31984D0316

84/316/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Collins - 350L Gasometer, model 10131" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 160 vom 16/06/1984 S. 0032 - 0032


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juni 1984,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Collins - 350 L Gasometer, model 10131" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(84/316/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 13. Dezember 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Collins - 350 L Gasometer, model 10131", bestellt am 10. Juni 1983 und bestimmt zur genauen Messung des Energieverbrauchs bei der Ermittlung des Energieausgleichs im menschlichen Körper und insbesondere zur Messung des Volumens der ausgeatmeten Luft, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 11. April 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschuses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Gasometer handelt. Er besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts. Die Tatsache, daß es sich um einen Gasometer eines Grundtyps handelt, kann ihm nicht diese Eigenschaft verleihen; ausserdem werden vergleichbare Geräte in der Hauptsache für nichtwissenschaftliche Zwecke verwendet und insbesondere im medizinischen Bereich für Routineanalysen; die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Collins - 350 L Gasometer, model 10131", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 13. Dezember 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.