9.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/16


BESCHLUSS (EU) 2017/790 DES RATES

vom 25. April 2017

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission zwecks Berichtigung der für den Hersteller Piaggio für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen (ABl. L 285 vom 29.10.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 21).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSESNr. …

vom …

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission zwecks Berichtigung der für den Hersteller Piaggio für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (7), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO 2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (8), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21av (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„21aw.

32011 R 0510: Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1), geändert durch:

—

32012 R 0205: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2),

—

32014 R 0253: Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38),

—

32014 R 0404: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.‘

b)

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet.‘

c)

In Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Gehören der Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller angehört oder beitritt, so setzen die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis.‘

d)

In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte ‚mit den Artikeln 101 und 102 AEUV‘ durch die Worte ‚mit den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ und die Worte ‚der Union‘ durch die Worte ‚des EWR‘ ersetzt.

e)

In Artikel 7 Absatz 7 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und in Artikel 10 Absatz 1 nach den Worten ‚Die Kommission‘ die Worte ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

f)

Die von den EFTA-Staaten gemeldeten Daten werden ebenfalls in das in Artikel 8 Absatz 4 genannte zentrale Verzeichnis aufgenommen.

g)

In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen für die Hersteller in den EFTA-Staaten vor und teilt sie jedem Hersteller in den EFTA-Staaten gemäß Unterabsatz 2 mit.‘

h)

Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 8 Absätze 5 und 6 sowie in Artikel 11 Absätze 3, 4, 5 und 6 nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

In Artikel 9 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Ist der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat ansässig, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

Die Beträge der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge aufgeteilt.‘

j)

In Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Die Europäische Kommission nutzt ihre im Beschluss 2012/99/EU der Kommission genannten Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1 auch in Bezug auf die auf EU-Hersteller entfallenden Zulassungen in den EFTA-Staaten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.‘

k)

In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.‘

l)

Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 11 Absatz 2 nach den Worten ‚an die Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

m)

In Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In den EFTA-Staaten ansässige Zulieferer oder Hersteller richten Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission behandelt solche Anträge mit derselben Priorität wie andere Anträge nach diesem Artikel.‘

n)

In Artikel 12 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung innovativer Technologien nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen.‘

o)

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.

21awa.

32012 R 0293: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1), geändert durch:

—

32014 R 0410: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission vom 23. April 2014 (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In den Artikeln 9 und 10 werden nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines Herstellers in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)

Artikel 10a Absatz 3 gilt nicht für die EFTA-Überwachungsbehörde.

21awb.

32013 R 0114: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1), geändert durch:

—

32013 R 1047: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission vom 21. August 2013 (ABl. L 285 vom 29.10.2013, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 6 Absatz 1 nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)

Artikel 6 Absatz 2 und die in Anhang I genannte E-Mail-Adresse gelten nicht in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde.

21awc.

32014 R 0427: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 510/2011 und (EU) Nr. 253/2014, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 205/2012, (EU) Nr. 114/2013, (EU) Nr. 1047/2013 und (EU) Nr. 404/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 293/2012, (EU) Nr. 410/2014 und (EU) Nr. 427/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)   ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2.

(3)   ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1.

(4)   ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1.

(5)   ABl. L 285 vom 29.10.2013, S. 1.

(6)   ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38.

(7)   ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1.

(8)   ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 21.

(9)   ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]