31991D0261

91/261/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1991 zur Anerkennung Australiens als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

Amtsblatt Nr. L 126 vom 22/05/1991 S. 0022 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0193
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0193


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2 . Mai 1991 zur Anerkennung Australiens als frei von Erwinia amylovora ( Burr .) Winsl . et al. ( 91/261/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/27/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Anhang III Abschnitt B Nummer 10,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Pflanzen bestimmter Gattungen oder Arten, ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in oder Herkunft aus Ländern bzw . Gebieten, die nicht als frei von Erwinia amylovora ( Burr .) Winsl . et al . anerkannt sind, bei Ursprung in der nördlichen Hemisphäre vom 16 . April bis zum 31 . Oktober und bei Ursprung in der südlichen Hemisphäre vom 1 . November bis zum 15 . April nicht in bestimmte Mitgliedstaaten verbracht werden .

Aus den von Australien gemachten amtlichen Angaben geht hervor, daß vorgenannter Schadorganismus in diesem Land nicht auftritt und daß Australien die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, mit denen dieser Schadorganismus eingeschleppt werden könnte, bereits seit langem streng untersagt hat .

Es kann daher festgestellt werden, daß keine Gefahr der Ausbreitung des vorgenannten Schadorganismus besteht .

Diese Entscheidung ergeht unbeschadet etwaiger späterer Feststellungen, aus denen hervorgehen könnte, daß der betreffende Schadorganismus in Australien auftritt .

Die Kommission wird sicherstellen, daß Australien jährlich alle technischen Informationen zur Verfügung stellt, die zur Beurteilung der vorstehend genannten Situation erforderlich sind .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Australien wird als frei von Erwinia amylovora ( Burr .) Winsl . et al . anerkannt . Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 2 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977, S . 20 . ( 2 ) ABl . Nr . L 16 vom 22 . 1 . 1991, S . 29 .