31982D0278

82/278/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Beckman-Ultracentrifuge, model L8-80" , nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 123 vom 06/05/1982 S. 0053 - 0053


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. April 1982,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Beckman-Ultracentrifuge, model L8-80", nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(82/278/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 12. Oktober 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Beckman-Ultracentrifuge, model L8-80", das zu Untersuchungen über die chemische Zusammensetzung von Arzneimitteln und zu Untersuchungen über die Eigenschaften von subzellularen Komponenten und Makromolekülen verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 22. März 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um eine Ultrazentrifuge handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere der hohen Nachweisempfindlichkeit sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »Centriscan 75" der Firma »MSE Scientific Instruments, Manor Royal, Crawley, Sussex RH 102 QQ/United Kingdom" -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Beckman-Ultracentrifuge, model L8-80", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 12. Oktober 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. April 1982

Für die Kommission

Wilhelm HAFERKAMP

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.