84/428/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1984 über eine von der französischen Regierung geplante Regionalbeihilfe für ein Unternehmen der Textilindustrie in La Chapelle-St.-Luc (Aube) - Frankreich (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 241 vom 11/09/1984 S. 0020 - 0022
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1984 über eine von der französischen Regierung geplante Regionalbeihilfe für ein Unternehmen der Textilindustrie in La Chapelle-St.-Luc (Aube) - Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) (84/428/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Fernschreiben vom 13. Januar 1983 unterrichtete die französische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, einem in La Chapelle-St.-Luc im Departement Aube gelegenen Textilunternehmen eine Regionalentwicklungsprämie zu gewähren. La Chapelle-St.-Luc liegt ausserhalb der mit dem französischen Dekret Nr. 76-325 vom 14. April 1976 (1) abgegrenzten räumlichen Gebiete, in denen die Regionalentwicklungsprämie gewährt werden kann. Das fragliche Dekret sieht die Möglichkeit vor, ausserhalb der abgegrenzten Gebiete ausnahmsweise Prämien für Industrieprogramme zu gewähren, die zur Lösung besonders schwieriger örtlicher Beschäftigungsprobleme beitragen. Die französische Regierung beabsichtigt, für ein Vorhaben, dessen Gesamtinvestitionskosten sich auf 31 600 000 ffrs (runds 4 650 000 ECU) belaufen, eine Prämie von 948 000 ffrs (rund 139 500 ECU) zu gewähren. Damit beträgt die Prämie - bezogen auf die Investition - 3 % brutto. Vorgesehen ist die Schaffung von 125 Arbeitsplätzen in La Chapelle-St.-Luc im Produktionszweig Wirkwaren für Erwachsene. Die Kommission prüfte das Beihilfevorhaben nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages. Dabei fragte sie die französischen Behörden vor allem nach den wirtschaftlichen und sozialen Gründen, auf die sie sich stützt, um in La Chapelle-St.-Luc ausnahmsweise eine Regionalentwicklungsprämie zu gewähren. Mit Fernschreiben vom 24. Januar 1983 bat die Kommission die französischen Behörden um Auskunft darüber, ob für dieses Vorhaben auch noch andere staatliche Beihilfen vorgesehen sind, sowie um weitere Angaben über das Vorhaben selbst und über das Standortgebiet. Die französische Regierung hat auf diese Fragen am 4. März 1983 geantwortet. Bei ihrer Überprüfung und unter Berücksichtigung der von der französischen Regierung gelieferten sozialen und wirtschaftlichen Gründe gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die fragliche Beihilfe die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Die Kommission eröffnete deshalb mit Schreiben vom 20. April 1983 gegen das genannte Vorhaben das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages. Die von der französischen Regierung vor allem mit Fernschreiben vom 1. Juli 1983 übermittelten Bemerkungen enthalten nichts, was die Beurteilung der Kommission, vor allem der sozio-ökonomischen Lage im Raum La Chapelle-St.-Luc, ändern könnte. In ihren Stellungnahmen haben drei Mitgliedstaaten das Vorgehen der Kommission im Rahmen der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages unterstützt. Die von der französischen Regierung geplante Beihilfe zugunsten der Firma »X" in La Chapelle-St.-Luc ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, bzw. droht in zu verfälschen, weil mit dieser Beihilfe die Firma »X" oder die Produktionszweige der Firma »X" begünstigt werden. Nach Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen, die die darin aufgestellten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Da es im vorliegenden Fall um Regionalbeihilfen geht, können nur die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen von der Unvereinbarkeit Anwendung finden. Sie legen Ziele fest, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht allein im Interesse der von der Beihilfe Begünstigten verfolgt werden. Die Ausnahmen sind bei der Prüfung eines jeden regionalen oder sektoralen Beihilfeprogramms oder eines Einzelfalls einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen; Ausnahmen dürfen insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission in der Lage ist festzustellen, daß die Marktkräfte allein - ohne die Beihilfe - nicht ausreichen, die Begünstigten zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beiträgt. Würden die genannten Ausnahmen ohne eine solche Gegenleistung gewährt, so liefe dies darauf hinaus, daß eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen und nicht zuletzt ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten hingenommen würden, ohne daß dies durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt wäre. Wenn die Kommission die vorerwähnten Grundsätze bei der Prüfung regionaler Beihilferegelungen anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß in den betreffenden Gebieten im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft ausreichend ernste Schwierigkeiten bestehen, um die Gewährung der Beihilfe und deren Intensität zu rechtfertigen, d. h. daß die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages genannten Ziele zu gewährleisten. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so trägt die Beihilfe offensichtlich nicht zur Verwirklichung der mit den Ausnahmebestimmungen verfolgten Ziele bei, sondern dient im wesentlichen dazu, die betroffenen Unternehmen zu begünstigen. Aufgrund einer Mitteilung der Kommission über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zweckbestimmung haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer ersten Entschließung vom 20. Oktober 1971 (1) anerkannt, daß die Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung bei richtiger und sinnvoller Anwendung eines der unerläßlichen Instrumente für die regionale Entwicklung sind und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Regionalpolitik im Hinblick auf ein ausgeglicheneres Wachstum zwischen den verschiedenen Gebieten eines Landes und der Gemeinschaft zu verfolgen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit regionaler Beihilfen mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) muß die Kommission daher unter Zugrundelegung der geltenden Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilfen, die darauf abzielen, die Gefahr eines gegenseitigen Überbietens einzuschränken, sowohl die sozioökonomische Lage der betroffenen Regionen im Gemeinschaftsrahmen berücksichtigen als auch etwaige schwerwiegende Unterschiede zwischen den Regionen eines Landes selbst. Eine sozioökonomische Analyse der Lage im Raum La Chapelle-St.-Luc zeigt, daß die Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages nicht herangezogen werden kann, da dort weder die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist noch eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Dies wurde von der französischen Regierung weder in ihrem ursprünglichen Entwurf noch in den von ihr im Rahmen des vorerwähnten Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages übermittelten Bemerkungen in Frage gestellt. Im vorliegenden Fall kann daher nur die Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages herangezogen werden, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Zur Feststellung der Vereinbarkeit der von der französischen Regierung zugunsten der Firma »X" geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hat die Kommission die oben erwähnten Grundsätze angewandt. Sie hat die betreffende Region in den Gemeinschaftsrahmen gestellt und dabei Bruttoinlandsprodukt und Beschäftigungslage dieser Region mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Gemein schaft verglichen und dann geprüft, ob im nationalen Rahmen zwischen den Regionen etwaige Disparitäten bestehen, die die Vergabe einer Regionalbeihilfe rechtfertigen könnten. Hierzu hat die Kommission eine Reihe von Indikatoren ausgewählt, mit denen die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigungslage charakterisiert werden kann: im wesentlichen die steuerpflichtigen Einkommen, die Arbeitslosigkeit, die Entwicklung der Beschäftigung, die Struktur der Wirtschaftszweige sowie demographische Faktoren. Dieses Vorgehen ermöglichte es durch eine Analyse der Struktur der Tätigkeitszweige aufzuzeigen, daß die Verteilung der Tätigkeiten auf die Sektoren ungeachtet eines leichten Übergewichts des Verarbeitungssektors zufriedenstellend ist. Die Analyse der anderen regionalen Indikatoren und ihr Vergleich mit den Indikatoren für ganz Frankreich führte zu der Feststellung, daß die Lage des betreffenden Gebiets auf Landesebene zufriedenstellend ist und daß das Gebiet keine ernsten strukturellen Probleme kennt. Aus den Bemerkungen der französischen Regierung vom 1. Juli 1983 geht hervor, daß das der Kommission ursprünglich gemeldete Vorhaben in vollem Umfang beibehalten werden soll. Die Bemerkungen der beteiligten Dritten enthalten keine Ausführungen, die geeignet wären, die Beurteilung der Lage des Raums La Chapelle-St.-Luc, wie sie sich aus der vorstehend beschriebenen sozioökonomischen Analyse der Kommission ergibt, zu ändern. Daher erfuellt das französische Beihilfevorhaben nicht die Voraussetzungen für eine Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik darf ihre der Kommission mit Fernschreiben vom 13. Januar 1983 gemeldete Absicht, zugunsten von Investitionen in La Chapelle-St.-Luc zur Errichtung eines Produktionsbetriebes der Firma »X" im Textilsektor eine Regionalentwicklungsprämie zu gewähren, nicht verwirklichen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 1984 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) Veröffentlicht im Staatsblatt der Französischen Republik vom 15. April 1976. (1) ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1.