31983D0320

83/320/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1983 gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags gegen ein Beihilfevorhaben im Textil- und Bekleidungssektor (Unternehmen Nr. 34 und Nr. 57) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 171 vom 29/06/1983 S. 0026 - 0028


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Februar 1983

gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags gegen ein Beihilfevorhaben im Textil- und Bekleidungssektor (Unternehmen Nr. 34 und Nr. 57)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(83/320/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten gemäß Artikel 93, ihre Erklärungen vorzutragen, und unter Berücksichtigung dieser Erklärungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit ihrem Schreiben vom 14. Mai 1982 teilte die belgische Regierung der Kommission ihre Absicht mit, zwei Unternehmen, von denen eines wollenes Kammgarn und das andere Teppiche und Bodenbeläge herstellt, Beihilfen zu gewähren.

Die Kammgarnspinnerei beschäftigt 109 Personen und beabsichtigt, ihre Erzeugung mit Hilfe der Beihilfe innerhalb von zwei Jahren um 15 % zu erhöhen, wovon 98,3 % für den EG-Markt bestimmt sind.

Die für dieses Unternehmen bestimmte Beihilfe würde sich auf 8,75 Millionen bfrs belaufen. Zwei Drittel davon würden dazu verwendet, veraltete Maschinen zu ersetzen.

Das Unternehmen, das Teppiche und Bodenbeläge herstellt, beschäftigt 246 Personen und beabsichtigt, ihre Erzeugung mit Hilfe der Beihilfe innerhalb von zwei Jahren um 5,4 % zu erhöhen. Davon sind 83,44 % für den EG-Markt bestimmt.

Die für dieses Unternehmen bestimmte Beihilfe würde sich auf 8,18 Millionen bfrs belaufen und für die Anschaffung neuer Maschinen, die Verbesserung der Überwachung des Erzeugungsprozesses und die Umstellung auf neue Rohstoffe verwendet.

Am 12. August 1982 hat die Kommission wegen dieser Beihilfen das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Satz des EWG-Vertrags eingeleitet, da diese Beihilfen den Handel in einer dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigten und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.

Darüberhinaus erschienen die beiden Beihilfen der Kommission unvereinbar mit den Bedingungen, die im sektoralen Beihilfevorhaben zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie, das die Kommission am 18. November 1981 gebilligt hat und das in Belgien seit dem 1. Januar 1982 in Kraft ist, niedergelegt sind.

II

Bei der Mitteilung ihrer Erklärungen gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags bestätigte die belgische Regierung die Angaben, die die Kommission bereits hatte, und machte keine neuen Angaben, die die Kommission veranlassen könnten, ihre Auffassung zu ändern. Ausser Belgien brachten noch zwei weitere Mitgliedstaaten und zwei Unternehmensföderationen dieses Sektors bei der Kommission ihre Erklärungen gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags vor. Sie teilten die Auffassung der Kommission und wiesen besonders auf die Schwierigkeiten der Überkapazitäten im Bereich der Kammgarnspinnerei sowie auf die Empfindlichkeit der Teppichproduktion, die durch einen umfangreichen Handel und einen starken Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, hin. Ausserdem wurde in den Erklärungen festgestellt, daß die beabsichtigten Beihilfen dazu führen würden, daß die Schwierigkeit von den Unternehmen, denen die Beihilfe gilt, auf die Konkurrenzunternehmen verlagert würde.

III

Die von der belgischen Regierung beabsichtigten Beihilfen werden den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vermutlich beeinträchtigen und den Wettbewerb verzerren, da sie die beteiligten Unternehmen bzw. ihre Produktion im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags begünstigen.

Beihilfen, die die Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags erfuellen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Abweichend davon können gemäß Artikel 92 Absatz 3 Beihilfen nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie dem Gemeinschaftsinteresse dienen, nicht jedoch, wenn sie Einzelne begünstigen. Solche Abweichungen müssen jeglicher Überprüfung standhalten, und zwar sowohl nach den Kriterien der regionalen und sektoralen Beihilfevorhaben sowie unter dem Gesichtspunkt der Anwendung allgemeiner Beihilfesysteme auf den jeweiligen Einzelfall.

Insbesondere dürfen Beihilfen nur gewährt werden, wenn die Kommission darauf bauen kann, daß sie zur Erreichung der diese Abweichungen rechtfertigenden Ziele dienen und die begünstigten Unternehmen sie durch eigenes Handeln unter normalen Marktbedingungen nicht erreichen könnten.

Eine solche Abweichung ohne die entsprechende Rechtfertigung zuzulassen, hieße, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und eine Verzerrung des Wettbewerbs zuzulassen, ohne daß dem Gemeinschaftsinteresse gedient wäre, und gleichzeitig zuzugestehen, daß einzelnen Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile entstehen.

Bei der Anwendung der oben dargelegten Grundsätze muß sich die Kommission bei der Prüfung von Einzelfällen hinlänglich davon überzeugen, daß eine Beihilfe für einen einzelnen Begünstigten im besonderen Falle dadurch gerechtfertigt sind, daß sie erforderlich ist, um einem der in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ziele näherzukommen. Wenn dies nicht nachgewiesen werden kann und eine solche durch Beihilfen gestützte Investition ohne Änderungen durchgeführt wird, trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Erreichung der in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ziele bei, sondern dient ausschließlich dazu, die Finanzkraft des beteiligten Unternehmens zu stärken.

In den vorliegenden Fällen lassen sich die für die genannten Unternehmen bestimmten Beihilfen offenbar nicht durch Artikel 93 Absatz 3 rechtfertigen.

Am 18. November 1981 beschloß die Kommission, gegen die Durchführung eines sektoralen Beihilfevorhabens zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Belgien keine Einwände zu erheben. Nachdem mit der Durchführung des sektoralen Beihilfevorhabens begonnen worden war, durften die belgischen Unternehmen dieses Sektors durch kein weiteres spezifisches, regionales oder allgemeines Beihilfevorhaben mehr begünstigt werden.

Eine Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt werden soll, das bereits in dieses sektorale Beihilfevorhaben einbezogen ist, könnte nur dann im Rahmen der abweichenden Regelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags zugelassen werden, wenn alle Bedingungen, die an das sektorale Beihilfevorhaben, so wie die Kommission es genehmigt hat, geknüpft waren, erfuellt wären.

Auch ist in diesen Fällen besonders zu berücksichtigen, daß den beteiligten Unternehmen im Rahmen des Beihilfevorhabens Auflagen gemacht wurden, sich nach Kräften umzustrukturieren, um wieder leistungsfähig zu werden und bestimmte Änderungen an ihrer Produktionskapazität und Produktionsweise vorzunehmen.

Der grösste Teil der Beihilfen ist dazu bestimmt, veraltete Maschinen zu ersetzen. Diese Bestimmung der Beihilfen ist nicht geeignet zu rechtfertigen, daß die Umstrukturierungspläne der beiden Unternehmen mit den sektoralen Beihilfevorhaben, das in Belgien im Gange ist, vereinbar wären. Dies gilt um so mehr, als im Falle des einen Unternehmens, in der Kammgarnbranche nämlich, gemeinschaftsweit ernstzunehmende Überkapazitäten vorhanden sind und im Falle des anderen Unternehmens, die Branche Teppiche und Bodenbeläge, die belgische Industrie bereits jetzt über eine hohe Wettbewerbsfähigkeit verfügt.

Durch die Inanspruchnahme der Beihilfe wird keines der beiden Unternehmen seine Produktionskapazitäten herabsetzen, die Produktion jedoch um 15 bzw. 5,4 % steigern. Da praktisch die gesamte Erzeugung der Kammgarnspinnerei, also einer Branche, die in der EG ernste Überkapazitätsprobleme hat, für den EG-Markt bestimmt ist (81,2 % für die übrigen Mitgliedstaaten und 17,1 % für Belgien), führt die Beihilfe offenkundig zur Verschlechterung der in der Gemeinschaft bereits schlechten Lage und überträgt die Probleme von einem Mitgliedstaat auf den anderen. Was das Unternehmen für Teppiche und Bodenbeläge betrifft, also eine Branche, in der Belgien ein höchst wettbewerbsfähiges Gemeinschaftsland ist, ist ein grosser Teil der Erzeugung, die durch die Beihilfe gesteigert wird, für den EG-Markt bestimmt (68,11 % für andere Mitgliedstaaten und 15,33 % für Belgien). Die Beihilfe beeinträchtigt daher den Handel in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Masse.

Weder die belgische Regierung noch die Kommission haben Nachweise liefern bzw. auffinden können, mit denen sich begründen ließe, daß die beabsichtigten Beihilfen alle Bedingungen des sektoralen Beihilfevorhabens, das in Belgien im Gange ist, erfuellten und im Rahmen der abweichenden Regelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags zugelassen werden könnten.

Darüber hinaus sind die vorgeschlagenen Beihilfen auch im Rahmen der abweichenden Regelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des EWG-Vertrags nicht zulässig, da die Lebenshaltung in den betreffenden Gebieten nicht aussergewöhnlich niedrig ist und auch keine ernste Unterbeschäftigung herrscht. Auch dienen die Beihilfen weder zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Belgiens -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Königreich Belgien ist die Ausführung seines Vorhabens gemäß dem Schreiben, das bei der Kommission am 17. Mai 1982 eingegangen ist, einem Unternehmen, das wollenes Kammgarn herstellt und einem Unternehmen, das Teppiche und Bodenbeläge herstellt, Beihilfen zu gewähren, untersagt.

Artikel 2

Das Königreich Belgien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten seit der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung Folge zu leisten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 1983

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission