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30.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/12 |
BESCHLUSS (EU) 2020/457 DES RATES
vom 27. März 2020
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zu dem Beitritt der Republik Serbien zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 10. Juni 2019 verlängert (2) und bleibt bis zum 30. Juni 2021 in Kraft. |
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(3) |
Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für angemessen erachteten Bedingungen offen. |
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(4) |
Am 1. März 2012 hat der Europäische Rat Serbien den Status eines Bewerberlandes zuerkannt. |
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(5) |
Am 23. Januar 2020 hat die Republik Serbien förmlich den Beitritt zum Übereinkommen beantragt. |
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(6) |
Die Republik Serbien ist ein wichtiger Erzeuger von Getreide und insbesondere von Mais. |
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(7) |
Da der Beitritt Serbiens im Interesse der Union liegt, sollte der im Internationalen Getreiderat im Namen der Union zu vertretende Standpunkt festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertreten ist, besteht darin, dem Beitritt der Republik Serbien zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zuzustimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. März 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).
(2) Beschluss (EU) 2019/813 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 19).