02014D0184 — DE — 26.01.2017 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. April 2014 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2093) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 101 vom 4.4.2014, S. 4) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 21 |
103 |
26.1.2017 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. April 2014
zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2093)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/184/EU)
Artikel 1
Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
a) Managementdienste für Poststellen
b) Mehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden
c) Philateliedienste
d) im eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste.
e) Postdienste für adressierte internationale B2B- und B2C-Briefe.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.