02014D0184 — DE — 26.01.2017 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. April 2014

zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2093)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/184/EU)

(ABl. L 101 vom 4.4.2014, S. 4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/131 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 24. Januar 2017

  L 21

103

26.1.2017




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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. April 2014

zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2093)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/184/EU)



Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:

a) Managementdienste für Poststellen

b) Mehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden

c) Philateliedienste

d) im eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste.

▼M1

e) Postdienste für adressierte internationale B2B- und B2C-Briefe.

▼B

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.