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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1758 |
30.7.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1758 DES RATES
vom 4. Dezember 2023
über die Unterzeichnung des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 13. November 2017 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen mit Chile über ein modernisiertes Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits. |
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(2) |
Am 9. Dezember 2022 wurden die Verhandlungen zum Fortgeschrittenen Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden und die Gemeinsame Erklärung zu den im Fortgeschrittenen Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits enthaltenen Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“), sowie die Gemeinsame Erklärung zur Auslegung der Bestimmungen zum Investitionsschutz im Fortgeschrittenen Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Gemeinsame Auslegungserklärung“), die beide dem Abkommen beigefügt sind, sollten genehmigt werden |
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(4) |
Einige Bestimmungen des Abkommens sollten bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden |
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(5) |
Gemäß seinem Artikel 41.10 begründet das Abkommen innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.
Artikel 2
Die dem Abkommen beigefügte Gemeinsame Auslegungserklärung und die Gemeinsame Erklärung werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren werden gemäß Artikel 41.5 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Teile des Abkommens von der Union und der Republik Chile (2) vorläufig angewandt:
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Kapitel 1, |
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Kapitel 2, |
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Kapitel 3 — mit Ausnahme von Artikel 3.4 (Konsularischer Schutz), |
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Kapitel 4, |
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Kapitel 5, |
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Kapitel 6 — mit Ausnahme von Artikel 6.2 (Steuerangelegenheiten), |
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Kapitel 7, |
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Artikel 8.5 Absatz 1 Buchstabe b, |
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Kapitel 40, |
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Kapitel 41. |
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BOLAÑOS GARCÍA
(1) Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2024/1759, 30.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1759/oj, veröffentlicht.
(2) Der Zeitpunkt, ab dem die in diesem Artikel genannten Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1758/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)