11985I168

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 168

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0074


++++

Artikel 168

( 1 ) Die vom Königreich Spanien für Fischereierzeugnisse von gemeinsamen Unternehmen zwischen natürlichen oder juristischen Personen Spaniens und anderer Länder gewährten Befreiungen , Aussetzungen oder Zollkontingente werden im Laufe von sieben Jahren wie folgt abgebaut :

Eröffnungszeitraum der Kontingente * Zum Null-Satz zugelassene Gesamtmengen ( Tonnen ) * Verringerung ( % ) *

Vom 1 . März bis 31 . Dezember 1986 * 66 300 * *

Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 * 62 985 * 5 *

Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1988 * 56 355 * 10,5 *

Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1989 * 46 410 * 17,6 *

Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1990 * 34 808 * 24,9 *

Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1991 * 23 206 * 33,3 *

Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1992 * 11 603 * 50 *

Ab 1 . Januar 1993 * 0 * 100 *

( 2 ) Innerhalb der jährlich gestatteten Gesamtmengen wird die Aufteilung der Kontingente nach Tarifnummer oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs im Verhältnis der im Jahr 1983 bestehenden Aufteilung vorgenommen .

( 3 ) Die nach dieser Regelung eingeführten Erzeugnisse können nicht als im freien Verkehr im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags befindlich angesehen werden , wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden .

( 4 ) Die Maßnahmen nach diesem Artikel finden nur für Erzeugnisse von in Anhang XII aufgeführten gemeinsamen Unternehmen und für von diesen Unternehmen betriebene Fischereifahrzeuge Anwendung .

( 5 ) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel , insbesondere die jährlichen Mengen der Kontingente nach Tarifnummer oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs , werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 erlassen .