungen Anspruch auf eine zusätzliche Zulage von bis zu 50 % der monatlichen Vergütung. Das Verfahren zur Beantragung dieser Zulage wird auf der Website des Praktikumsbüros veröffentlicht.

(2)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann eine zusätzliche finanzielle Unterstützung, zum Beispiel für eine persönliche Assistenzkraft, gewährt werden. Die monatliche Vergütung, die Zulage für Praktikantinnen und Praktikanten mit Behinderungen und die zusätzliche finanzielle Unterstützung dürfen zusammen jedoch nicht mehr als das Zweifache der monatlichen Vergütung betragen.

Artikel 22

Angemessene Vorkehrungen

(1)   Die Kommissionsdienststellen treffen angemessene Vorkehrungen für Praktikantinnen und Praktikanten mit Behinderungen, für die ein von einer zuständigen nationalen Behörde ausgestellter Nachweis über die Behinderung vorliegt.

(2)   Angemessene Vorkehrungen sind geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls nötig sind, um Praktikantinnen und Praktikanten mit Behinderungen den Zugang zu und die Teilnahme am Blue-Book-Praktikumsprogramm zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden eine unverhältnismäßige Belastung für die Kommission darstellen.

Artikel 23

Positive Maßnahmen

Die GD HR kann positive Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zum Praktikumsprogramms für Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sicherzustellen und so die uneingeschränkte Gleichstellung in der Praxis zu gewährleisten. Die Modalitäten für solche Maßnahmen werden vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

KAPITEL VIII

RECHTE UND PFLICHTEN

Artikel 24

Rechte und Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten

Die GD HR stellt die Einhaltung der Regelungen für das Blue-Book-Praktikum sicher, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses, in der Praktikumsvereinbarung oder in anderen einschlägigen, zur Durchführung dieses Beschlusses angenommenen Dokumenten, einschließlich Erklärungen zu Interessenkonflikten, festgelegt sind.

Artikel 25

Praktikantenvertretung

Die Praktikantinnen und Praktikanten können einen Praktikantenausschuss einsetzen. Die Mitglieder werden von den Praktikantinnen und Praktikanten aus ihrer Mitte gewählt; ihre Aufgabe ist es, die Gemeinschaft der Praktikantinnen und Praktikanten zu vertreten, sie – wenn nötig – zu unterstützen und Aktivitäten während des Praktikums zu organisieren. Der Praktikantenausschuss handelt unabhängig vom Praktikumsbüro nach seinem eigenen Statut.

Artikel 26

Verbindungsausschuss

Das Praktikumsbüro kann gestatten, dass bis zu sechs Praktikantinnen und Praktikanten nach Ende des im Oktober beginnenden Praktikumszeitraums noch einen weiteren Monat und bis zu fünf Praktikantinnen und Praktikanten nach Ende des im März beginnenden Praktikumszeitraums noch drei weitere Monate bleiben, um den Übergang zum nächsten Praktikumszeitraum zu erleichtern und die neuen Praktikantinnen und Praktikanten bei den Vorbereitungen für die Wahl ihres Praktikantenausschusses zu unterstützen.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Beschwerden

Praktikantinnen und Praktikanten, die eine auf Grundlage des vorliegenden Beschlusses getroffene Entscheidung anfechten möchten, können sich schriftlich an das Praktikumsbüro wenden. Das Praktikumsbüro antwortet den Praktikantinnen und Praktikanten so bald wie möglich.

Praktikantinnen und Praktikanten, die der Ansicht sind, Opfer eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit zu sein, können eine Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle einreichen, nachdem sie dem Praktikumsbüro ihre Vorwürfe schriftlich vorgetragen haben. Das Praktikumsbüro antwortet den Praktikantinnen und Praktikanten so bald wie möglich.

Artikel 28

Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt kann das Praktikumsbüro die Praktikumsvereinbarung aussetzen, kündigen oder ändern, wenn die Bedingungen für die Erreichung der Ziele des Praktikums nicht erfüllt werden können.

Artikel 29

Durchführung und Überwachung

Die GD HR ist für die wirksame Durchführung und die Überwachung der Einhaltung dieses Beschlusses innerhalb der Kommission zuständig und sorgt für Kohärenz bei dessen Anwendung.

Artikel 30

Aufhebung

(1)   Der Beschluss K(2005) 458 der Kommission zur Regelung der offiziellen Praktika bei der Europäische Kommission sowie der Beschluss K(2007) 1221 der Kommission zur Festsetzung der Höhe des Stipendiums für die Teilnehmer an einem offiziellen Praktikum bei der Europäischen Kommission werden aufgehoben.

(2)   Praktika, für die das Bewerbungsverfahren vor der Annahme des vorliegenden Beschlusses begonnen hat, unterliegen weiterhin den in Absatz 1 genannten Beschlüssen.

Artikel 31

Tag des Inkrafttretens und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird ab der Bewerbungsphase des nächsten darauf folgenden Praktikumszeitraums angewandt.

Brüssel, den 16. Juli 2026

Für die Kommission

Piotr SERAFIN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.

(2)  Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Union der Kompetenzen (COM(2025) 90).

(3)   ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1.

(4)  Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2023 über die Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung und zur Aufhebung des Beschlusses K(2006) 1624/3 (C(2023) 8630).

(5)  Mitteilung an die Kommission – Eine neue Personalstrategie für die Kommission (C(2022) 2229).

(6)  Festgelegt in Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(7)  Beschluss der Kommission vom 6. November 2025 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und zu Artikel 12 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (C(2025) 7357).

(8)  Die vollständige Liste der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union kann auf der Website der Europäischen Union eingesehen werden: Profile der EU-Organe und -Einrichtungen| Europäische Union.

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(10)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/260/oj).

(11)   ABl. L 23 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj.

(12)   ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj.

(13)   ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/46/oj.


ANHANG

Bedingungen für das Blue-Book-Praktikumsprogramm

1.   Allgemeine Arbeitsbedingungen

1.1.    Ort des Praktikums

Das Praktikum findet am Standort der Kommissionsdienststelle statt, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen wurde.

Die Regelungen über hybrides Arbeiten für Beamte und sonstige Bedienstete gemäß Artikel 10 des Beschlusses C(2022) 1788 der Kommission gelten entsprechend auch für Praktikantinnen und Praktikanten. Praktikantinnen und Praktikanten können demnach sowohl im Büro arbeiten als auch Telearbeit leisten. Es kann ihnen auch gestattet werden, für maximal fünf Tage während des Praktikumszeitraums an einem anderen Ort als ihrem Dienstort Telearbeit zu leisten, sofern sie dafür die Genehmigung ihrer Vorgesetzten erhalten.

1.2.    Arbeitszeiten und Urlaubstage

Die Arbeitszeiten entsprechen denen, die für Beamte und sonstige Bedienstete in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses C(2022) 1788 der Kommission festgelegt sind. Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf dieselben Feiertage wie Beamte der Kommission. Praktikantinnen und Praktikanten halten ihre tägliche Arbeitszeit fest und können Überstunden abbauen, jedoch keinen Freizeitausgleich nehmen.

Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf zwei Tage Jahresurlaub pro Praktikumsmonat. Dieser Anspruch wird anteilig nach der Dauer des Praktikums ab dem ersten Tag des Monats erworben. Während des Praktikums nicht genommener Jahresurlaub wird nicht ausgezahlt. Verbleibende Ansprüche auf Jahresurlaub können nicht auf einen neuen Vertrag übertragen werden.

2.   Gesundheit und Sicherheit

2.1.    Abwesenheiten

2.1.1.   Abwesenheit im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall informieren Praktikantinnen und Praktikanten ihre Betreuerin bzw. ihren Betreuer so bald wie möglich. Ab dem vierten Krankheitstag müssen sie ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit hervorgeht. Praktikantinnen und Praktikanten können im dienstlichen Interesse und aus Gründen der Fürsorgepflicht ärztlichen Untersuchungen unterzogen werden.

Abwesenheiten wegen Krankheit, für die kein ärztliches Attest erforderlich ist, sollten über den gesamten Praktikumszeitraum hinweg nicht mehr als sechs Tage betragen.

Das ärztliche Attest ist dem für Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen zuständigen Referat der Kommission innerhalb von fünf Kalendertagen ab Beginn der Abwesenheit zu übermitteln. Ist eine Praktikantin oder ein Praktikant im Verlauf des Praktikums insgesamt mehr als fünf Tage ohne ärztliches Attest im Krankheitsurlaub, muss für jede weitere Abwesenheit wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

2.1.2.   Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst

Bleibt eine Praktikantin oder ein Praktikant ohne Begründung oder ohne Benachrichtigung der Betreuerin bzw. des Betreuers dem Dienst fern, so informiert die Kommissionsdienststelle, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen ist, das Praktikumsbüro.

Kann eine Praktikantin oder ein Praktikant ein unbefugtes Fernbleiben vom Dienst nicht rechtfertigen, werden diese Abwesenheitstage durch die zuständige Dienststelle von ihrem bzw. seinem Urlaubsanspruch abgezogen.

Das Praktikumsbüro fordert gegebenenfalls zu viel gezahlte monatliche Vergütung und sonstige Zulagen zurück.

2.2.    Psychosoziale Unterstützung

Praktikantinnen und Praktikanten können die psychosoziale Unterstützung durch den Ärztlichen Dienst der Kommission in Anspruch nehmen. Sie können einen Termin bei den Teams für psychosoziale Unterstützung an ihrem Dienstort vereinbaren.

Die psychosoziale Unterstützung ist vertraulich und kostenlos; sie ist nur als kurzfristige Unterstützung zu betrachten und stellt keinen Ersatz für eine spezialisierte oder langfristige Beratung dar.

2.3.    Krankenversicherung

Alle Praktikantinnen und Praktikanten müssen krankenversichert sein. Zu Beginn des Praktikums müssen alle Praktikantinnen und Praktikanten nachweisen, dass sie für die gesamte Dauer des Praktikums krankenversichert sind. Sofern Praktikantinnen und Praktikanten nicht durch eine andere Krankenversicherung versichert sind, werden sie automatisch zu den im Versicherungsrahmenvertrag der Kommission festgelegten Bedingungen krankenversichert. In diesem Fall beträgt der Beitrag der Praktikantinnen und Praktikanten ein Drittel der Prämie; der entsprechende Betrag wird automatisch von der monatlichen Vergütung einbehalten.

2.4.    Unfallversicherung

Praktikantinnen und Praktikanten sind zu den im Versicherungsrahmenvertrag der Kommission festgelegten Bedingungen unfallversichert. Der Beitrag der Praktikantinnen und Praktikanten beträgt ein Zehntel der Prämie und wird automatisch von der monatlichen Vergütung einbehalten. Den verbleibenden Anteil der Kosten trägt die Kommission.

3.   Rechte und Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten

3.1.    Ethisches Verhalten

Praktikantinnen und Praktikanten befolgen die Anweisungen ihrer Betreuerinnen und Betreuer, ihrer Vorgesetzten und des Praktikumsbüros.

Sie nehmen ohne vorherige Genehmigung des Praktikumsbüros keine Geschenke oder Bewirtungen an, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Praktikantinnen und Praktikanten angeboten werden.

Geschenke oder Bewirtungen mit einem geschätzten Wert von bis zu 50 EUR können jedoch angenommen werden, da die Genehmigung dabei als gegeben betrachtet wird. Wird ihnen ein Geschenk oder eine Bewirtung mit einem Wert von mehr als 50 EUR angeboten, muss die Praktikantin bzw. der Praktikant die vorherige Genehmigung des Praktikumsbüros einholen. Übersteigt der Wert 150 EUR, wird keine Genehmigung erteilt. Praktikantinnen und Praktikanten sollten es vermeiden, mehrfach Geschenke und Bewirtungen entgegenzunehmen, auch wenn diese einen Wert von unter 50 EUR haben und unabhängig davon, von welcher Stelle sie ihnen angeboten werden, da dies zu Interessenkonflikten führen kann.

Praktikantinnen und Praktikanten sollten während des Praktikums in ihrer Eigenschaft als Praktikantinnen und Praktikanten ohne vorherige Genehmigung des Praktikumsbüros keine Ehrungen oder Auszeichnungen von Regierungen oder anderen Stellen annehmen.

3.2.    Interessenkonflikte

Praktikantinnen und Praktikanten dürfen sich nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

Müssen Praktikantinnen und Praktikanten sich in Ausübung ihrer Tätigkeit mit einer unter Absatz 1 genannten Angelegenheit befassen, so informieren sie unverzüglich ihre Betreuerin bzw. ihren Betreuer. Die Betreuerin bzw. der Betreuer verweist die Sache an die zuständige Dienststelle oder das Praktikumsbüro, die geeignete Maßnahmen ergreifen können.

Die Kommissionsdienststelle, der eine Praktikantin bzw. ein Praktikant zugewiesen ist, kann die Praktikantin bzw. den Praktikanten vor Beginn des Praktikums auffordern, eine spezifische Erklärung zu Interessenkonflikten zu unterzeichnen, die von der auf Kommissionsebene für Ethik zuständigen Stelle genehmigt wurde. Die Kommissionsdienststelle, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen ist, kann – erforderlichenfalls mit Unterstützung des Praktikumsbüros – alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung einleiten.

3.3.    Mobbing und sexuelle Belästigung

Praktikantinnen und Praktikanten enthalten sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

Praktikantinnen und Praktikanten, die Opfer von Belästigung am Arbeitsplatz geworden sind, können sich in einem informellen Verfahren nach Titel II Kapitel II des Beschlusses C(2023) 8630 der Kommission an die Hauptvertrauensperson oder im Einklang mit dem Beschluss C(2019) 4231 der Kommission an das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission wenden.

Praktikantinnen und Praktikanten, gegen die ein Vorwurf der Belästigung erhoben wurde, können unter anderem einer vorläufigen Beurteilung und einer Verwaltungsuntersuchung unterzogen werden.

3.4.    Nebentätigkeiten

Praktikantinnen und Praktikanten geben im Voraus jede vergütete und nicht vergütete Nebentätigkeit an, der sie während des Praktikums nachgehen wollen, einschließlich Tätigkeiten, die sie bereits zu Beginn des Praktikums ausüben.

Solche Tätigkeiten müssen zuvor von der Betreuerin bzw. dem Betreuer und der Kommissionsdienststelle, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen ist, schriftlich genehmigt werden, nachdem diese den dafür notwendigen Zeitaufwand geprüft und sich vergewissert haben, dass kein Interessenkonflikt besteht. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft sein oder erforderlichenfalls verweigert werden. Jede nachträgliche Änderung der Umstände (z. B. Art, Umfang, Zeitaufwand, Vergütung) ist der Kommissionsdienststelle, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen ist, und dem Praktikumsbüro unverzüglich zur erneuten Beurteilung mitzuteilen.

3.5.    Meinungsfreiheit, Veröffentlichungen und soziale Medien

Praktikantinnen und Praktikanten haben das Recht auf freie Meinungsäußerung; dabei sind die Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit gebührend zu berücksichtigen. Praktikantinnen und Praktikanten enthalten sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen sie im Rahmen ihres Praktikums Kenntnis erlangen, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht worden oder der Öffentlichkeit zugänglich.

Sie unterlassen jegliches Verhalten, das der Würde des Organs schaden oder den Eindruck erwecken könnte, sie würden im Namen des Organs sprechen, insbesondere bei öffentlichen Meinungsäußerungen, im Kontakt mit Medien oder bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen.

Praktikantinnen und Praktikanten, die beabsichtigen, alleine oder gemeinsam mit anderen Personen Informationen zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, die die Arbeit der Union oder die Aufgaben der Praktikantin bzw. des Praktikanten betreffen, müssen die Kommissionsdienststelle, der sie zugewiesen sind, und das Praktikumsbüro spätestens 30 Tage vor der Veröffentlichung davon in Kenntnis setzen. Die Kommissionsdienststelle, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen ist, kann nach Rücksprache mit dem Praktikumsbüro und – wenn die Angelegenheit die legitimen Interessen der Union ernsthaft beeinträchtigen könnte – nach Konsultation der für Ethik zuständigen Stelle Einwände gegen die Veröffentlichung erheben.

Praktikantinnen und Praktikanten müssen sich an die internen Leitlinien der Kommission für die Nutzung sozialer Medien halten.

3.6.    Gerichtsverfahren

Werden Praktikantinnen und Praktikanten aufgefordert, in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit bei der Kommission als Zeugen auszusagen, müssen sie vorher die Zustimmung des Praktikumsbüros einholen, das daraufhin die zuständige Dienststelle konsultiert. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Union es erfordern und die Versagung für die Praktikantin bzw. den Praktikanten keine strafrechtlichen Folgen haben kann.

Wenn eine nationale Justiz- oder Polizeibehörde eine Praktikantin bzw. einen Praktikanten ohne vorherige Benachrichtigung zur Aussage auffordert und das Verfahrensgeheimnis zu wahren ist, so wird die Geheimhaltungspflicht erst nach förmlicher Ladung aufgehoben. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ende des Praktikums fort.

3.7.    Meldung von Missständen, Korruption und Unregelmäßigkeiten

Erlangen Praktikantinnen und Praktikanten in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrugs oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten und anderen Bediensteten der Union darstellen können, vermuten lassen, handeln sie nach Artikel 22a und 22b des Statuts und den jeweiligen Durchführungsbestimmungen.

3.8.    Rechte des geistigen Eigentums

Alle Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der während des Praktikums geleisteten Arbeit werden an die Kommission übertragen. Alle Rechte an Schriften oder sonstigen Arbeiten, die Praktikantinnen und Praktikanten in Ausübung ihrer Tätigkeit anfertigen, sind Eigentum der Europäischen Union, sofern diese Schriften oder Arbeiten mit den Tätigkeiten der Union im Zusammenhang stehen.

3.9.    Private Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie

Die Dienste der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) der Kommission werden ausschließlich für dienstliche Zwecke im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeiten der Praktikantinnen und Praktikanten zur Verfügung gestellt. Der private Gebrauch dieser Dienste kann nur gestattet werden, wenn er begrenzt und angemessen ist und weder im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abschnitts noch zu anderen internen Dokumenten über die Nutzung von IKT-Diensten in der Kommission steht, einschließlich der Leitlinien für alle Mitarbeiter zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK) der Kommission (1).

In folgenden Fällen müssen Praktikantinnen und Praktikanten jede private Nutzung von IKT-Diensten unterlassen:

—

wenn sich eine solche Nutzung negativ auf ihre Arbeit oder die Arbeit ihrer Kolleginnen und Kollegen auswirken könnte,

—

wenn dadurch das Ansehen oder der Ruf der Kommission geschädigt werden könnte,

—

wenn dadurch erhebliche Kosten für die Kommission entstehen oder erhebliche Ressourcen gebunden werden,

—

wenn diese nicht mit den rechtlichen oder ethischen Verpflichtungen für Praktikantinnen und Praktikanten vereinbar ist,

—

wenn diese umfangreiche private Multimedia-Dateien betrifft.


(1)   Staff Matters Administrative Notices – InfoAdm N° 24-2016 (18.05.2016) LEITLINIEN FÜR ALLE MITARBEITER ZUR NUTZUNG DER INFORMATIONS- UND …


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3791/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)