16.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/1


BESCHLUSS (EU) 2015/238 DES RATES

vom 10. Februar 2015

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 11. Juli 2012 den Beschluss 2012/419/EU (1) zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 angenommen. Seit diesem Tag hat Mayotte nicht länger den Status eines überseeischen Landes oder Gebiets und wurde ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union mit der Republik Seychellen ein Abkommen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Republik Seychellen zu den Gewässern und biologischen Meeresressourcen der Union in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Mayotte auszuhandeln.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (im Folgenden „Abkommen“) wurde gemäß dem Beschluss 2014/331/EU (2) unterzeichnet und wird seit dem 20. Mai 2014 vorläufig angewandt.

(4)

Durch das Abkommen wurde ein Gemischter Ausschuss zur Überwachung der Anwendung des Abkommens eingesetzt. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe des Abkommens bestimmte Änderungen des Abkommens genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich besonderer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden.

(5)

Für die Umsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) durch die Behörden von Mayotte ab dem Zeitpunkt, zu dem Mayotte ein Gebiet in äußerster Randlage wird, sind ein geeigneter Verwaltungsrahmen, Kontrolltätigkeiten, physische Infrastruktur und der Aufbau angemessener Kapazitäten erforderlich. Dadurch wird auch die Einhaltung der internationalen Berichtspflichten der Union erleichtert.

(6)

Die Fischereibehörden in Mayotte sollten die erforderlichen finanziellen Mittel durch Verwendung der von den Reedern direkt an Mayotte zu entrichtenden Gebühren erhalten. Diese Lösung ist besonders aufgrund der engen Beziehung zwischen der seychellischen Flotte und der lokalen Gemeinschaft des französischen Gebiets in äußerster Randlage Mayotte angebracht. Die Fischereiflotte unter der Flagge der Seychellen hat mehrere Jahre lang in den Gewässern von Mayotte im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Mayotte und den Reedern Fischfang betrieben, wobei die Reeder für die Fischerei in diesen Gewässern Lizenzgebühren an Mayotte gezahlt haben. Um eine Unterbrechung dieser Fangtätigkeiten und der sich daraus ergebenden Vorteile für Mayotte zu vermeiden, ist es daher angebracht, dass alle Zahlungen in Verbindung mit Genehmigungen und Fängen im Rahmen dieses Abkommens unmittelbar der lokalen Gemeinschaft in Mayotte zugute kommen.

(7)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

(1)   Frankreich wird ermächtigt, für sein Gebiet in äußerster Randlage Mayotte die Zahlungen in Verbindung mit Genehmigungen und Fängen sowie sonstige Gebühren einzuziehen, die die Betreiber von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zur Fischerei in den Gewässern und biologischen Meeresressourcen der Unionsgewässer vor Mayotte nach den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 Nummern 8 und 9 sowie Abschnitt 2 des Anhangs des Abkommens zu entrichten haben. Diese Einnahmen werden von Frankreich für den Aufbau eines geeigneten Verwaltungsrahmens, von Kontrolltätigkeiten und physischer Infrastruktur sowie für den Aufbau geeigneter Kapazitäten verwendet, damit die Verwaltung in Mayotte die Vorschriften der GFP einhalten kann.

(2)   Frankreich teilt der Kommission die Kontoangaben mit.

(3)   Am Ende jeden Jahres der Umsetzung des Abkommens legt Frankreich der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Zahlungen der fangberechtigten Schiffe und die Verwendung dieser Zahlungen vor.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (4).

Artikel 4

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Europäische Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Abkommen zu genehmigen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union ( ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(2)  Beschluss 2014/331/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 1).

(3)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 4, veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Seychellen zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieser Anlage — Änderungen am Abkommen in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Neubewertung und Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 9 des Abkommens;

b)

Überarbeitung der technischen Bestimmungen dieses Abkommens und des Anhangs einschließlich einer Überprüfung der technischen Vorschriften für das VMS gemäß Anlage 6 Nummer 10 des Anhangs des Abkommens.

(2)

In dem nach Artikel 8 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Kommission Folgendes:

a)

Sie handelt in Einklang mit den von der Union im Rahmen der GFP verfolgten Zielen;

b)

sie verfährt im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

sie fördert Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen übereinstimmen.

(3)

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Abkommens gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien ausreichend rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgesehenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.