27.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2013 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/761/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4663)

(2013/403/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

In der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) ist festgelegt, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG genannte finanzielle Maßnahme der Union vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen nur genehmigt werden, wenn sie mindestens den im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG genannten Kriterien genügen.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/761/EU der Kommission vom 30. November 2012 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (3) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem einzelnen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme festgesetzt.

(4)

Die Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (4), vor kurzem geändert durch den Durchführungsbeschluss 2013/76/EU (5), sieht vor, dass bestimmte Mitgliedstaaten die Untersuchung gesund geschlachteter Rinder einstellen können. Dies wird sich erheblich auf die Anzahl an Tests auswirken, die im Rahmen ihrer Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Encephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Encephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit durchzuführen sind, die für das Jahr 2013 genehmigt wurden, und den damit zusammenhängenden Finanzierungsbedarf deutlich senken.

(5)

Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben der Kommission in Bezug auf diese Änderung der Entscheidung 2009/719/EG geänderte Programme für die transmissiblen spongiformen Encephalopathien (TSE), die bovine spongiforme Encephalopathie (BSE) sowie die Traberkrankheit zur Genehmigung vorgelegt.

(6)

Außerdem hat Ungarn ein geändertes Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit vorgelegt, mit dem die Tätigkeiten in Bezug auf die Durchführung der entomologischen Überwachung geändert werden.

(7)

Spanien hat im Anschluss an den Nachweis des Virusserotyps 1 der Blauzungenkrankheit, der in bestimmten Gebieten seines Hoheitsgebiets zirkuliert, ein geändertes Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit vorgelegt, das die obligatorische Impfung in diesen Gebieten umfasst, damit die Krankheit bekämpft und ihre Ausbreitung verhindert wird.

(8)

Griechenland hat im Anschluss an die Feststellung von Tollwutfällen auf seinem Hoheitsgebiet ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt, in dem die Gebiete festgelegt werden, in denen oral geimpft wird.

(9)

Polen hat im Anschluss an die vor kurzem abgeschlossenen bilateralen Verhandlungen mit Belarus über die Zusammenarbeit in Bezug auf die Tollwut ein geändertes Programm zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der Tollwut vorgelegt, das die orale Impfung in bestimmten Grenzgebieten des Hoheitsgebiets dieses Drittlands umfasst, damit die Union davor geschützt wird, dass wild lebende Tiere, die über die gemeinsamen Grenzen wechseln, die Tollwut erneut einschleppen.

(10)

Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Dies hat ergeben, dass sie den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 2008/341/EG. Daher sollten die geänderten Programme genehmigt werden.

(11)

Die Genehmigung dieser geänderten Programme mit dem vorliegenden Beschluss wirkt sich auf die Höhe der mit dem Durchführungsbeschluss 2012/761/EU genehmigten Beträge aus, die zur Durchführung der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung erforderlich sind. Daher sollte der Höchstbetrag des finanziellen Beitrags der Union für einige dieser Programme entsprechend angepasst werden.

(12)

Der Durchführungsbeschluss 2012/761/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geänderten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Tilgung der bovinen spongiformen Encephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit, die von den nachfolgend genannten Mitgliedstaaten zu den genannten Zeitpunkten vorgelegt wurden, werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt:

a)

Belgien am 5. April 2013;

b)

Tschechische Republik am 5. April 2013;

c)

Dänemark am 24. April 2013;

d)

Deutschland am 20. März 2013;

e)

Estland am 26. März 2013;

f)

Irland am 22. März 2013;

g)

Spanien am 27. März 2013;

h)

Frankreich am 29. März 2013;

i)

Zypern am 29. März 2013;

j)

Lettland am 28. März 2013;

k)

Luxemburg am 3. April 2013;

l)

Ungarn am 27. März 2013;

m)

Österreich am 27. März 2013;

n)

Slowenien am 20. März 2013;

o)

Slowakei am 26. März 2013;

p)

Finnland am 28. März 2013;

q)

Schweden am 22. März 2013;

r)

Vereinigtes Königreich am 7. Juni 2013.

Artikel 2

Folgende geänderte Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit in endemischen und stark gefährdeten Gebieten, die die nachfolgend genannten Mitgliedstaaten zu den genannten Zeitpunkten vorgelegt haben, werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt:

a)

Spanien am 26. März 2013;

b)

Ungarn am 24. Januar 2013.

Artikel 3

Folgende geänderte Programme zur Tilgung der Tollwut, die die nachfolgend genannten Mitgliedstaaten zu den genannten Zeitpunkten vorgelegt haben, werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt:

a)

Polen am 28. März 2013;

b)

Griechenland am 28. Juni 2013.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss 2012/761/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

500 000 EUR für Spanien;“.

2.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

290 000 EUR für Belgien;

ii)

270 000 EUR für Bulgarien;

iii)

500 000 EUR für die Tschechische Republik;

iv)

300 000 EUR für Dänemark;

v)

4 700 000 EUR für Deutschland;

vi)

60 000 EUR für Estland;

vii)

1 210 000 EUR für Irland;

viii)

1 700 000 EUR für Griechenland;

ix)

3 290 000 EUR für Spanien;

x)

12 600 000 EUR für Frankreich;

xi)

4 800 000 EUR für Italien;

xii)

230 000 EUR für Kroatien;

xiii)

1 900 000 EUR für Zypern;

xiv)

80 000 EUR für Lettland;

xv)

420 000 EUR für Litauen;

xvi)

50 000 EUR für Luxemburg;

xvii)

790 000 EUR für Ungarn;

xviii)

25 000 EUR für Malta;

xix)

2 200 000 EUR für die Niederlande;

xx)

500 000 EUR für Österreich;

xxi)

2 600 000 EUR für Polen;

xxii)

1 100 000 EUR für Portugal;

xxiii)

1 200 000 EUR für Rumänien;

xxiv)

160 000 EUR für Slowenien;

xxv)

250 000 EUR für die Slowakei;

xxvi)

160 000 EUR für Finnland;

xxvii)

210 000 EUR für Schweden;

xxviii)

2 520 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

3.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

1 500 000 EUR für Griechenland;“.

b)

Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

6 850 000 EUR für Polen;“.

c)

Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 260 000 EUR für den Teil des Programms Litauens, das in Belarus durchgeführt wird;

ii)

1 255 000 EUR für den Teil des Programms Polens, das in der Ukraine durchgeführt wird;

iii)

295 000 EUR für den Teil des Programms Polens, das in Belarus durchgeführt wird.“

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

(3)   ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 83.

(4)   ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35.

(5)   ABl. L 35 vom 6.2.2013, S. 6.