11985I180

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 180

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0079


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Artikel 180

( 1 ) Werden die in Artikel 179 Absatz 1 genannten Protokolle bis zum 1 . Januar 1986 nicht abgeschlossen , so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen , um unmittelbar nach dem Beitritt Abhilfe zu schaffen .

Das Königreich Spanien wendet in jedem Fall ab 1 . Januar 1986 die Meistbegünstigung auf die in Artikel 181 genannten Länder an .

( 2 ) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 gilt folgendes :

i ) Werden die genannten Protokolle aus Gründen , auf welche die Gemeinschaft oder das Königreich Spanien keinen Einfluß hat , bis zum Beitritt nicht abgeschlossen , so wird mit den von der Gemeinschaft zu treffenden Maßnahmen in jedem Fall festgelegt , daß das Königreich Spanien vom Beitritt an die Meistbegünstigung auf die an den betreffenden Abkommen als Vertragsparteien der Gemeinschaft beteiligten Präferenzländer oder mit ihr assoziierten Staaten anwendet ; diese Maßnahmen berücksichtigten ebenfalls die Regelung , die die betreffenden dritten Länder gegenüber dem Königreich Spanien zu diesem Zeitpunkt anwenden .

ii ) Werden die genannten Protokolle aus anderen als den unter Ziffer i ) genannten Gründen bis zum Beitritt nicht abgeschlossen , so legt die Gemeinschaft für die Annahme der Maßnahmen nach Absatz 1 die auf der Konferenz vereinbarten Übergangsmaßnahmen und Anpassungen zugrunde und berücksichtigt gegebenenfalls das bei den Verhandlungen mit den betreffenden dritten Ländern erreichte Ergebnis .