17.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/15


BESCHLUSS (GASP) 2022/753 DES RATES

vom 16. Mai 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/938 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 6. Juni 2019 den Beschluss (GASP) 2019/938 (1) angenommen.

(2)

Im Beschluss (GASP) 2019/938 war für die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung vorgesehen.

(3)

Der Durchführungspartner, das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung, hat angesichts der aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetretenen Verzögerungen bei der Durchführung der Projekttätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2019/938 um eine Verlängerung dieses Durchführungszeitraums um zwölf Monate bis zum 10. Juli 2023 ersucht.

(4)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/938 genannten Tätigkeiten bis zum 10. Juli 2023 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf bis 10. Juli 2023 zur Folge.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2019/938 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/938 erhält folgende Fassung:

„(2)   Er gilt bis zum 10. Juli 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2019/938 des Rates vom 6. Juni 2019 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 63).