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17.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/15 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/753 DES RATES
vom 16. Mai 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/938 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 6. Juni 2019 den Beschluss (GASP) 2019/938 (1) angenommen. |
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(2) |
Im Beschluss (GASP) 2019/938 war für die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung vorgesehen. |
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(3) |
Der Durchführungspartner, das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung, hat angesichts der aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetretenen Verzögerungen bei der Durchführung der Projekttätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2019/938 um eine Verlängerung dieses Durchführungszeitraums um zwölf Monate bis zum 10. Juli 2023 ersucht. |
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(4) |
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/938 genannten Tätigkeiten bis zum 10. Juli 2023 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf bis 10. Juli 2023 zur Folge. |
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(5) |
Der Beschluss (GASP) 2019/938 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/938 erhält folgende Fassung:
„(2) Er gilt bis zum 10. Juli 2023.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2019/938 des Rates vom 6. Juni 2019 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 63).