23.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/28


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 15. September 2008

zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

(2008/750/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verwaltet die Kommission das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl.

(2)

Die Kommission hat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2003/77/EG (3) eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Finanzleitlinien vorgenommen.

(3)

Aufgrund der Erfahrungen der ersten fünf Jahre der Anwendung der Finanzleitlinien sowie veränderter Praktiken an den Finanzmärkten erscheint eine Anpassung dieser Leitlinien angezeigt.

(4)

Die Leitlinien sollten unter anderem in Bezug auf die verwendete Laufzeitdefinition, die Gleichwertigkeit von Wertpapieren bei Pensionsgeschäften und die jeweils ausschlaggebende Bonitätsstufe die gängigen Marktpraktiken und -definitionen widerspiegeln.

(5)

Sofern die Bonitätsstufenanforderungen erfüllt sind, sollten bestimmte öffentliche Körperschaften in Bezug auf die Anlagegrenzen den Mitgliedstaaten oder sonstigen souveränen Einrichtungen gleichgestellt werden.

(6)

Die Leitlinien sollten den Änderungen der Rechnungslegungsregeln der Kommission Rechnung tragen.

(7)

Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung der Verwaltungskosten sollte die Berichtsfrequenz angepasst werden.

(8)

Die Entscheidung 2003/77/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2003/77/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer iii wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„iii)

Anleihen mit festem oder variablem Zinssatz mit einer Restlaufzeit bzw. im Fall von Asset-Backed Securities einer erwarteten Restlaufzeit von bis zu zehn Jahren und sechs Monaten ab dem Zahlungsdatum, sofern sie von einer der Kategorien zugelassener Emittenten ausgegeben werden;“

b)

Buchstabe b Ziffer i wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„i)

Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern die Vertragspartner zu solchen Transaktionen zugelassen sind und die Kommission bei Fälligkeit Wertpapiere wieder ankaufen kann, die den verkauften gleichwertig sind. Gleichwertig sind Wertpapiere, die i) von demselben Emittenten emittiert wurden, ii) Teil derselben Emission sind sowie iii) identischer Art sind und denselben Nennwert, dieselbe Beschreibung und denselben Betrag aufweisen wie die verkauften Wertpapiere, außer wenn diese Gegenstand öffentlicher Tilgungs-, Wandlungs-, Abfindungs- oder Umtauschangebote (‚corporate actions‘) oder einer Redenominierung sind.“

2.

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer i bis iii wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„a)

Die einzelnen Anlagen sind auf folgende Beträge beschränkt:

i)

Schuldverschreibungen, die von den Mitgliedstaaten oder Organen der Union emittiert oder garantiert werden: 250 Mio. EUR je Mitgliedstaat oder Organ; Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens ‚AA‘ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe, die von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von im Staatseigentum stehenden und/oder staatlich kontrollierten öffentlichen Unternehmen oder Einrichtungen emittiert oder garantiert werden, können dem Höchstbetrag für den betreffenden Mitgliedstaat zugerechnet werden;

ii)

Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens ‚AA‘ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe, die von sonstigen souveränen Emittenten, ihren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von im Staatseigentum stehenden und/oder staatlich kontrollierten öffentlichen Unternehmen oder Einrichtungen oder supranationalen Emittenten emittiert oder garantiert werden: 100 Mio. EUR je Emittent oder Garantiegeber;

iii)

Einlagen bei einer zugelassenen Bank und/oder Schuldtitel, einschließlich Anleihen, einer solchen Bank: 100 Mio. EUR je Bank oder 5 % der Eigenmittel der Bank, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist;“

b)

Buchstabe b wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„b)

Die Anlage in eine einzelne Anleiheemission darf sich bis zu den unter Buchstabe a angegebenen Höchstbeträgen zum Zeitpunkt des Erwerbs höchstens auf 20 % des Gesamtbetrags dieser Emission belaufen.“

c)

Unter Buchstabe d wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Sobald die Kommission davon Kenntnis erlangt, dass eine Anlage nach einer Herabstufung die Mindestbonitätskriterien nicht mehr erfüllt, bemüht sie sich, diese zu ersetzen.“

d)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

Weist eine Anleihe eine höhere Bonitätsstufe auf als ihr Emittent oder weist der Emittent keine Bonitätsstufe auf, so ist die Bonitätsstufe der Anleihe ausschlaggebend.“

3.

Nummer 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„6.   RECHNUNGSLEGUNG

Über die Mittelverwaltung wird in den Jahresabschlüssen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Die Jahresabschlüsse werden im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erstellt und dargestellt. Sie werden von der Kommission angenommen und vom Rechungshof geprüft. Ferner betraut die Kommission externe Firmen mit der Erstellung einer jährlichen Prüfung ihrer Abschlüsse.“

4.

Nummer 7 Unterabsatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Alle sechs Monate wird ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Leitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt.“

Artikel 2

Diese Entscheidung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)   ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22.

(2)  Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)   ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25.