96/110/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1995 über Beihilfen für den Betrieb von Flugstrecken aufgrund des Gesetzes der Region Sardinien vom 20. Januar 1994 (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 026 vom 02/02/1996 S. 0029 - 0033
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1995 über Beihilfen für den Betrieb von Flugstrecken aufgrund des Gesetzes der Region Sardinien vom 20. Januar 1994 (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/110/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschriften Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und keine einzige Stellungnahme abgegeben wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 8. März 1994 haben die italienischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages die mit Gesetz der autonomen Region Sardinien vom 20. Januar 1994 (nachstehend "das Gesetz vom 20. Januar 1994" genannt) eingeführte Beihilferegelung für den Betrieb von Luftverkehrsdiensten der dritten Klasse notifiziert. Am 30. März 1994 ersuchte die Kommission die italienische Regierung um zusätzliche Auskünfte, um sich zur Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt äußern zu können. Das Auskunftsersuchen betraf die Bezeichnung der sardinischen Flugstrecken, für die möglicherweise bereits Betriebsbeihilfen gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden könnten, die Angabe der Strecken, die unter das Gesetz vom 20. Januar 1994 fallen könnten, die etwaige Anwendung - durch die italienischen Behörden bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (Artikel 3 Absätze 2 und 4 und die Artikel 4 und 5), die den Marktzugang einschränken können, und die Bedingungen für die Zahlung und Berechnung der Zuschüsse sowie deren Höhe. Die italienischen Behörden haben der Kommission am 3. Juni 1994 eine Aufzeichnung der Region Sardinien übermittelt, mit dem das Auskunftsersuchen vom 30. März 1994 zum Teil beantwortet wird. Demzufolge hatte die Region Sardinien den Luftfahrtunternehmen noch keine Finanzhilfe gewährt, war die Liste der möglicherweise förderungswürdigen Strecken noch nicht erstellt, konnten alle Gemeinschaftsunternehmen, die die Voraussetzungen erfuellen, Ausgleichszahlungen erhalten und beschränkten sich diese Zahlungen auf die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel. Eine Antwort auf die etwaige Anwendung der restriktiven Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, insbesondere des Artikels 4, der vor allem zugunsten wenig frequentierter Strecken ein System gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschließlich etwaiger Ausgleichszahlungen für die auf diesen Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen vorsieht, wurde dagegen nicht gegeben. Trotz eines Mahnschreibens vom 1. August 1994 haben die italienischen Behörden der Kommission die erbetenen Informationen nicht erteilt. Anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, und dies Italien mit Schreiben vom 17. Januar 1995 mitgeteilt. Darin wurde der italienischen Regierung eine Frist von einem Monat für eine Stellungnahme und die Übermittlung aller in der vorliegenden Angelegenheit sachdienlichen Auskünfte gesetzt. Das Schreiben wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2), und interessierte Dritte wurden zur Äußerung innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung aufgefordert. Die italienischen Behörden haben das Fristsetzungsschreiben der Kommission nicht beantwortet, ihr also weder Stellungnahme noch zusätzliche Auskünfte über die mit Gesetz vom 20. Januar 1994 eingeführte Beihilferegelung oder das etwaige Bestehen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf den Luftverkehrsverbindungen mit Sardinien mitgeteilt. Ebensowenig sind im Rahmen dieses Verfahrens Bemerkungen von dritter Seite eingegangen. II Die Kommission hat beschlossen, die Angelegenheit gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrages sowie Artikel 61 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt) anhand der in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu untersuchen. Da die Frist für die Übermittlung von Bemerkungen und Auskünften im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 abgelaufen ist und die italienische Regierung weder eine Stellungnahme abgegeben noch Auskünfte erteilt hat, ist die Kommission befugt, das Verfahren einzustellen und über die Vereinbarkeit bzw. Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Aktenlage zu entscheiden, was der Gerichtshof am 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Französische Republik gegen Kommission, im Entscheidungsgrund 22 für Recht erklärt hat (3). Im übrigen hat der Gerichtshof seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-324/95 und C-342/90, Bundesrepublik Deutschland und Pleuger Worthington gegen Kommission, vom 13. April 1994 (4) entschieden, daß die Kommission nur dann verpflichtet ist, vor ihrer Entscheidung den Mitgliedstaat anzuweisen, ihr die erbetenen Informationen zu übermitteln, wenn die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht ausreichen. Im vorliegenden Fall meint die Kommission jedoch, daß die ihr vorliegenden Informationen, die ihr die italienischen Behörden mit der Notifizierung der Beihilferegelung und in Beantwortung des vor Eröffnung des Verfahrens übermittelten Auskunftsersuchens mitgeteilt haben, trotz ihrer Unvollständigkeit ausreichen, um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der mit dem Gesetz vom 20. Januar 1994 eingeführten Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zu erlassen. III Das Gesetz vom 20. Januar 1994 will die Einbindung Sardiniens in das Luftverkehrsnetz dadurch verstärken, daß es der Regionalversammlung der Insel die Möglichkeit gibt, Unternehmen oder Einrichtungen, die den Linienflugverkehr dritter Klasse betreiben, Zuschüsse zu gewähren. Unter Linienflugverkehr dritter Klasse sind aufgrund des Gesetzes Luftverkehrsdienste gemeint, die von Flugzeugen oder Hubschraubern mit einer Kapazität von mindestens 9 bis höchstens 50 Fluggästen erbracht werden. Durch die Zuschüsse sollen die Verluste ausgeglichen werden, die den Unternehmen durch nicht belegte Sitzplätze entstehen. Sie werden für höchstens 55 % der Sitzplätze gezahlt, die auf den von der Generalversammlung der Insel im Wege der Beratung und in Übereinstimmung mit dem regionalen Verkehrsplan jährlich festgelegten Flugstrecken angeboten werden. Da Sardinien bereits über direkte Verbindungen zu den wichtigsten italienischen Städten und einigen anderen europäischen Städten verfügt, handelt es sich bei den betreffenden Strecken offensichtlich vor allem um wenig frequentierte regionale Strecken. Die Zuschüsse werden nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab 1994 gewährt. Sie belaufen sich auf 100 % der zulässigen Tarife im ersten Jahr, 75 % dieser Tarife im zweiten Jahr und 50 % im dritten Jahr. Die Zuschüsse können nur im Rahmen eines Verfahrens gewährt werden, das das Gesetz vom 20. Januar 1994 im einzelnen regelt. Danach müssen die Unternehmen, die Zuschüsse beantragen, ihren Antrag mit den notwendigen Belegen (Tätigkeitsbericht, technischer Bericht, Finanzverwaltungsplan, veranschlagtes Betriebsergebnis usw.) dem regionalen Beförderungskomitee vor dem 31. Oktober für das darauffolgende Jahr zur Begutachtung vorlegen. Für 1994 wurde dieser Termin jedoch auf 30 Tage nach der Veröffentlichung des vorerwähnten Gesetzes im Amtsblatt der autonomen Region Sardinien festgelegt. Die genehmigten Anträge müssen sich in den von der Regionalversammlung jährlich verabschiedeten Interventionsplan einfügen, der den verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung trägt. Die Zuschußgewährung wird vom Abschluß einer Vereinbarung mit den begünstigten Unternehmen abhängig gemacht, die insbesondere das Verbot enthält, das vom regionalen Beförderungskomitee befürwortete Betriebsprogramm zu ändern oder zu unterbrechen, sowie die Verpflichtung zur Anwendung der vom Komitee genehmigten Tarife, zur Einhaltung der Rechts- und Tarifvorschriften gegenüber den Erwerbstätigen und zur Aufrechterhaltung des vom Komitee genehmigten Personalbestands. Die Aufwendungen für diese Zuschüsse werden für die Jahre 1994, 1995 und 1996 auf jeweils 2 Mrd. Lire geschätzt. Die Zuschüsse werden den begünstigten Unternehmen halbjährlich gezahlt, nachdem das Regionalkomitee die Nichtbesetzung der Sitze in den für den betreffenden Verkehr eingesetzten Flugzeugen nachgeprüft hat. Allerdings kann nach Stellung einer Kaution ein Vorschuß bis zu 50 % der im Plan vorgesehenen Zuschüsse gezahlt werden. IV Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall hat die Region Sardinien beschlossen, aufgrund eines Regionalgesetzes vom 20. Januar 1994 Zuschüsse an Unternehmen oder Einrichtungen zu gewähren, die einen Linienflugverkehr dritter Klasse für Sardinien anbieten. Staatliche Beihilfen sind Beihilfen, die von der Zentralregierung oder den Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats "oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen" gewährt werden, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig gegen Deutschland, im Entscheidungsgrund 21 festgestellt hat (5). Die vorliegenden Zuschüsse werden unmittelbar von der Region Sardinien gewährt und sind im Haushaltsplan vorgesehen. Insoweit stellen sie also staatliche Beihilfen dar. Außerdem sind diese Beihilfen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten insoweit zu beeinträchtigen, als sie an Unternehmen gewährt werden, deren Tätigkeit im Luftverkehrssektor liegt, eine Tätigkeit also, die unmittelbar mit dem Handel in Verbindung steht und sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt und Europäischen Wirtschaftsraum erstrecken kann. Diese Feststellung trifft im besonderen Maße seit Inkrafttreten der Ratsverordnungen (EWG) Nr. 2407/92 (6), (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 (7) ("drittes Harmonisierungspaket im Luftverkehrssektor") zu, die einheitliche Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen einführen und die Modalitäten für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums im Luftverkehr regeln. Die Kommission vertritt außerdem die Auffassung, daß diese Zuschüsse den Wettbewerb verfälschen, indem sie bestimmte Unternehmen begünstigen. Sie können nämlich nur Unternehmen gewährt werden, die Luftverkehrsdienste in Übereinstimmung mit der im vorerwähnten Gesetz enthaltenen Definition betreiben, also Unternehmen, die den Linienverkehr mit Flugzeugen mit einer Kapazität von 9 bis 50 Fluggästen gewährleisten. Um die Zuschüsse tatsächlich zu erhalten, müssen sich die Unternehmen einem Verfahren unterwerfen, das einem Auswahlverfahren ähnelt. Sie müssen eine vollständige Akte vorlegen, die vom regionalen Beförderungskomitee untersucht wird, das eine gewisse Zahl von Unternehmen nach Vorgaben des regionalen Verkehrsplans und den verfügbaren Haushaltsmitteln in sein Förderprogramm aufnimmt. Die Gewährung eines Zuschusses an bestimmte Luftfahrtunternehmen für den Betrieb bestimmter Strecken ist auf jeden Fall geeignet, die Wettbewerbsbedingungen durch Begünstigung dieser Unternehmen zu beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung ist um so gravierender, als aufgrund des Gesetzes jedes begünstigte Unternehmen verpflichtet ist, die vom Regionalkomitee genehmigten Tarife anzuwenden, und ihm ausdrücklich untersagt ist, Zuschläge zu den Flugscheinen zu verlangen. Dadurch ist es außerstande, seine Tarife an die Kosten anzupassen, da es zur Einhaltung eines Mindesttarifs verpflichtet ist, den etwaige Wettbewerber ohne einen Zuschuß nicht in der Lage sind anzubieten. Außerdem wird bei der Berechnung der Zuschüsse überhaupt kein Bezug auf die Einnahmen und Aufwendungen der begünstigten Luftfahrtunternehmen genommen. Es besteht also keine Garantie dafür, daß die Unternehmen in dieser Situation nicht einen Zugewinn erzielen, den sie möglicherweise auf Strecken verwenden, auf denen sie mit anderen Gemeinschaftsunternehmen konkurrieren. Ohne genaue diesbezügliche Informationen durch die italienischen Behörden ist es zudem möglich, daß der Zugang zu den betreffenden Strecken, deren Liste der Kommission im übrigen nicht mitgeteilt worden ist, bis zum 1. April 1997 zum Nachteil der in einem anderen Mitgliedstaat als Italien zugelassenen Gemeinschaftsunternehmen eingeschränkt ist, wodurch die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung durch die mit dem Gesetz vom 20. Januar 1994 eingeführte Beihilferegelung sich noch erhöhen könnte. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß mit dem Gesetz vom 20. Januar 1994 Zuschüsse eingeführt werden, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages und des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen. Die mit dem Gesetz vom 20. Januar 1994 eingeführten Beihilfen können auch nicht gemäß Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages und Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, weil sie keine der darin genannten Bedingungen erfuellen. Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben b) und c) EG-Vertrag sowie Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben b) und c) EWR-Abkommen finden auf die betreffende Beihilferegelung keine Anwendung, weil die Beihilfen weder zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch für die Wirtschaft bestimmter deutscher Gebiete bestimmt sind. Ebensowenig ist Absatz 2 Buchstabe a) betreffend Beihilfen sozialer Art anwendbar, da die betreffenden Zuschüsse Luftfahrtunternehmen oder anderen Einrichtungen gewährt werden, ohne daß sich eine Gewährung an einzelne Verbraucher feststellen läßt. Die Berechnungsweise der Höhe der Zuschüsse trägt im übrigen der Zahl der beförderten Fluggäste keineswegs Rechnung. Angesichts der wahrscheinlichen Beschränkungen des Zugangs zum Markt der betreffenden Strecken bis zum 1. April 1997 zum Nachteil der in Italien nicht zugelassenen Gemeinschaftsunternehmen bestehen darüber hinaus ernste Zweifel, ob nicht eine Diskriminierung in bezug auf den Ursprung der Dienste vorliegt. In Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens werden die Beihilfen genannt, die mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können. Diese Vereinbarkeit muß in einem gemeinschaftsweiten Kontext und nicht allein auf Ebene eines Mitgliedstaats beurteilt werden. Die in Artikel 92 Absatz 3 bzw. Artikel 61 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen gelten nur für den Fall, daß die Kommission zu der Überzeugung gelangt, daß die Marktkräfte ohne Beihilfe nicht ausreichen würden, um den künftigen Beihilfeempfänger zu einem Vorgehen zu bewegen, durch das eines der Ziele dieser Ausnahmeregelungen verwirklicht wird. Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und zur Wahrung der Grundsätze des Artikels 3 Buchstabe g) des Vertrages müssen die Ausnahmen vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 entsprechend ihrer Abgrenzung in Artikel 92 Absatz 3 bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe eng ausgelegt werden. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die durch das Gesetz vom 20. Januar 1994 vorgesehenen Zuschüsse nicht auf die Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats abzielen. Ebensowenig greift die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c), die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete betrifft, da die betreffenden Zuschüsse zum einen Betriebszuschüsse und keine Investitionszuschüsse sind und sie zum anderen lediglich den Zweck verfolgen, die Einbindung Sardiniens in das Luftverkehrsnetz ohne jede sektorale Zielsetzung zu verstärken. Das gesamte Gebiet der Region Sardinien fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen. Die Existenz wenig frequentierter Flugstrecken innerhalb Sardiniens und zwischen Sardinien und anderen Regionen der Gemeinschaft bzw. des EWR könnte die wirtschaftliche Entwicklung der Insel im Sinne dieser Vorschriften fördern. Außerdem sind die Beihilfen für eine begrenzte Dauer (drei Jahre) vorgesehen und degressiv. Sie erfuellen somit zwei der von der Kommission in der Regel auferlegten Bedingungen, wenn sie Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) des EWR-Abkommens akzeptiert. Die Kommission hat jedoch am 16. November 1994 eine Mitteilung über staatliche Beihilfen im Luftverkehr angenommen (8), in der insbesondere den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Liberalisierungsmaßnahmen zur Verwirklichung eines integrierten Luftverkehrsmarktes und zur Einführung der Kabotage Rechnung getragen wird. Hieraus ergibt sich, daß Direktbeihilfen für den Betrieb regionaler Flugstrecken grundsätzlich nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a) bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) freigestellt werden können. Derartige Beihilfen führen nämlich bei den Luftfahrtunternehmen zu Quersubventionen zwischen den bezuschußten defizitären Strecken und den rentablen Strecken, auf denen andere Gemeinschaftsunternehmen konkurrieren. Hierdurch entstehen Wettbewerbsverfälschungen zugunsten derjenigen Unternehmen, die in bestimmten Regionen Betriebsbeihilfen erhalten. Im vorliegenden Fall sind außerdem zwei erschwerende Faktoren zu berücksichtigen: einerseits die Berechnungsweise der Zuschüsse, die überhaupt keinen Bezug auf die Einnahmen und Aufwendungen der begünstigten Unternehmen nimmt und somit keineswegs die Möglichkeit von "Übergewinnen" ausschließt, andererseits die Schranken, die beim Zutritt zu den betreffenden Strecken bestehen und entweder auf die etwaige Anwendung der restriktiven Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 oder jedenfalls auf die strengen Verfahrensvorschriften des Gesetzes vom 20. Januar 1994 für die Beantragung von Zuschüssen zurückzuführen sind. Die Kommission hat in der vorerwähnten Mitteilung deutlich gemacht, daß Direktzuschüsse für den Betrieb regionaler Flugstrecken mit dem Gemeinsamen Markt nur in zwei Sonderfällen vereinbar sind. Der eine Fall betrifft Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a) EWR-Abkommen, die im vorliegenden Fall - wie gesagt - nicht geltend gemacht werden können. Der andere Fall betrifft Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, wonach die Mitgliedstaaten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen können. In diesem letzten Fall muß bei etwaigen Ausgleichszahlungen an das im Rahmen eines transparenten Vergabeverfahrens ausgewählte Luftfahrtunternehmen den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwendungen und Einnahmen Rechnung getragen werden. Der Kommission ist jedoch keine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auf den sardinischen Flugstrecken zur Kenntnis gebracht worden. Es obliegt nämlich der Kommission, eine solche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. V Aus diesen Gründen ist die mit dem Gesetz vom 20. Januar 1994 eingeführte Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Wird aufgrund eines Rechtsakts eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung eingeführt, so ist die Kommission, um die Direktwirkung dieser Unvereinbarkeit und ihrer diesbezüglichen Entscheidung sicherzustellen, befugt, den betreffenden Mitgliedstaat anzuweisen, die beanstandete Vorschrift nicht anzuwenden und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese außer Kraft zu setzen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache 130/83, Kommission gegen Italienische Republik) (9). Die italienischen Behörden dürfen demzufolge das Gesetz vom 20. Januar 1994, das Beihilfezahlungen in Höhe der in den Jahren 1994, 1995 und 1996 dafür vorgesehenen Haushaltsmittel vorsieht, nicht anwenden und müssen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um das Gesetz aufzuheben. Außerdem kann die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (10), und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Denfil gegen Kommission (11), in den Fällen, in denen eine Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt wurde und in Anwendung der Rechtsvorschriften zur Einführung der betreffenden Beihilferegelung Beihilfen gezahlt worden sind, den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, die Rückzahlung der Beihilfen anzuordnen. Da der Kommission keine Informationen über eine etwaige Gewährung von Beihilfen aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 1994 vorliegen, müssen die italienischen Behörden daher alle an Unternehmen oder Einrichtungen in Anwendung dieses Gesetzes gegebenenfalls gezahlten Beihilfen zurückfordern. Die Beitreibung dieser Beihilfen muß nach nationalem Recht erfolgen, insbesondere was die Zahlung von Verzugszinsen auf Forderungen des Staates ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe betrifft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit dem Gesetz der Region Sardinien vom 20. Januar 1994 eingeführte Beihilferegelung ist gemäß Artikel 92 des EG-Vertrags und Artikel 61 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Italien wendet ab sofort das Gesetz der Region Sardinien vom 20. Januar 1994 nicht mehr an und ergreift innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle notwendigen Maßnahmen zur Aufhebung dieses Gesetzes. (2) Italien ordnet an, daß alle aufgrund des Gesetzes der Region Sardinien vom 20. Januar 1994 gegebenenfalls gewährten Beihilfen binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückgezahlt werden. Diese Rückzahlung hat nach den Vorschriften des italienischen Rechts zu erfolgen, einschließlich derjenigen über die Zahlung von Verzugszinsen auf Forderungen des Staates oder der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Zinsen, deren Satz dem Bezugszinssatz für die Bewertung von Regionalbeihilferegelungen entspricht, werden ab dem Tag der Gewährung der Beihilfen berechnet. Artikel 3 Italien teilt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Juli 1995 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. (2) ABl. Nr. C 117 vom 12. 5. 1995, S. 2. (3) Slg. 1990, I-307. (4) Slg. 1994, I-1173. (5) Slg. 1977, S. 595. (6) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1. (7) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 15. (8) ABl. Nr. C 350 vom 10. 12. 1994, S. 5. (9) Slg. 1984, S. 2849. (10) Slg. 1973, S. 813 (11) Slg. 1987, S. 901