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3.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/10 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. März 2007
zur Aufhebung der Entscheidung 2006/694/EG zum Verbot des Inverkehrbringens von in einer Molkerei im Vereinigten Königreich hergestelltem Frischkäse
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 639)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/148/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Bei Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission im Vereinigten Königreich im Jahre 2006 wurde wiederholt festgestellt, dass Rohmilch, die nicht den Hygienevorschriften entsprach, in Verkehr gebracht und an einen zugelassenen Lebensmittelbetrieb geliefert wurde, der Milchprodukte für den menschlichen Verzehr herstellt. Seit dem ersten Inspektionsbesuch vor Ort hat die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs wiederholt über ihre Bedenken hinsichtlich der durch die fraglichen Betriebspraktiken entstehenden Gefahr für die menschliche Gesundheit informiert, und sie hat mit ihnen bei mehreren Gelegenheiten die technischen Fragen im Zusammenhang mit ihrer Einschätzung der Situation erörtert. |
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(2) |
Angesichts der Bedrohlichkeit der Lage, der Feststellung, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs gegen ihre Kontrollpflichten verstoßen hatten, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Produkt in mehreren Mitgliedstaaten festgestellt wurde, war die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass dem Risiko nur dann auf zufrieden stellende Weise begegnet werden könne, wenn gemeinschaftsweite Maßnahmen ergriffen würden, einschließlich des Verbots des Inverkehrbringens der fraglichen Produkte. |
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(3) |
Daher wurde am 13. Oktober 2006 die Entscheidung 2006/694/EG der Kommission (2) zur Festlegung von Sofortmaßnahmen erlassen, um der unmittelbaren und ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, die von den aus der Firma Bowland Dairy Products Limited, mit Sitz in Fulshaw Hoad Farm, Barrowford, Lancashire BB9 6RA, stammenden Produkten auf dem Gemeinschaftsmarkt ausgeht. |
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(4) |
Es war vorgesehen, dass die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen überprüft werden sollten, sobald neue Informationen vorliegen würden, aus denen erkennbar ist, dass keine Gefahr für die menschliche Gesundheit mehr besteht, insbesondere auf der Grundlage von Maßnahmen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs ergriffen worden sind. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 25. und 30. Januar 2007 legten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Europäischen Kommission zufrieden stellende Nachweise dafür vor, dass alle nicht den Vorschriften entsprechenden Produkte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (3) beseitigt worden sind und dass das Gelände der Firma Bowland geräumt, gesäubert und desinfiziert worden ist. Darüber hinaus haben sich die Behörden des Vereinigten Königreiches verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Produkte der Firma Bowland in Zukunft den in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Normen entsprechen. |
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(6) |
Bei der Kommission sind auch Garantien anderer Mitgliedstaaten eingegangen, dass von der Firma Bowland hergestellter und noch auf ihrem Hoheitsgebiet gelagerter Frischkäse gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beseitigt worden ist. |
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(7) |
Die Entscheidung 2006/694/EG sollte daher aufgehoben werden. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/694/EG wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(2) ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 59.
(3) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).