22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Juni 2010

über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

(2010/397/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat mit den Salomonen ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Schiffen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 26. September 2009 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen (1) ist aufzuheben und durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen zu ersetzen.

(4)

Das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden.

(5)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens ab 9. Oktober 2009 bis zu seinem Inkrafttreten paraphiert.

(6)

Es liegt im Interesse der Union, das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zu genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Union und den Salomonen wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 34.