9.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1533 DER KOMMISSION

vom 8. September 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 der Kommission in Bezug auf befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger in Griechenland, Spanien und Italien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem 3. und dem 8. August 2017 haben einige Mitgliedstaaten und Interessenvertreter die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass es aufgrund der Auswirkungen des hohen Erzeugungsniveaus und der großen Lagerbestände insbesondere in Griechenland, Spanien und Italien zu einer erheblichen Störung des Pfirsich- und Nektarinenmarkts gekommen ist. Die Bestände von Pfirsichen und Nektarinen in Spanien belaufen sich auf 87 000 Tonnen, allerdings waren Anfang August 50 % der Pfirsiche noch nicht geerntet. Die Bestände von Pfirsichen und Nektarinen in Italien belaufen sich auf 130 000 Tonnen, allerdings müssen 30 % der Erzeugnisse noch geerntet werden.

(2)

Seit dem russischen Einfuhrverbot für Obst und Gemüse aus der Union im Jahr 2014 haben Erzeuger versucht, alternative Exportmärkte zu finden. Ausfuhren nach Belarus, das derzeit in der Erntezeit den größten Ausfuhrmarkt für Pfirsiche und Nektarinen darstellt, sind seit 2015 um 25 % zurückgegangen. Die Ausfuhr ist sogar noch stärker beeinträchtigt, seit Mitgliedsländer der Eurasischen Wirtschaftsunion, insbesondere Belarus, am 1. Juli 2017 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen eingeführt haben. Außerdem ist die Ausfuhr in Drittländer aufgrund der Verderblichkeit der Erzeugnisse generell schwierig.

(3)

Das Zusammentreffen dieser Umstände hat Auswirkungen auf die Preise. Nach den verfügbaren Daten sind die Marktlage und insbesondere die Preise der Situation im Jahr 2014 sehr ähnlich, als Russland sein Embargo verhängte.

(4)

Spanien und Italien bestätigten, dass die Erzeugerorganisationen bereits die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Rahmen ihrer operationellen Programme umsetzten und befristete Sonderstützungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 (2) ergriffen hätten. Daher besteht kein weiterer Handlungsspielraum zur Marktrücknahme zusätzlicher Mengen im Rahmen der derzeitigen Regelungen.

(5)

Der Markt im Pfirsich- und Nektarinensektor wird durch die derzeitigen Umstände erheblich gestört und diese Situation bzw. deren Auswirkungen auf den Markt werden sich wahrscheinlich fortsetzen oder verschlimmern; unterdessen scheinen sich die herkömmlichen Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als unzureichend zu erweisen.

(6)

Wenngleich diese Marktstörung nur indirekt mit dem russischen Embargo im Zusammenhang steht, sollte aus praktischen Gründen und im Interesse der Vereinfachung das bestehende System gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 Anwendung finden.

(7)

Damit eine ausreichende Wirkung zur Stabilisierung des Marktes erzielt wird, sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 vorgesehenen Mengen für Pfirsiche und Nektarinen für Erzeuger in Griechenland, Spanien und Italien verdreifacht werden.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1165 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Damit eine unmittelbare Wirkung auf den Markt erzielt und zur Stabilisierung der Preise in der Haupterntesaison beigetragen wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem Zeitpunkt gelten, an dem die Kommission am 3. August 2017 offiziell und faktisch über die Situation unterrichtet wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1165 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 3. August 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1165 der Kommission vom 20. April 2017 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Obstsorten (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 31).


ANHANG

„ANHANG I

Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Äpfel und Birnen

Pflaumen

Orangen, Clementinen, Mandarinen und Zitronen

Pfirsiche und Nektarinen

Belgien

21 845

 

 

 

Deutschland

1 615

 

 

 

Griechenland

680

4 165

2 040

16 065

Spanien

1 955

1 275

14 110

29 325

Frankreich

3 060

 

 

 

Kroatien

510

 

850

 

Italien

4 505

3 910

850

7 140

Zypern

 

 

3 060

 

Niederlande

5 865

 

 

 

Österreich

510

 

 

 

Polen

75 565

425

 

510

Portugal

935

 

 

 

“