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28.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/46 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. November 2014
zur Änderung der Entscheidung 96/565/Euratom, EG zur Ermächtigung Schwedens, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8933)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(2014/851/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 380 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates darf Schweden die in Anhang X Teil B Nummern 1, 9, und 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 1994 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden. |
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(2) |
Schweden ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 30. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter den Nummern 1, 9 und 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Schweden hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Schweden sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand festgelegter Prozentsätze gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen. |
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(3) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht. |
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(4) |
Daher ist es angezeigt, den Beschluss der Kommission 96/565/Euratom, EG (4) entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In der Entscheidung 96/565/Euratom, EG werden die folgenden Artikel 2a, 2b und 2c eingefügt:
„Artikel 2a
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 1 des Anhangs X Teil B (Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) der Richtlinie 2006/112/EG (*1) genannte Umsätze 0,02 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2b
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,15 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2c
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,45 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“
(*1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)."
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 26. November 2014
Für die Kommission
Kristalina GEORGIEVA
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Ares(2014)371039.
(4) Entscheidung 96/565/Euratom, EG der Kommission vom 11. September 1996 zur Ermächtigung Schwedens, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (ABl. L 247 vom 28.9.1996, S. 41).