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9.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/16 |
BESCHLUSS (EU) 2017/790 DES RATES
vom 25. April 2017
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beschließen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(6) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(12) |
Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. BORG
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1).
(7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission zwecks Berichtigung der für den Hersteller Piaggio für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen (ABl. L 285 vom 29.10.2013, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1).
(10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 21).
(11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSESNr. …
vom …
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission zwecks Berichtigung der für den Hersteller Piaggio für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (7), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO 2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (8), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(10) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21av (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
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„21aw. |
32011 R 0510: Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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21awa. |
32012 R 0293: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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21awb. |
32013 R 0114: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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21awc. |
32014 R 0427: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 510/2011 und (EU) Nr. 253/2014, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 205/2012, (EU) Nr. 114/2013, (EU) Nr. 1047/2013 und (EU) Nr. 404/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 293/2012, (EU) Nr. 410/2014 und (EU) Nr. 427/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.
(2) ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2.
(3) ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1.
(4) ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1.
(5) ABl. L 285 vom 29.10.2013, S. 1.
(6) ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38.
(7) ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1.
(8) ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 21.
(9) ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]