31986D0181

86/181/EWG: Beschluß des Rates vom 6. Mai 1986 über den Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens

Amtsblatt Nr. L 131 vom 17/05/1986 S. 0047 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0116
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0116


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BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Mai 1986

über den Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens

(86/181/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das auf Anregung des Europarates ausgearbeitete Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sieht in den Artikeln 1 und 2 vor, daß die Vertragsparteien für die vorübergehende zollfreie Einfuhr des genannten Materials, das ihnen von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt wird, alle möglichen Erleichterungen gewähren.

Jede autonome oder vertragsmässige Abweichung vom Gemeinsamen Zolltarif fällt in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.

Das Inkrafttreten eines Zusatzprotokolls, aufgrund dessen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des genannten Übereinkommens werden kann, erlaubt ihr, diese Zuständigkeit wahrzunehmen. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Abweichungen sind bereits im Rahmen der Gemeinschaftsbestimmungen über die vorübergehende Verwendung gewährt.

Daher empfiehlt es sich, daß die Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und -Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Übereinkommens befugten Personen zu bestellen.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. H. van ZEIL