72/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/243, 244, 245 - CIMBEL) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 303 vom 31/12/1972 S. 0024 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/243, 244, 245 - Cimbel) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (72/474/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3 und 5, im Hinblick auf die am 31. Oktober 1962 auf Formblatt B gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission bewirkte Anmeldung der nachstehenden Vereinbarungen - "Convention Générale Cimentière de 1948", - "Accord C.P.A./C.M. de 1948" - "Organisation de la Distribution des Ciments en Belgique" (Zulassungsbedingungen für Händler und Betonwarenfabrikanten), - Satzung der "La Cimenterie Belge - CIMBEL S.A.", auf die am 30. Juni 1966 vorgelegte Neufassung der Zulassungsbedingungen für Händler und Betonwarenfabrikanten vom 1. Februar 1965 sowie auf die am 30. Januar 1967 vorgenommene Ergänzung der Anmeldung durch die Zulassungsbedingungen für Betonmörtelbetriebe, den für diese Unternehmen geltenden "Code de Bonne Pratique" sowie die Zulassungsbedingungen für Asbestzementhersteller und Bauunternehmer, auf die am 13. Juli 1967 vorgelegte Zusammenfassung der Convention Générale Cimentière und des Accord C.P.A./C.M. in der "Coordination 1966", nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 26. Juli 1972 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die seit langem kartellierte belgische Zementindustrie hat nach Ablauf einer Reihe von marktregelnden Vereinbarungen (Quoten für In- und Ausland, einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen, Ausgleichskassen sowie Regelungen in bezug auf die Ausdehnung und Übertragung von Produktionskapazitäten) ihre internen Bindungen am 15. Juni 1948 durch die "Convention Générale Cimentière 1948" und durch den ergänzenden, sich vor allem auf metallurgischen Zement beziehenden "Accord C.P.A./C.M. 1948" neu geordnet. Beide Verträge sind am 1. Juli 1948 in Kraft getreten und mit den bis 1958 beschlossenen Änderungen am 31. Oktober 1962 bei der Kommission angemeldet worden. Sie sollten zunächst bis zum 31. Dezember 1963 gelten, wurden dann aber - da keiner der Beteiligten von der vertraglich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hatte - ab 1964 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. In der darauf erfolgten Zusammenfassung beider Verträge, der sogenannten Koordination 1966, ist als früheste Kündigungsmöglichkeit der 31. Dezember 1978 vorgesehen. Falls der Vertrag bis dahin von keinem Beteiligten gekündigt wird, soll er für unbestimmte Zeit weitergelten. Es steht dann aber jedem Beteiligten frei, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen zu jedem Semesterende zu kündigen. 2. Während es im Zeitpunkt der Anmeldung noch 19 Vertragsbeteiligte gab, beschränkt sich die Teilnehmerzahl zur Zeit auf nominell neun Unternehmen, nämlich: 1. S.A. Cimenteries C.B.R. Cementbedrijven N.V., Brüssel, 2. S.A. Ciments d'Obourg, Obourg, 3. S.A. Ciments de Thieu, Thieu, 4. S.A. Ciments Portland Liégeois, Haccourt, 5. S.A. Ciments de Visé, Brüssel, 6. S.A. Compagnie des Ciments belges, Gaurain-Ramecroix, (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. 7. S.A. Ciments Portland J. van den Heuvel, Hemiksem, 8. S.A. Sté Générale des ciments Portland de l'Escaut, Antoing, 9. S.A. Carrières et cimenteries Lemay, Vaulx. Die S.A. Van den Heuvel hat die Zementproduktion schon vor Anmeldung der Verträge bei der Kommission eingestellt. Die ihr zugewiesene Quote wird auf Grund eines Sondervertrags von einem anderen Vertragspartner ausgeuebt. 3. Die zur Zeit noch aktiv an der Koordination 1966 beteiligten acht Hersteller sind nicht nur durch die Bestimmungen des Kartellvertrags, sondern auch in gesellschaftsrechtlicher und personeller Beziehung miteinander verflochten. Es bestehen im wesentlichen drei grosse Wirtschaftsgruppen: a) Die Gruppe C.B.R., die als bedeutendste belgische Gruppe über eine Quote von über 40 % verfügt und an drei verschiedenen Orten Belgiens Produktionsstätten mit Brennanlagen besitzt, die, wie die in Lixhe in unmittelbarer Nähe der holländischen Grenze bei Maastricht, mit zu den grössten der Welt zählen. Abgesehen von Minderheitsbeteiligungen bei Ciments de Visé (9,3 %) und bei dem Unternehmen Cimescaut hält die Gruppe C.B.R. 68 % des Kapitals des bedeutendsten niederländischen Herstellers, der N.V. Eerste Nederlandse Cement Industrie (ENCI) in Maastricht, der seinerseits wieder mit je 50 % an den beiden anderen niederländischen Zementherstellern CEMIJ und Rozenburg beteiligt ist. b) Die sich in schweizerischem Besitz befindende Gruppe Ciments d'Obourg, die 76 % der Aktien von Ciments de Thieu hält sowie über eine Holdinggesellschaft (Financim) die Unternehmen Ciments Portland Liégeois und Ciments de Visé beherrscht. Wie die Gruppe C.B.R., so hat auch Obourg an ihrem Stammsitz im Süden Belgiens Brennanlagen errichtet, die mit zu den grössten der Welt zählen. Obourg verfügt mit einem Ofen von über 200 in Länge, 7 in Durchmesser und einer Brennkapazität von 3 000 Tonnen pro Tag über eine der grössten Klinkerbrennanlagen Europas. Ihre letztlich fertiggestellten Mahlanlagen sind die grössten der Welt. c) Eine dritte belgische Gruppe bildet schließlich die Compagnie des Ciments Belges (C.C.B.) mit einer Minderheitsbeteiligung bei Cimescaut und 100 % iger Wahrnehmung der Lieferrechte von Van den Heuvel auf Grund eines Sondervertrags vom 6. Janaur 1964. An der oben erwähnten Financim, von der die Unternehmen Ciments Liégeois und Visé abhängen, besitzt C.C.B. eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von 25 %. In jüngerer Vergangenheit sind auch bei der Gruppe C.C.B. moderne Brennanlagen, darunter ein Ofen mit einer Tageskapazität von 2 000 Tonnen, in Betrieb genommen worden. In personeller Beziehung bestehen Überschneidungen nicht nur innerhalb der Verwaltungsräte der genannten drei Gruppen, sondern auch zwischen den Gruppen selbst. Abgesehen von den söben erwähnten finanziellen und personellen Verflechtungen bestehen zwischen den Vertragsbeteiligten, und zwar unabhängig von den in den angemeldeten Verträgen eingegangenen Verpflichtungen, noch in zwei anderen Beziehungen Formen der Zusammenarbeit: Das Unternehmen C.B.R. betreibt zusammen mit den von der Gruppe Obourg beherrschten Unternehmen Ciments Portland Liégeois und Ciments Visé bei Haccourt nahe der holländischen Grenze bei Maastricht ein modernes Zementwerk - Ciments Portland Liégeois -, an dessen Ausbeutung C.B.R. und Ciments Portland Liégeois mit jeweils 37,5 % und Ciments de Visé mit 25 % beteiligt sind. Die Produktion dieses Unternehmens wird über ein gemeinsames Verkaufsbüro, das sogenannte Bureau de Vente H.V.C., vertrieben. Die beiden grössten belgischen Hersteller - C.B.R. und Ciments d'Obourg - arbeiten seit etwa vier Jahren mit einer Kapitalbeteiligung von jeweils 50 % in einer gemeinsam gegründeten Tochter, der S.A. Inter-Beton, zusammen. Es handelt sich hierbei um eine Zusammenfassung der bisher von den beiden Unternehmen getrennt geführten Betonmörtelzentralen. Die S.A. Inter-Beton verfügt zur Zeit über 38 solcher Zentralen und rund 400 Transportmischer. 4. Die Ausführung und Kontrolle der Verträge von 1948 wurde einer Aktiengesellschaft, der am 13. Oktober 1948 gemäß Artikel 14 ff. der "Convention Générale Cimentière de 1948" gegründeten S.A. LA CIMENTERIE BELGE - kurz CIMBEL genannt - übertragen. CIMBEL hat ihren Sitz in Brüssel und übt die ihr verliehenen Befugnisse seit 1948 unverändert aus. Für den Sach- und Personalaufwand von CIMBEL haben die Vertragsbeteiligten entsprechend den von ihnen im Rahmen ihrer Quote abgesetzten Mengen aufzukommen. Die gegenwärtig an den Kartellverträgen beteiligten Hersteller sind ausnahmslos Aktionäre bei CIMBEL. Die jeweiligen Aktienanteile stimmen in etwa mit den vertraglich festgelegten Quoten überein. Ziel der Gesellschaft ist es, die Produktion und die Verteilung von Zement entsprechend den Interessen der Branche zu organisieren, das Verhältnis zu verwandten Industrien und Wettbewerbern im In- und Ausland zu regeln sowie für den Abschluß und die Ausführung nationaler und internationaler Abkommen zu sorgen. Die Verwaltung und Vertretung nach aussen obliegt einem sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammensetzenden "Conseil d'Administration". Dieser wird von der Generalversammlung der beteiligten Hersteller auf die Dauer jeweils eines Jahres gewählt und bestimmt seinerseits aus seiner Mitte den ersten und den zweiten Präsidenten. Er tritt so oft wie erforderlich zusammen. Im Interesse der Vereinfachung der Geschäftsführung hat der Conseil d'Administration von der ihm in der Satzung und dem Vertrag verliehenen Befugnis zur Subdelegation Gebrauch gemacht und einen Grossteil der laufenden Geschäfte auf drei selbständige Comités, das Comité de Direction, das Comité Commercial A sowie das Comité Commercial B übertragen. Für die bei weitem wichtigsten Comités, das mit der allgemeinen Geschäftsführung einschließlich Weisungsbefugnis gegenüber den beiden anderen Comités betraute Comité de Direction und das mit der Preis- und Vertriebspolitik für Belgien und Westeuropa (1) beauftragte Comité Commercial A, ist dabei in Artikel 17 Absatz 2 des Vertrages festgelegt, daß in ihnen jeweils ein Vertreter von C.B.R., Obourg, C.C.B., CIMESCAUT und Lemay (beim Comité Commercial A daneben noch ein Vertreter von LIEGEOIS) Sitz und Stimme haben muß. Die Entscheidungen innerhalb des Comités werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt. Oberstes Organ von CIMBEL ist die Generalversammlung der Aktionäre. Sie tritt regelmässig einmal im Jahr und im übrigen nur bei besonderen Gründen zusammen. Die Generalversammlung, die beschlußfähig ist, wenn in ihr 75 % des Aktienkapitals vertreten sind, entscheidet im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In Artikel 26 der Satzung und in Artikel 14, 15 des jetzt maßgeblichen Vertragstextes sind jedoch verschiedene Fälle aufgeführt, in denen es für das Zustandekommen einer Entscheidung einer qualifizierten Mehrheit von 75 % bzw. 100 % der abgegebenen Stimmen bedarf. Abweichungen von der vertraglich festgelegten Quotenregelung bedürfen z.B. in jedem Fall der Einstimmigkeit, desgleichen alle Änderungen in bezug auf den Erlösausgleich. Von den Regelungen für Sonderlieferungen sowie von den Regelungen, die für die Übertragung von Produktionsanlagen gelten, sind dagegen Ausnahmen schon bei 75 % iger Zustimmung möglich. Diese letzterwähnte Mehrheit ist auch für den Abschluß internationaler Verträge durch CIMBEL erforderlich. Die Errichtung von gänzlich neuen Industrien in Belgien oder im Ausland ist nach Artikel 26 der Satzung nur mit einhelliger Zustimmung möglich. CIMBEL ist von den Vertragsbeteiligten ermächtigt, die Ausführung der getroffenen Vereinbarungen sicherzustellen. Um ihr die Möglichkeit zu geben, die Durchsetzung einer Verpflichtung sowohl im eigenen als auch im Namen der übrigen Fabrikanten zu betreiben, haben die Vertragsbeteiligten CIMBEL gegenüber die gleichen Verpflichtungen übernommen wie in ihrem Verhältnis zueinander. 5. Mit Ausnahme von Natur- und Schlackenkalk und des kaum noch verwandten Naturzementes bezieht sich die jetzige Regelung auf alle hydraulischen Bindemittel, die innerhalb einer gewissen Härtezeit einen Mindestdruck von 180 kg/cm2 aushalten. Von der Koordination 1966 werden demgemäß also nicht nur die gängigen Portland- und Hochofenzemente, sondern auch Spezialzemente erfasst. Zementklinker (ein Vorprodukt von Zement) wird im Rahmen der Konvention wie gemahlener Zement behandelt. 6. Auch bei der Koordination von 1966 besteht der Kern der Vereinbarung in einer Absprache über Quoten, Preise und Erlösausgleich. Um diese herum ranken sich zahlreiche Bestimmungen, die teils der Ergänzung, teils der Absicherung dieser Hauptziele dienen. Eine Reihe von besonders strengen Verpflichtungen der ursprünglichen Verträge wurde schon bei Abfassung der Koordination 1966 aufgegeben bzw. gelockert. Die der Kommission Ende 1971 vorgelegte Fassung der Koordination 1966 nach dem Stand vom 27. Oktober 1971 weist weitere Änderungen auf, insbesondere eine Einengung der Preisabsprache. Im einzelnen sieht der zur Zeit maßgebliche Vertragstext folgendes vor: a) Marktaufteilung : Die Vertragsbeteiligten haben die Welt in zwei Märkte aufgeteilt und für jeden dieser Märkte in der Form von Prozentsätzen Lieferquoten festgelegt (Artikel 12 Koordination 1966). Den weitaus wichtigeren Markt bildet der sogenannte Markt A, der neben Belgien und der Schweiz alle Länder des Gemeinsamen Marktes umfasst. Der Markt B betrifft alle anderen Staaten, insbesondere die Exporte nach Übersee. Mengenmässig erfasst er weniger als 10 % der Gesamtverkäufe. Die jeweiligen Lieferrechte berechnen sich nach den Gesamtlieferungen aller Vertragspartner auf den fraglichen Märkten. Sie haben ihren Ursprung in den Verkaufsziffern und Kapazitäten des Jahres 1934. Infolge von Fusionen und Liquidationen sowie einfachen Quotenübertragungen hat sich jedoch das Verhältnis der Lieferanteile verschiedentlich geändert. Nach dem Inhalt der Anmeldung gestaltet es sich zur Zeit wie folgt: >PIC FILE= "T0004509"> (1)Einzelheiten siehe unter Nr. 6 b) und c). Wie oben bereits bemerkt, gelten die vorbezeichneten Lieferanteile nicht nur für den belgischen Markt, sondern für alle von der Konvention erfassten Märkte einschließlich der sogenannten Lieferungen zu Sonderkonditionen. Die zu A genannten Anteile stellen insbesondere auch den Verteilungsschlüssel dar, mit dem der der belgischen Zementindustrie im früheren Noordwijks-Cement-Accoord - der heutigen Cementregeling voor Nederland C.R.N. 1971 (1) - zugewiesene Globalanteil am niederländischen Gesamtverbrauch unter den belgischen Kartellbeteiligten verteilt wird. Die Lieferanteile sind übertragbar. Sie bilden nicht nur ein Lieferrecht, sondern begründen zugleich die Verpflichtung, in den Grenzen der Quote auch Zement auszuliefern. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung des Artikels 12 der Koordination ist zwar inzwischen aufgehoben worden, wird aber auch weiterhin von den Beteiligten befolgt. Der Ausgleich von Vorsprüngen und Rückständen ist wie folgt geregelt (Artikel 25 Koordination 1966): Die Vertragsbeteiligten müssen CIMBEL alle Zement- und Zementklinkerlieferungen melden und erhalten von dieser auf Grund ihrer Angaben 14täglich eine Aufstellung, aus der sich getrennt für die Märkte A und B die jeweiligen Vorsprünge und Rückstände ergeben. Eine Verpflichtung, im Falle der Überschreitung der Quote Aufträge auf einen anderen Fabrikanten zu übertragen, besteht nur für Aufträge aus dem Bereich des Marktes B. Um von vornherein in Übereinstimmung mit den festgelegten Lieferanteilen zu bleiben, können aber die Beteiligten jederzeit Aufträge auf einen anderen Fabrikanten übertragen. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht. Dem Übertragenden ist dabei eine Prämie zu zahlen, deren Höhe vom jeweils zuständigen Comité Commercial festgelegt wird (für das Jahr 1964 betrug sie ausweislich der Tabelle "Adm. nº 65/843" 3, - bfrs/t). Für den Ausgleich von Vorsprüngen und Rückständen gilt im übrigen folgendes: Am Ende eines jeden Jahres werden Vorsprünge und Rückstände im Bereich des Marktes A bis zur Höhe von 5 % (2) und im Bereich des Marktes B bis zur Höhe von 10 % des jeweiligen Kontingentes im abgelaufenen Jahr auf das Kontingent des folgendes Jahres übertragen. Für Überziehungen, die diese Grenzen überschreiten, sind Bussen zu zahlen, deren Höhe in jedem Jahr vom Comité de Direction bestimmt wird und die je nachdem, ob die nicht mehr übertragbare Überziehung 5 % übersteigt, höher oder niedriger ausfallen. Rückstände werden, soweit sie nicht nach den söben erwähnten Regeln übertragbar sind, mit dem für Vorsprünge geltenden Bußgeldsatz entschädigt, im Bereich des Marktes A allerdings nur bis zu 5 % des Lieferanteils im abgelaufenen Jahr. Für Rückstände, die auf mangelnder Lieferfähigkeit eines Fabrikanten beruhen, wird abgesehen von Fällen des Streiks und der Aussperrung keine Entschädigung gewährt. Falls sich trotz der Übertragung von Vorsprüngen und Rückständen im Ergebnis kein Gleichgewicht innerhalb der Quoten erzielen lässt, werden Differenzen dadurch beseitigt, daß CIMBEL die noch verbleibenden Abweichungen unter Erfassung der auf die Märkte A und B insgesamt gelieferten Mengen neu verteilt. b) Einheitliche Preise : Die Vertragspartner waren verpflichtet, ausschließlich diejenigen Preise einzuräumen und zu fordern, die die Comités Commerciaux A und B unter Anleitung des Comité de Direction festsetzen. Nach der heute geltenden Fassung von Artikel 17 B 3 der Koordination 1966 ist das Comité A nicht mehr befugt, einheitliche Verkaufspreise auch für die übrigen Länder des Gemeinsamen Marktes festzulegen. Es bleibt jedoch zuständig, die mit dem Zementabsatz auf diesen Märkten zusammenhängenden kommerziellen und wirtschaftlichen Fragen zu untersuchen und die Beteiligten zu informieren. Die vom Comité Commercial A für Belgien im Einvernehmen mit der belgischen Regierung beschlossenen Herstellerabgabepreise gelten für Schiffs- und Eisenbahnlieferungen franko Bestimmungsort. Ab-Werk-Preise sind nur für verpackten Zement bei Abholung mit Lastwagen vorgesehen. Für normalen Portlandzement beträgt der Basispreis bei Schiffslieferung und Abnahme von 251 Tonnen für verpackten Zement 765, - bfrs/t zuzueglich 77,50 bzw. 93,50 bfrs/t für Verpackung ; für unverpackten Zement liegt der Preis um 8, - bfrs/t höher (3). Die Preise für Eisen- und Hochofenzement liegen um 10, - bfrs/t bzw. 40, - bfrs/t niedriger, diejenigen für "Haute Résistance" um 50, - bfrs/t und "Durcissement Rapide" um 140, - bfrs/t höher. Vom 1. Januar 1958 bis Mitte 1969 betrug der vom Comité A beschlossene Basispreis unverändert 665, - bfrs/t. Erhöhungen erfolgten am 16. Juli 1969, 8. Juli 1970, 27. Oktober 1970, 25. Januar 1972 und 16. März 1972. (1)Die Vereinbarkeit der C.R.N. 1971 mit Artikel 85 des EWG-Vertrags ist Gegenstand eines anderen vor der Kommission anhängigen Verfahrens. (2)Eine Ausnahme (bis zu 10 %) ist für die beiden kleinsten Vertragspartner - die Unternehmen CIMESCAUT und LEMAY - vorgesehen. (3)Der Verkauf von losem Zement macht in Belgien zur Zeit etwa 63 % des Gesamtabsatzes aus. Die vorstehenden Preise gelten nur für drei bestimmte belgische Abnehmergruppen, nämlich: - etwa 1 000 von CIMBEL in einem besonderen Verfahren anerkannte belgische Baumaterialhändler, - etwa 500 bis 600 von CIMBEL in einem ähnlichen Verfahren anerkannte belgische Fabrikanten von Betonwaren (Producteurs d'agglomérés à base de ciment), - etwa 100 von CIMBEL in einem besonderen Verfahren anerkannte belgische Betonmörtelzentralen. Die Voraussetzungen, welche diese Abnehmer für ihre Anerkennung erfuellen müssen (Gegenstand der Anmeldung Nr. IV/243), werden unter lfd. Nummer 7 bis 9 behandelt. Es genügt für den vorliegenden Zusammenhang die Feststellung, daß sogenannte "particuliers", d.h. Abnehmer, die nicht zu einer der genannten drei Gruppen gehören und auch nicht unter die sogleich zu behandelnden weiteren Ausnahmen fallen, auf Grund der vom Comité Commercial A für Belgien beschlossenen Preisliste jeweils 50, - bfrs je Tonne mehr bezahlen müssen als Angehörige der bevorzugten Gruppen. Etwas mehr als die vorerwähnten drei Abnehmergruppen, aber weniger als die sogenannten Particuliers - nämlich nur + 10, - bfrs/t - müssen belgische Kohlenbergwerke, der belgische Staat, Provinzen und Gemeinden bezahlen. Bei "privaten" Bauunternehmen, d.h. solchen, die im allgemeinen nicht zu Staatsaufträgen herangezogen werden, erhöhen sich die in den Preislisten genannten Preise um 30, - bfrs/t. Sogenannte "Entreprises publiques" genießen zwar ebenfalls nicht die gleichen Preise wie die vorerwähnten drei Gruppen, jedoch sind für sie vom Preis für sogenannte "particuliers" (d.h. von den um 50, - bfrs/t erhöhten Preisen in der Preisliste) je nach der Menge des Zements, die für ein bestimmtes öffentliches Bauvorhaben benötigt wird, Rabatte zwischen 45, - und 20, - bfrs vorgesehen. Die Nachlässe werden von allen Vertragsbeteiligten ohne Rücksicht darauf gewährt, in welchem Umfang und bei welchen Beteiligten der "entrepreneur public" die für das öffentliche Bauvorhaben benötigten Mengen bezieht. c) Einheitliche Verkaufsbedingungen : Neben Regelungen in bezug auf die Preise konnten die Comités Commerciaux für die vom Kartellvertrag erfassten Märkte auch den Inhalt der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen festlegen. Innerhalb des Gemeinsamen Marktes hat das Comité Commercial A nur für Belgien Bestimmungen über den Inhalt der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen aufgestellt. Nach der heute geltenden Fassung von Artikel 17 B 3 der Koordination 1966 ist das Comité Commercial A nicht mehr zur Festsetzung von Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für die übrigen Länder des Gemeinsamen Marktes befugt. Das Comité Commercial A hat sich für den belgischen Markt auf die Ausarbeitung von Direktiven beschränkt. Den Vertragsbeteiligten steht es frei, in ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen neben den kollektiv beschlossenen Klauseln noch zusätzlich Bestimmungen aufzunehmen. Für alle Beteiligten verbindlich festgelegt sind nach den Ausführungen in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission zur Zeit folgende Gegenstände: - die Entladungskosten bei Lieferung von losem Zement per Schiff; - Zahlungsziele : einheitlich 30 Tage, wobei allerdings nur entweder vom 15. eines jeden Monats oder vom Monatsende aus gerechnet wird; - Verzugszinsen : bei Überschreitung des regulären Zahlungszieles von 30 Tagen sind 6 % Verzugszinsen zu erheben. Daneben gibt es Regelungen mit Empfehlungscharakter für folgende Gegenstände: - die Lieferarten für Zement, - die Nebenkosten bei Lieferungen auf dem Wasserwege und per Eisenbahn, - zusätzliche Kosten bei Lieferungen mit Silo-Lastwagen (camion citerne), - Wiegergebnisse, - Gewichtstoleranzen, - Transportrisiko (risques et périls), - Versicherungen, - Mehrwertsteuer. Die von CIMBEL gegenüber bestimmten Abnehmergruppen aufgestellten Sonderbedingungen werden unter den lfd. Nummern 7 bis 9 behandelt. d) Erlösausgleich : Für die von den Vertragsbeteiligten auf die Märkte A und B gelieferten Zementmengen findet auf Grund der Meldungen, die jeder Beteiligte an CIMBEL zu machen hat, einmal im Jahr ein Erlösausgleich statt. Der Ausgleich wird von den Comités Commerciaux, getrennt für die Märkte A und B, nach folgenden Grundsätzen vorgenommen (Artikel 26 Koordination 1966): Markt A : Für Lieferungen nach Belgien und in Länder des Marktes A wird zunächst der vom belgischen Wirtschaftsministerium genehmigte bzw. ein auf Grund der Marktuntersuchungen von CIMBEL geschätzter Franko-Preis für eine Tonne normalen Portlandzements bei Schiffslieferungen berechnet, wobei bei Exporten nur auf den Franko-Preis für den jeweiligen Grenzuebergang abgestellt wird. Die so errechneten fiktiven Durchschnittspreise, die - weil sie lediglich auf Lieferungen auf dem Wasserwege aufbauen - niedriger liegen als die mittleren Verkaufserlöse, werden nach bestimmten Regeln in bezug auf Preisunterschiede bei der Verpackung und Steuern, soweit diese zu Lasten des Fabrikanten gehen, berichtigt. Durch Multiplizieren der von den einzelnen Fabrikanten nach jedem Land des Marktes A effektiv gelieferten Zementmengen mit dem für das jeweilige Lieferland errechneten fiktiven Durchschnittspreis wird sodann für jeden Vertragsbeteiligten ein fiktiver Gesamterlös ermittelt, der buchmässig belastet wird. Die Summe dieser fiktiven Gesamterlöse wird unter den Beteiligten entsprechend ihrer Quote an den insgesamt berücksichtigten Liefermengen aufgeteilt und den einzelnen Vertragsbeteiligten ohne Rücksicht darauf gutgeschrieben, ob und in welchem Umfang sie in dem fraglichen Zeitraum den Heimatmarkt oder Exportmärkte bearbeitet haben. Differenzen zwischen den ermittelten Gut- bzw. Lastschriften haben sich die Beteiligten innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Erlösausgleichsberechnung zu erstatten. Markt B : Der Erlösausgleich für Lieferungen auf dem Markt B vollzieht sich im wesentlichen nach den Regeln des Marktes A. Abweichungen bestehen nur insofern, als der Durchschnittspreis für einfachen Portlandzement dort nicht auf Grund der Franko-Preise für Lieferungen per Schiff, sondern auf Grund der auf fob zurückgeführten Preise, wie sie vom Comité Commercial B für die verschiedenen Exportländer festgesetzt sind, errechnet werden. Exporte, die die belgische Zementindustrie in ihrer Gesamtheit nicht interessieren - sei es, weil sie nicht den Vorstellungen der kollektiv verfolgten Politik entsprechen, sei es, weil die geforderten Preise nach Auffassung der Mehrheit zu niedrig sind, sind vom Erlösausgleich ausgeschlossen und werden nicht auf die Quote angerechnet ; die gelieferten Mengen sind CIMBEL zu melden (Artikel 22 Koordination 1966). Zur Verdeutlichung der finanziellen Auswirkungen des Erlösausgleiches sei nachstehend das Abrechnungsergebnis für den Markt A aus dem Jahre 1964 wiedergegeben, welches CIMBEL den Vertragsbeteiligten am 25. August 1965 übermittelt hat. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den reinen Preisausgleich, wie er auch heute noch praktiziert wird. >PIC FILE= "T0004510"> e) Informationspflicht bei Kapazitätserweiterungen : Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Koordination 1966 waren die Beteiligten der Meinung, daß ihre Produktionsanlagen für die Nachfrage auf ihren Märkten ausreichten. Sie haben jedoch ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, ihre Kapazitäten zu gegebener Zeit zu erhöhen, um den gegenwärtigen Zustand, wie immer sich auch die Nachfrage auf ihren Märkten entwickeln möge, unter allen Umständen zu bewahren. Die Beteiligten sind sich darüber hinaus bewusst, daß eine Modernisierung ihrer Produktionsanlagen, die sie im Interesse des technischen Fortschritts für unumgänglich halten, in der Mehrzahl der Fälle zu einer Erhöhung der Kapzitäten führt. In dem Bestreben, direkte wie indirekte Kapazitätserweiterung zu harmonisieren, haben sie sich verpflichtet, sich gegenseitig von beabsichtigten Vergrösserungen, Ersetzungen oder Änderungen ihrer Produktionsanlagen schriftlich zu unterrichten. Jedem Beteiligten soll damit die Möglichkeit gegeben werden, seine Erweiterungs- und Produktionsprogramme auszugleichen (Artikel 5 Koordination 1966). f) Beschränkungen bei der Veräusserung von Produktionsanlagen : Herstellungsanlagen für Zement oder der Gebrauch an ihnen dürfen innerhalb der Wirtschaftsunion Belgien-Luxemburg nur unter der Voraussetzung übertragen werden, daß der Übernehmer sich zuvor verpflichtet hat, alle sich aus der Koordination 1966 ergebenden Verpflichtungen zu erfuellen. Die Verpflichtungen aus dem Kartellvertrag müssen in der Übertragungsurkunde im einzelnen aufgeführt sein, und der Übertragungsvertrag muß vor seiner Unterzeichnung vom Comité de Direction genehmigt werden. In diesem Zusammenhang setzt das Comité zugleich die Anzahl der CIMBEL-Aktien fest, die der übertragende Vertragspartner an den Übernehmer abzutreten hat. Erfolgt die Übertragung nicht endgültig, so sind in der Übertragungsurkunde zugleich die Bedingungen für eine Rückübertragung festzulegen. Für den Fall der Übertragung von Produktionsanlagen unabhängig vom Willen der Beteiligten sollen nach Artikel 4 C der Koordination 1966 auch die Erben bzw. der Verwalter oder die Liquidatoren verpflichtet sein, die genannten Verpflichtungen wie ihre eigenen zu betrachten. g) Qualitätskontrolle : Die Vertragspartner sind gemäß Artikel 11 Koordination 1966 verpflichtet, ihre der Konvention unterfallenden Erzeugnisse regelmässig der Kontrolle eines anerkannten Versuchslabors zu unterbreiten. Die Ergebnisse dieser Kontrollen sind CIMBEL zu übermitteln. h) Auskunftspflicht und Dokumentation : Die Vertragspartner haben CIMBEL gemäß Artikel 20 Koordination 1966 alle Auskünfte zu erteilen, die das Comité de Direction verlangt. Insbesondere müssen sie alle direkten und indirekten Lieferungen von Zement und Klinker melden, und zwar nicht nur in bezug auf Menge, Preis und Bestimmungsland, sondern - hinsichtlich ihrer Lieferungen auf dem belgischen Markt - auch unter Angabe des jeweiligen Kunden. CIMBEL übersendet den Beteiligten in regelmässigen Zeitabständigen allgemeines Dokumentationsmaterial, Statistiken und Darstellungen über den jeweiligen Lieferstand sowie die sich aus den Quotenüberziehungen bzw. -rückständen, der Übertragung von Aufträgen und dem vereinbarten Erlösausgleich ergebenden Abrechnungen. i) Kontrolle und Sanktionen : Das Comité de Direction ist befugt, die Richtigkeit der an CIMBEL erteilten Auskünfte sowie die Einhaltung der von den Vertragspartnern eingegangenen Verpflichtungen zu kontrollieren. Bei Verstössen gegen die Konvention soll zunächst nach einer freundschaftlichen Lösung gesucht werden. Findet sich keine derartige Lösung, so wird im Fall des Einverständnisses der Parteien ein Schiedsverfahren durchgeführt, anderenfalls sollen Differenzen durch die staatlichen Gerichte in Brüssel entschieden werden (Artikel 8 Koordination 1966). 7. Im Zusammenhang mit der Preisfestsetzung für Belgien hat CIMBEL nicht nur den wesentlichen Inhalt der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Hersteller fixiert, sondern auch die Voraussetzungen festgelegt, die belgische Händler in Baumaterialien, belgische Zement verarbeitende Betriebe, belgische Zementmörtelbetriebe und belgische Bauunternehmer erfuellen müssen, um von den Zementproduzenten zu niedrigeren Preisen beliefert zu werden als andere Abnehmer. Die zur Zeit maßgeblichen Bedingungen sind a) les Conditions d'Octroi et de retrait de la qualité de "Négociant agréé par la S.A. La Cimenterie Belge CIMBEL", b) Les Conditions d'Octroi et de retrait de la qualité "Producteur d'Agglomérés à Base de Ciment agréé par la S.A. Cimenterie Belge CIMBEL" c) les Conditions d'Octroi de la qualité de Centrale à béton préparé agréé par CIMBEL sowie der Code "de Bonne Pratique", d) les Conditions d'Octroi de la qualité d'Entrepreneur agréé par CIMBEL. 8. Wie eingangs bereits bemerkt, sind die Bestimmungen für Händler und Zement verarbeitende Betriebe mit Wirkung vom 1. Februar 1965 neu gefasst worden. Nach ihrem jetzigen Wortlaut setzt die Anerkennung von Händlern und Zement verarbeitenden Betrieben durch CIMBEL insbesondere die Innehabung eines in ein belgisches Handelsregister eingetragenen Handelsgeschäftes mit Geschäfts- und Lagerräumen, Buchführung, Mindestvorräten sowie Mindestabsätzen und -umsätzen voraus. Liegen die genannten Voraussetzungen bei einem Händler oder weiterverarbeitenden Betrieb zu einer bestimmten Zeit nicht mehr vor, so kommt die "Anerkennung" und mit ihr die Möglichkeit, Zement zu den auf der Preisliste verzeichneten Preisen zu beziehen, automatisch in Fortfall ; Händler und weiterverarbeitende Betriebe müssen dann - ebenso wie alle nicht anerkannten Unternehmen - den für "particuliers" vorgesehenen Preis, d.h. 50, - bfrs/t mehr als die in der Preisliste verzeichneten Preise bezahlen. 9. Für die Belieferung des noch relativ jungen Zweiges der Betonmörtelbetriebe in Belgien zu den für anerkannte Händler und Zement verarbeitende Betriebe vorgesehenen Preisen hat CIMBEL ebenfalls besondere Bedingungen aufgestellt. Die Anerkennung eines Betonmörtelbetriebs bzw. einer Betonzentrale setzt nach den unter 7 c) erwähnten Bedingungen insbesondere die Innehabung eines in ein belgisches Handelsregister eingetragenen Betriebes mit regelmässiger Auslieferung selbst hergestellten Transportbetonmörtels, mit Lagerräumen, Wiege- und Mischeinrichtungen, Kontrollanlagen, Transportmitteln und Buchführung voraus. Der Verkauf von Zement ist Betonmörtelbetrieben nur unter der Voraussetzung gestattet, daß sie von CIMBEL zuvor als Händler anerkannt sind und in dieser Eigenschaft auf der Liste der anerkannten Händler erscheinen ; auch wenn diese Voraussetzung erfuellt ist, dürfen jedoch Betonmörtelbetriebe auf keinen Fall Zement aus ihren Silos verkaufen, und zwar gleichgültig, ob sie dies in loser Form oder nach vorheriger Verpackung in Säcke tun wollen. Der "Code de Bonne Pratique", der einen Bestandteil der Zulassungsvoraussetzungen für Beton-Zentralen bildet, enthält eine Reihe von Vorschriften für die Lagerung und die Behandlung von Zement durch Betonmörtelbetriebe. 10. Ausweislich der ÖCD-Statistik DIE/I CI/6719 vom 5. Juni 1967 hat die jährliche Produktionskapazität der belgischen Zementindustrie in den Jahren 1959-1966 unverändert 7 415 Millionen Tonnen betragen. Bei einer Gesamtproduktion (1) von knapp 4 400 000 Tonnen in den Jahren 1959 und 1960, 4 754 000 Tonnen im Jahre 1961, 4 788 000 Tonnen im Jahre 1962, 4 709 000 Tonnen im Jahre 1963, 5 846 000 Tonnen im Jahre 1964, 5 905 000 Tonnen im Jahre 1965, 5 796 000 Tonnen im Jahre 1966, 5 820 315 Tonnen (2) im Jahre 1967, 5 742 923 Tonnen im Jahre 1968 und 6 225 000 Tonnen im Jahre 1969 ergibt dies für die belgische Zementindustrie im Durchschnitt folgende Kapazitätsausnutzungsgrade: >PIC FILE= "T9000441"> Für das Jahr 1967, in dessen Verlauf bei Ciments d'Obourg der neue Ofen Nr. 9 mit einer Tageskapazität von zunächst 2 000 Tonnen und bei C.C.B. ein neuer Dopol-Ofen mit ebenfalls 2 000 Tonnen Tageskapazität in Betrieb genommen wurden, muß der durchschnittliche Kapazitätsausnutzungsgrad bei kaum gestiegener Gesamtproduktion (5 820 000 Tonnen) wiederum niedriger, nämlich mit nur etwa 70 % angesetzt werden. Im Jahre 1968 ist die Gesamtproduktion leicht zurückgegangen, so daß angesichts der Anfang 1968 neu hinzugekommenen Kapazitäten bei C.B.R. von einem weiteren Absinken der Ausnutzungsziffern auszugehen ist. Der Ausnutzungsgrad insgesamt konnte erst durch die beträchtliche Produktionssteigerung im Jahre 1969 wieder etwas verbessert werden. Was die S.A. Cimets d'Obourg angeht, so konnte die Kommission feststellen, daß deren faktische Brennkapazität bei Zugrundelegung von 320 Arbeitstagen im Jahre seit der Inbetriebnahme des Ofens Nr. 9 jährlich 2 650 000 Tonnen beträgt. Diese Kapazität ist im Jahre 1967 zu nur knapp 50 % ausgenutz worden. In den vergangenen Jahren lag der Ausnutzungsgrad bei Ciments d'Obourg zwar etwas höher, er hat aber nur einmal, und zwar im Jahre 1965, 75 % überschritten ; im übrigen bewegte er sich zwischen 60 % und 70 %. Die Beteiligten sprechen den vorstehend aufgeführten Kapazitätsangaben allerdings jegliche Aussagefähigkeit ab, weil die exakte Bestimmung der Kapzität ein unlösbares Problem sei. 11. Innerhalb der Zement exportierenden Länder steht Belgien an der Spitze des Gemeinsamen Marktes und ist das fünftgrösste Exportland der Welt. Zwischen 25 % und 29 % der belgischen Zementproduktion werden exportiert, wobei allerdings innerhalb der Länder des Gemeinsamen Marktes auf der Basis der bereits erwähnten "Cementregeling voor Nederland - 1971" der ganz überwiegende Teil der Exporte in die Niederlande geht. Von den 1 254 588 Tonnen Zement und Zementklinker, die Belgien ausweislich der Exportstatistiken im Jahre 1965 in Länder des Gemeinsamen Marktes exportiert hat, waren 1 185 333 Tonnen für die Niederlande, 28 176 Tonnen für die Bundesrepublik Deutschland und nur 456 Tonnen für Frankreich bestimmt. Die Exporte in die Bundesrepublik sind in den folgenden Jahren leicht gestiegen: >PIC FILE= "T9000442"> Die Zementimporte aus Ländern des Gemeinsamen Marktes und Drittländern nach Belgien sind trotz des fortschreitenden Zollabbaus und trotz beachtlicher Überkapazitäten in Nordfrankreich und im Gebiet von Westfalen (Bundesrepublik Deutschland) gering gewesen. In den vergangenen Jahren wurden (1)Diese Zahlen basieren auf Angaben von CIMBEL ; die Zahlenangaben in der ÖCD-Statistik liegen geringfügig niedriger. (2)Diese Zahl und die folgenden Zahlen stammen aus Pressemitteilungen ; die ÖCD-Zahlen für den gleichen Zeitraum liegen etwas niedriger. nach Belgien insgesamt lediglich folgende Zementmengen importiert: >PIC FILE= "T9000443"> II 12. Die unter I beschriebenen Regelungen beruhen zum Teil auf einer Vereinbarung zwischen Unternehmen, teils stellen sie Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung, nämlich der in CIMBEL zusammengefassten Hersteller dar. Auch in ihrer jetzigen, bereits abgeschwächten Fassung enthalten diese Regelungen eine Reihe von Tatbeständen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken. Dabei besteht der Kern der Wettbewerbsbeschränkungen aus den Vereinbarungen der Koordination 1966 über Quoten, Preise und Verkaufsbedingungen sowie über den Erlösausgleich, während die übrigen Beschränkungen der Koordination 1966 sowie diejenigen der CIMBEL-Satzung und der CIMBEL-Beschlüsse hauptsächlich der Absicherung oder Ergänzung dienen. 13. Wettbewerbsbeschränkungen in der Koordination 1966: a) Durch die Vereinbarung von Lieferquoten für praktisch alle Länder der Welt werden die Vertragsbeteiligten daran gehindert, den Umfang ihrer Zementlieferungen sowohl auf ihrem Heimatmarkt als auch nach Märkten inner- und ausserhalb des Gemeinsamen Marktes frei zu bestimmen. Nach den Erklärungen der Beteiligten soll die Quotierung ruinösen Wettbewerb vermeiden, die Kosten senken sowie den Marktanteil und die Wettbewerbskapazität der belgischen Industrie als Gesamtheit vergrössern. Nach ihrer Auffassung bleiben die Beteiligten trotz der Quotierung in ihrer Verkaufspolitik im Gemeinsamen Markt frei, weil die Quoten global für den gesamten Markt A gelten und die Aufnahmefähigkeit der Exportmärkte begrenzt sei. Dem steht jedoch die Tatsache entgegen, daß die Beteiligten in erster Linie auf die Ausnutzung ihrer Quote auf ihrem Heimatmarkt wegen der dort erzielbaren höheren Erlöse angewiesen sind. Der von ihnen praktizierte Erlösausgleich kann die Abhängigkeit höchstens mildern. Die Tatsache, daß die den Beteiligten für die Märkte A und B zustehenden Lieferquoten zugleich als Lieferpflicht zu verstehen sind, schließt den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der Vereinbarung nicht nur nicht aus, sondern verstärkt ihn. Die Verpflichtungen, CIMBEL alle Zement- und Zementklinkerlieferungen zu melden sowie für nicht übertragbare Vorsprünge die von den Comités Commerciaux festgesetzten Bußgelder zu zahlen, dienen der Durchführung und Absicherung der Quotenabsprache, haben also im Verhältnis zu dieser keine selbständige Bedeutung b) Der Verkauf von Zement nur zu den von den Comités Commerciaux jeweils festgelegten einheitlichen Preisen und Verkaufsbedingungen nimmt den Vertragsbeteiligten das wesentlichste Wettbewerbsmittel überhaupt, nämlich die Möglichkeit, Preise und Verkaufsbedingungen nach eigenem Gutdünken zu bestimmen und die Nachfrage nach Zement durch das Einräumen niedrigerer Preise, günstigerer Rabatte oder besserer Verkaufsbedingungen zum Nachteil ihrer Wettbewerber an sich zu ziehen. Die Beteiligten geben vor, daß die Befugnisse des Comité Commercial A zur Festsetzung der Preise für Belgien illusorisch seien. In der Praxis würden diese Preise vom belgischen Wirtschaftsministerium auf Vorschlag der Zementindustrie gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften genehmigt oder festgesetzt, und das Comité Commercial A beschränke sich auf die Interpretation und Ausführung der ministeriellen Entscheidungen. Die Beteiligten verkennen, daß sich die behördliche Einflußnahme auf die Preispolitik der Zementindustrie in der Festsetzung von Hoechstpreisen erschöpft. c) Obwohl das Comité Commercial A für die übrigen Länder des Gemeinsamen Marktes nach den Ausführungen der Beteiligten in der Vergangenheit nie Preise festgesetzt hat und nach der Änderung von Artikel 17 der Koordination 1966 nicht mehr festsetzen darf, waren und sind die Beteiligten in ihrer Preispolitik auf diesen Märkten nicht wirklich frei. Der von ihnen praktizierte Erlösausgleich führt zwangsläufig zu einer Einflußnahme der Gesamtheit der Beteiligten auf die Exportpreise und -bedingungen des einzelnen Herstellers. Jeder Beteiligte hat ein Interesse an der Einbeziehung seiner Exportgeschäfte in den Erlösausgleich (vgl. nachstehend unter d)). Nach Artikel 22 der Koordination 1966 werden aber Exporte vom Erlösausgleich ausgeschlossen, die die Beteiligten in ihrer Gesamtheit nicht interessieren (vgl. Nummer 6 d)). Zwar ist der Exportpreis des einzelnen Herstellers für die Zustimmung der übrigen Beteiligten zur Einbeziehung des Geschäfts in den Erlösausgleich nicht unmittelbar und direkt entscheidend, weil dieser Ausgleich auf fiktiven Exporterlösen beruht. Gleichwohl spielt der reele Erlös des Einzelgeschäfts für die Zustimmung der Beteiligten zu seiner Einbeziehung in den Erlösausgleich zumindest indirekt eine wichtige Rolle. Jeder Hersteller hat nach allem ein erhebliches Interesse, sich vor Abschluß von Exportgeschäften des Einverständnisses der übrigen Beteiligten mit den konkreten Bedingungen - vor allem Menge und Preis - des jeweils beabsichtigten Geschäfts zu versichern. Er wird diese Bedingungen notfalls den Vorstellungen der übrigen Beteiligten anpassen oder von dem beabsichtigten Geschäft Abstand nehmen. Artikel 22 der Koordination 1966 wird von den Beteiligten zugegebenermassen in der Praxis in dieser Weise gehandhabt. Die hierdurch bewirkte Wettbewerbsbeschränkung wird durch die Koordination 1966 auch bezweckt. Sie ist kein ungewollter Sekundäreffekt der Kartellvereinbarungen der Beteiligten, sondern ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung über den Erlösausgleich. Sie ist mit diesem aber nicht notwendig verbunden und deshalb rechtlich als selbständige Wettbewerbsbeschränkung zu behandeln. d) Die Vereinbarung über den Erlösausgleich bezweckt und bewirkt eine Verfälschung des Wettbewerbs. Nach der erklärten Auffassung der Beteiligten schafft der Erlösausgleich ein System der Solidarität der belgischen Zementindustrie, welches ihr eine gemeinsame Wettbewerbspolitik auf den Auslandsmärkten ermöglicht, vor allem auf Märkten von geringerer Ergiebigkeit in bezug auf die erzielbaren Gewinne, und welches durch optimale Kapazitätsausnutzung die Selbstkosten senkt. Das erklärte Ziel dieser Politik ist der maximale Absatz zu Preisen, die über den durchschnittlichen Selbstkosten liegen. Der Hauptzweck dieser Vereinbarung ist die Angleichung der Exporterlöse an die in der Regel höheren Gewinne aus Inlandsverkäufen. Da die Exporterlöse - auch wegen der gerade bei Zement besonders ins Gewicht fallenden längeren Transportwege - im allgemeinen niedriger liegen als die Erlöse aus Inlandsverkäufen, führt die Vereinbarung, wonach den Vertragsbeteiligten ihr quotenmässiger Anteil an dem fiktiven Gesamterlös ohne Rücksicht darauf gutgeschrieben wird, ob, wohin und in welchem Umfang sie in dem faglichen Jahre exportiert haben, zu einer künstlichen Ausweitung des Exportvolumens insgesamt. Diese Ausweitung wird aus den Erlösen derjenigen Hersteller finanziert, die ihren Absatz vorwiegend auf dem Inlandsmarkt suchen (und demgemäß mit im Durchschnitt niedrigeren Transportkosten arbeiten). So haben z.B. die Unternehmen C.B.R. und Ciments d'Obourg ausweislich der Ausgleichsberechnung "Adm. nº 65/841" im Jahre 1964 annähernd die gleichen Mengen auf dem belgischen Markt verkauft (1). Da die Exportlieferungen von Obourg nach den Niederlanden und Frankreich jedoch zusammen fast doppelt so hoch waren wie die von C.B.R. (2), musste C.B.R. für das Jahr 1964 wegen seines verhältnismässig höheren Verkaufsanteils in Belgien für den reinen Preisausgleich rund 3,9 Mill. bfrs in die Ausgleichskasse zahlen. Das Unternehmen Obourg hat von diesem Betrag wegen der niedrigeren Einsatzpreise bei Exporten rund 2,5 Mill. bfrs erhalten, faktisch also einen grossen Teil seiner Mindererlöse von C.B.R. ersetzt bekommen. In dieser Weise bezweckt und bewirkt die Vereinbarung über den Erlösausgleich eine künstliche Stärkung der Wettbewerbsposition der einzelnen belgischen Hersteller auf den Exportmärkten. Die Hersteller der übrigen Mitgliedstaaten konkurrieren infolge dieser wie eine private Beihilfe wirkenden Ausgleichskasse in Wahrheit nicht mit dem einzelnen Hersteller, sondern mit der Gesamtheit der CIMBEL-Mitglieder, d.h. mit der belgischen Industrie als Kollektiv. Dieses kollektive Auftreten ist für alle belgischen Hersteller vorteilhaft, weil es zu einer optimalen Ausnutzung aller Absatzmöglichkeiten auf den Exportmärkten - unabhängig von der jeweiligen individuellen Wettbewerbsfähigkeit des einzelnen Anbieters - führt und damit den belgischen Markt von bestehenden Überkapazitäten entlastet. Neben Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten werden durch den Erlösausgleich - im engen Zusammenhang mit der Ausschaltung des Preiswettbewerbs auf dem belgischen Markt - die belgischen Zementverbraucher benachteiligt ; die Finanzierung der Exporte erfolgt aus überhöhten Inlandserlösen. Ohne Erlösausgleich und Preisbindung wären diese Erlöse zwangsläufig niedriger. e) Durch die Informationspflicht bei Kapzitätserweiterungen soll den Vertragsbeteiligten die Möglichkeit genommen werden, sich durch verborgene oder sonstwie geheimgehaltene Erweiterungsoder Modernisierungsanlagen vor ihren Konkurrenten einen Vorsprung zu verschaffen. Einer einseitigen Erweiterung der Marktanteile steht an sich zwar bereits die Quotenabsprache entgegen. Da die Vertragsbeteiligten jedoch in der ständigen Furcht leben, daß einer von ihnen den Versuch unternimmt, mittels grösserer oder rationeller arbeitender Produktionsanlagen seinen Anteil an den Gesamtverkäufen zu vergrössern oder doch wenigstens unter Hinweis auf diese Anlagen auf seine Wettbewerber Druck mit dem Ziel des Zugestehens einer höheren Quote ausübt, haben sie es für notwendig erachtet, die (1)C.B.R. = 1 177 801 Tonnen ; Obourg = 1 171 573 Tonnen. (2)Exporte nach den Niederlanden i.J. 1964 : C.B.R. 180 527 Tonnen, Obourg 323 513 Tonnen. Exporte nach Frankreich i.J. 1964 : C.B.R. 20 Tonnen, Obourg 22 489 Tonnen. Quotenabsprache durch eine Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung bei Kapazitätserweiterungen abzusichern. Wie ernst es die Beteiligten mit dieser Verpflichtung nehmen, zeigt die Tatsache, daß die drei grössten belgischen Hersteller - C.B.R., Obourg und C.C.B. - nach mehrjähriger Stagnation nahezu gleichzeitig mit der Installation neuer Öfen zwischen 2 000 und 3 000 Tonnen Tageskapazität begonnen haben und daß diese Öfen nur mit geringfügigen zeitlichen Abständen in Betrieb genommen wurden. f) Die Verpflichtung, Herstellungsanlagen für Zement innerhalb der Wirtschaftsunion Belgien-Luxemburg nur unter der Voraussetzung zu übertragen, daß der Übernehmer sich zuvor verpflichtet hat, alle sich aus dem Kartellvertrag ergebenden Pflichten zu erfuellen, beschränkt die Freiheit der Vertragsbeteiligten beim Aushandeln der Modalitäten eines Veräusserungs- oder Nutzungsvertrags für ihre Anlagen und nimmt etwaigen Interessenten für diese Anlagen die Möglichkeit, ein belgisches Zementwerk unbelastet von vertraglichen Bindungen zu erwerben. Wettbewerbsimpulse, die durch einen nicht der Koordination 1966 angehörenden Erwerber ausgehen könnten, werden auf diese Weise von vornherein ausgeschlossen. 14. Wettbewerbseinschränkungen in der CIMBEL-Satzung: Durch die in Artikel 26 der Satzung enthaltene Verpflichtung, neue Industrien nur mit der Zustimmung aller Beteiligten zu errichten, werden die Vertragsbeteiligten daran gehindert, über die Neugründung von Zementfabriken nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Sie verlieren dadurch nicht nur für Belgien, sondern auch für alle übrigen Länder der Gemeinschaft die Möglichkeit, Herstellungsanlagen ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten in der Nähe ihrer ausländischen Konkurrenten zu errichten und so mit diesen unmittelbar an deren Produktionsstätten in Wettbewerb zu treten. Die Verpflichtung hat im übrigen zur Folge, daß die belgische Zementinudstrie, insbesondere in Ländern, in denen sie bisher - wie z.B. in Deutschland, Frankreich oder Italien - über keine eigenen Produktionsstätten verfügt, nur nach Zustimmung aller Beteiligten als Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen für die Errichtung von Herstellungsanlagen für Zement auftreten kann. 15. Wettbewerbsbeschränkungen in den CIMBEL-Beschlüssen: Die Preis- und Konditionsfestsetzungen, die das Comité Commercial A auf Grund von Artikel 18 B 3 der Koordination 1966 für Belgien vorgenommen hat, führen über die bereits unter Nr. 13 b) behandelte Einschränkung der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Hersteller hinaus zu einer Reihe von besonderen Wettbewerbsbeschränkungen bzw. -verfälschungen. a) Durch die Bestimmung, die in der Preisliste für Belgien festgelegten Preise nur von den von CIMBEL in einem besonderen Verfahrn anerkannten vier Abnehmergruppen in Belgien (Händler in Baumaterialien, Fabrikanten, Betonmörtelbetriebe sowie gewöhnliche Bauunternehmer) zu gewähren und von anderen Nachfragern nach Zement - abgesehen von den hier nicht weiter interessierenden ebenfalls bevorzugten Gruppen - 50, - bzw. - bei Bauunternehmern - 20, - bfrs - mehr zu fordern, wird es Interessenten, die nicht zu diesen Gruppen gehören, gleichwohl aber ebenso leistungsfähig oder sogar noch leistungsfähiger sein können als anerkannte Angehörige dieser Gruppen, unmöglich gemacht, Zement in Belgien zu den gleichen Bedingungen zu beziehen wie die anerkannten Gruppen ; nicht anerkannte Interessenten werden also durch die vom Comité Commercial A beschlossene Preisliste im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d) benachteiligt. Die Beteiligten berufen sich zur Rechtfertigung dieser Regelung darauf, daß sie nicht von CIMBEL eingeführt worden sei, sondern schon vorher von den belgischen Herstellern individuell praktiziert worden wäre. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 ist es indessen unerheblich, ob die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung eine Neuregelung oder eine blosse Übernahme und Bestätigung bereits vorgefundener Verhaltensweisen betrifft. b) Die Rabattregelung gegenüber den Entreprises publiques führt infolge des Umstandes, daß der einmal festgelegte Rabattsatz ohne Rücksicht auf die individuell bezogene Menge von allen Vertragspartnern in voller Höhe gewährt wird, zu einer Auftragskonzentration bei den belgischen Herstellern. Wie bei einem Gesamtumsatzrabattkartell wird also auch durch das gegenüber den Entreprises publiques praktizierte Rabattsystem die Wettbewerbssituation von dritten Anbietern künstlich verfälscht. 16. Mit Ausnahme der ausschließlich den Markt B betreffenden Regelungen bezwecken und bewirken die vorstehend unter Nr. 13-15 behandelten Tatbestände eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Daß diese Regelungen sowohl einzeln als auch insgesamt gesehen dazu geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes abträglich ist, ergibt sich aus folgendem: Die Quotenvereinbarung für den Markt A betrifft in ihren derzeitigen faktischen Auswirkungen überwiegend Lieferungen nach Belgien und den Niederlanden und damit den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus schließt die Quotenvereinbarung so, wie sie zur Zeit lautet, sämtliche Exporte der Vertragsbeteiligten nach den Mitgliedstaaten der EWG ein und ist deshalb dazu geeignet, die freie Ausfuhr von belgischem Zement nicht nur nach den Niederlanden, sondern auch nach allen übrigen Mitgliedstaaten zu behindern. Entgegen der von den Beteiligten vertretenen Auffassung betreffen die im Rahmen von CIMBEL erlassenen Preis- und Konditionenregelungen nicht ausschließlich den belgischen Markt, sondern haben zugleich auch Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel. Die lediglich für Belgien aufgestellte Preisliste löst Handelsbeeinträchtigungen einmal insoweit aus, als sie die Hersteller verpflichtet, die in ihr ausgewiesenen Preise nur bestimmten Abnehmergruppen zu gewähren und anderen Abnehmern 50, - bzw. 20, - bfrs mehr abzuverlangen. Durch diese Regelung wird es z. B. westdeutschen oder französischen Importeuren unmöglich gemacht, belgischen Zement beim Hersteller oder frei Grenze zu günstigeren oder doch wenigstens zu den gleichen Bedingungen wie belgische Händler zu beziehen und ihn sodann unter Ausnutzung etwa bestehender Preisunterschiede zwischen Belgien, Westdeutschland und Frankreich nach diesen letzterwähnten Staaten zu exportieren. Zum anderen ergeben sich Handelsbeeinträchtigungen daraus, daß die Preisfestsetzung für Belgien Voraussetzung für die Praktizierung des Erlösausgleichs ist und im engen Zusammenhang mit diesem zu einer Verfälschung des Wettbewerbs im grenzueberschreitenden Wirtschaftsverkehr führt. Die Vereinbarung über den Erlösausgleich auf dem Markt A hat eine künstliche Anhebung der Exporterlöse zur Folge und ist schon aus diesem Grunde dazu geeignet, die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten von ihren natürlichen Wegen abzuleiten. Wie die Exportzahlen der Unternehmen Obourg und C.B.R. für das Jahr 1964 zeigen, führt zudem die Tatsache, daß bei der Berechnung der Exporterlöse für jedes Lieferland nur ein einheitlicher Frei-Grenze-Preis angesetzt wird, zu einer weitgehenden Ausschaltung der jeweiligen Standortvorteile. Auch hierdurch wird der grenzueberschreitende Handel künstlich verfälscht, weil nämlich Exportlieferungen, die ohne die Vereinbarung entweder gar nicht oder in ein entfernungsmässig günstiger gelegenes Land gemacht würden, von ihrem natürlichen Wege abgelenkt werden. Die Informationspflicht bei Kapazitätserweiterungen dient der Absicherung der Quotenabsprache, hat also ebenso wie diese handelsbeeinträchtigende Wirkung. Für die den Herstellern in bezug auf Veräusserungen ihrer Produktionsanlagen auferlegten Beschränkungen gilt das gleiche. Es kommt hier aber noch hinzu, daß diese Bestimmung den freien Erwerb von belgischen Herstellungsanlagen für Zement sowohl durch belgische Staatsangehörige als auch durch Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar behindert. Direkte Handelsschranken, und zwar sowohl für den zwischenstaatlichen Verkehr mit Zement als auch für den Handel mit Herstellungsanlagen für dieses Erzeugnis, werden schließlich durch das in Artikel 26 der Satzung verankerte Verbot der Errichtung gänzlich neuer Zementwerke ohne Zustimmung aller Beteiligten errichtet. Daß die Rabattregelung gegenüber den sogenannten Entreprises publics eine Auftragskonzentration dieser Abnehmergruppe bei den belgischen Zementherstellern und damit eine Benachteiligung anderer Anbieter in den Mitgliedstaaten zur Folge hat, wurde bereits unter Nr. 15 b) ausgeführt. 17. Zusammenfaßsend ist mithin festzustellen, daß 1. die Quotenvereinbarung für den Markt A, 2. die Verpflichtung zur Einhaltung einheitlicher Preise und Verkaufsbedingungen, 3. die Einflußnahme auf die Bedingungen von Exportgeschäften im Markt A durch das Zustimmungserfordernis für die Einbeziehung in den Erlösausgleich, 4. der den Markt A betreffende Erlösausgleich, 5. die Informationspflicht bei Kapazitätserweiterungen, 6. die Veräusserungsbeschränkungen beim Verkauf von Produktionsstätten, 7. das Zustimmungserfordernis für die Errichtung neuer Industrien, 8. die Gewährung von Vorzugspreisen nur an bestimmte Abnehmergruppen und 9. die Rabattregelung gegenüber den Entreprises publics die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 erfuellen und damit gegen das in diesem Artikel enthaltene Verbot verstossen. III 18. Sowohl die Kartellverträge von 1948 als auch die von CIMBEL für die einzelnen Abnehmergruppen festgesetzten Zulassungsbedingungen sind bei der Kommission innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Frist auf Formblatt B angemeldet worden. Trotz zahlreicher zwischenzeitlich vorgenommener Abschwächungen erfuellen jedoch weder die jetzt maßgebliche "Koordination 1966" - die an die Stelle der Verträge von 1948 getreten ist - noch die geänderten Zulassungsbedingungen die sachlichen Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3. Vor allem der Kern der angemeldeten Beschränkungen (Quoten, Preise, Ausgleichskasse) leistet nicht den in Artikel 85 Absatz 3 geforderten Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bzw. zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. 19. Für die Frage, ob die unter II behandelten Beschränkungen nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können, kommt es darauf an, ob sich durch die Beschränkungen bei objektiver Betrachtung eine Verbesserung gegenüber dem Zustand ergibt, der ohne Beschränkungen bestehen würde. Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei der bei der Schaffung des Gemeinsamen Marktes verfolgte Grundsatz, wonach es der redliche und unverfälschte Wettbewerb ist, der die regelmässige und wirtschaftlich günstigste Versorgung eines Marktes am besten gewährleistet. Von einer "Verbesserung" des Wirtschaftsablaufes oder von einer "Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts" im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 kann folglich nur in den Fällen die Rede sein, in denen der Wettbewerb ausnahmsweise nicht zur Herbeiführung des wirtschaftlich günstigsten Ergebnisses imstande ist. Würdigt man die Anmeldung unter diesen Gesichtspunkten, so ist nicht ersichtlich, in welcher Beziehung und aus welchen Gründen der Wettbewerb seine leistungssteigernden Wirkungen auf den von der "Koordination 1966" erfassten Märkten nicht entfalten können sollte. 20. Die Beteiligten machen in erster Linie auf den hohen Anteil der Fixkosten an der Zementerzeugung aufmerksam. Sie weisen darauf hin, daß die Investitionskosten für eine Zementfabrik etwa das Drei- bis Vierfache des Jahresumsatzes betrügen und daß die Zementhersteller deshalb im Interesse der Erhaltung ihres Absatzes bei extremem Wettbewerb zu Preisen verkaufen müssten, die nicht nur keinerlei Gewinn brächten, sondern die Hersteller dazu zwängen, nach und nach die Substanz ihrer Unternehmen aufzuzehren. Ohne die diesem Kartellvertrag zugrunde liegende wirtschaftliche Disziplin wäre die belgische Zementindustrie in einen Vernichtungswettbewerb verwickelt worden, von dem sie sich nicht mehr erholt hätte. Eine gegenüber den Nachteilen der Quoten- und Preisregelung der "Koordination 1966" wirksam ins Gewicht fallende Verbesserung der Warenerzeugung bzw. Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts ist jedoch nicht feststellbar. Zwar ist nicht zu bestreiten, daß die Zementindustrie ganz allgemein zu den anlageintensivsten Industriezweigen gehört und daß sie auch in bezug auf die Kapitalintensität, gemessen am Verhältnis vom Gesamtumsatz zum Gesamtkapital, mit an der Spitze liegt. Andererseits gibt es jedoch Industriezweige, in denen die Anlage- und Kapitalintensität mindestens ebenso groß ist wie bei der Zementindustrie, von denen jedoch bisher nicht festgestellt werden kann, daß sie ohne Kartellierung dem Vernichtungswettbewerb preisgegeben wären. Die Annahme, daß es ohne eine Kartellierung der Zementindustrie zu einem langanhaltenden Vernichtungswettbewerb kommen wird, in dessen Verlauf diese Unternehmen nach und nach ihre materielle Substanz verbrauchen müssten, ist zudem keineswegs zwingend. Im übrigen kann die nur potentielle Gefahr des Vernichtungswettbewerbs als eines theoretischen künftigen Ereignisses, dessen Eintritt ungewiß ist, nicht den Ausschluß des Preiswettbewerbs zwischen den Beteiligten zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen. Weder auf dem belgischen Markt noch auf den Nachbarmärkten innerhalb der Gemeinschaft sind Anhaltspunkte für den akuten Ausbruch oder das unmittelbare Bevorstehen eines Vernichtungswettbewerbs erkennbar. Die Untersuchungen der Kommission haben ausserdem ergeben, daß die Lebensdauer der Anlagen in der Zementindustrie erheblich grösser ist als bei vielen anderen anlageintensiven Industriezweigen. So arbeiteten z. B. bei verschiedenen Kartellbeteiligten noch im Jahre 1968 Öfen, deren Installation über 30 Jahre zurückliegt. Die damit verbundene Möglichkeit einer Verteilung der Abschreibung der Anlagen auf einen relativ langen Zeitraum bedeutet eine Verringerung der Fixkostenbelastung der Zementindustrie und damit eine Verringerung des Investitionsrisikos. Sie bedeutet ausserdem eine kostenmässig bessere Anpassungsfähigkeit an Nachfrageschwankungen der Unternehmen, die über bereits abgeschriebene aber noch verwendungsfähige Anlagen verfügen. Ein für den einzelnen Zementhersteller untragbares Investitionsrisiko kann hiernach nicht als gegeben angesehen werden. 21. Soweit die Beteiligten auf die Verhältnisse der Jahre 1932-1935 verweisen, ist ihnen zuzugeben, daß es in diesen Jahren in der Zementindustrie in der Tat zu einem scharfen Wettbewerb und zu erheblichen Erlöseinbussen gekommen ist. Es ist indessen schon fraglich, ob diese Erlöseinbussen tatsächlich nur dadurch wettgemacht werden konnten, daß die belgischen Zementhersteller nach Zustandekommen ihres Kartells den Verkaufspreis stark erhöhten. Im übrigen kann aus den Verhältnissen der Jahre der Weltwirtschatfskrise jedenfalls heute für die Beurteilung der Vereinbarung nichts mehr hergeleitet werden. Es handelte sich damals um eine Ausnahmesituation, die Auswirkungen auf die gesamte Volkswirtschaft gehabt hat und die sich wegen der plötzlich nachlassenden Bautätigkeit auch bei der Zementindustrie bemerkbar machte. Wollte man derartig aussergewöhnliche Verhältnisse noch heute als Orientierungspunkt nehmen, so hieße das, den Ausnahmezustand zur Regel zu erklären und die Vereinbarung unter einem Aspekt zu beurteilen, der mit der gegenwärtigen Lage nicht im entferntesten ewas zu tun hat. 22. Es ist ferner nicht erkennbar, warum bei Wettbewerb unter den belgischen Zementherstellern zwangsläufig mit Versuchen gerechnet werden müsste, zweifelhafte Qualitäten auf den Markt zu bringen. Derartigen Versuchen steht zunächst schon der Einfluß der staatlichen Normenregelungen entgegen. Darüber hinaus müsste ein Hersteller, der weniger gute Qualitäten auf den Markt bringt, ohne eine in jeder Beziehung abgesicherte Quotenabsprache befürchten, schon bei einer einmaligen Schlechtlieferung wesentliche Marktanteile zu verlieren. 23. Die Beteiligten machen weiter geltend, daß die belgische Zementindustrie im Schutze des Kartells alles andere als "verkalkt" sei. Sie habe sich im Gegenteil in jeder Beziehung ihre Dynamik bewahrt und benutze die Zeitspanne zwischen den verschiedenen Kartellverträgen zur Verstärkung ihrer Wettbewerbsposition. So seien gerade in den letzten Jahren immer grössere, ökonomischer arbeitende Produktionseinheiten gebaut worden, Einheiten, die mit zu den grössten der Welt zählten. Der Produktionsindex erreiche, obwohl man peinlich auf die Vermeidung von Überkapazitäten Bedacht nehme, fast das Niveau der USA. Die Tatsache, daß die Kartellvereinbarungen innerhalb der belgischen Zementindustrie Rationalisierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen haben, beweist für sich allein noch keine Förderung des wirtschaftlichen oder technischen Fortschrittes. Sie besagt allenfalls, daß die Kartellvereinbarungen einer derartigen Förderung nicht entgegengestanden haben. Daß die Vereinbarungen hingegen eine Verbesserung im Verhältnis zu dem Zustand bewirkt haben, der bei Wettbewerb bestanden hätte, ist nicht dargetan. a) Konzentrationen unter den ursprünglich sehr zahlreich vorhandenen kleinen Zementherstellern haben sich in Belgien im wesentlichen erst nach dem zweiten Weltkrieg bemerkbar gemacht. Es kann angenommen werden, daß das belgische Zementkartell durch seine Produktions- und Preispolitik veraltete oder nicht mehr rentabel arbeitende Unternehmen über Gebühr lange am Leben gehalten hat. Wenn Prof. Hulpiau in diesem Zusammenhang in einer der Zementindustrie eher wohlwollend gegenüberstehenden Studie über die belgische Zementindustrie (1) als einen besonderen Nachteil des Kartells die Entschädigungszahlungen hervorhebt, die bisher noch jedem ausscheidenden Unternehmen für die Übertragung seiner Quote gewährt wurden, so ist das eine Feststellung, die auch heute noch Gültigkeit hat. Der Vertrag zwischen der S.A. Van den Heuvel und C.C.B. vom 6. Januar 1964 bildet für die mit dieser Praxis verbundene Verteuerung der Gestehungskosten ein eindrucksvolles Beispiel. Die Beteiligten machen geltend, daß nur im Rahmen des Kartells eine Übernahme der Installationen von Grenzbetrieben und die Umorientierung solcher Betriebe auf andere industrielle Aktivitäten möglich gewesen sei. Die Beteiligten verkennen, daß die Unverkäuflichkeit derartiger Installationen ohne den Kartellvertrag lediglich die natürliche und grundsätzlich auch gesamtwirtschaftlich richtige Reaktion in einem wettbewerbsorientierten Wirtschaftssystem gewesen wäre und daß nicht die Kartellmitglieder, sondern die Zementverbraucher die Prämie für derartige Erhaltungs und Überleitungsmaßnahmen bezahlt haben. b) Unzutreffend ist ferner die Behauptung, wonach die Kartellbeteiligten Überkapazitäten - von denen sie selbst sagen, daß sie sich bei der Zementindustrie verhängisvoll auswirkten - stets zu vermeiden gewusst hätten. Der Ausnutzungsgrad hat bei allen Vertragsbeteiligten zusammen meistens nur zwischen 60 und 70 % betragen. Er hat nur einmal, nämlich im Jahre 1965, bei 80 % gelegen. Es liegt auf der Hand, daß sich die belgische Zementindustrie Überkapazitäten der genannten Grössenordnung nur mit Rücksicht auf das Fehlen jeglicher Wettbewerbssanktionen leisten konnte. Die Inlandsverkaufspreise sind in aller Regel so festgelegt, daß durch sie auch die Kosten der Überkapazitäten gedeckt werden. Da die Vertragsbeteiligten infolgedessen damit rechnen können, auch die Kosten zu hoher Investitionen zu erlösen, sind sie der Notwendigkeit enthoben, etwa bestehende Überkapazitäten abzubauen und ihre Investitionsvorhaben der Marktlage anzupassen. Diese Verminderung des Investitionsrisikos bildet - neben der von den Beteiligten in den Vordergrund geschobenen Zunahme der Nachfrage - nach der Überzeugung der Kommission eine wesentliche Erklärung dafür, daß nach jahrelanger Stagnation auf dem Gebiet der Kapazitäten in den Jahren 1967/1968 nahezu gleichzeitig sowohl bei C.B.R. als auch bei C.C.B. und Ciments d'Obourg die Brennkapazitäten um mehr als 30 % erhöht wurden. Die Schwierigkeiten, die sich für eine genaue Anpassung der Produktionskapazitäten an die Nachfrage einerseits aus der Notwendigkeit des Vorhandenseins gewisser Reserven und andererseits aus technisch-ökonomischen Gründen ergeben, sind gewiß nicht zu verkennen. Dennoch ist für die angemeldete Kartellvereinbarung festzustellen, daß sie das Problem der Überkapazitäten nicht nur nicht gelöst, sondern im Gegenteil mit zur Bildung von Überkapazitäten beigetragen hat. Der Anreiz zu ungerechtfertigten Investitionen besteht nämlich insbesondere dann, wenn die Hersteller infolge einer Quoten- und Preisvereinbarung so gut wie alle Risiken ausschalten, andererseits aber hoffen können, im Falle einer Verlängerung des Kartellvertrags durch Hinweis auf die Grösse ihrer Produktionsanlagen zu einer höheren Quote zu gelangen. Die Verpflichtung, alle Vertragsbeteiligten von (1)Vgl. Raphäl Hulpiau "De Economische Evolutie van de Belgische Cementindustrie tussen 1920 en 1940", Antwerpen, 1945, S. 181/182. beabsichtigten Kapazitätserweiterungen zu informieren, zeigt ihre nachteiligen Wirkungen gerade in diesem Zusammenhang. 24. Auch die Vereinbarung über den Erlösausgleich kann keine Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bewirken. Dieses System ist vor allem auf eine optimale Nutzung der Exportmöglichkeiten angelegt, wobei die Erlöse abweichend von den tatsächlichen Ergebnissen so umverteilt werden, daß die mit grösserem Aufwand verkaufenden Unternehmen an dem Ertrag der kostengünstiger verkaufenden Betriebe beteiligt werden. Das Ergebnis dieser Manipulation mag zwar vom Standpunkt der Beteiligten wegen verbesserter Kapazitätsausnutzung als eine Verbesserung ihrer Zementerzeugung angesehen werden. Es wird jedoch auf Kosten des belgischen Zementverbrauchers und zum Nachteil von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten erzielt, die durch die künstliche Verbesserung der Wettbewerbsposition des einzelnen belgischen Anbieters in Wahrheit mit der gesamten belgischen Zementindustrie als Anbieterkollektiv in Wettbewerb treten müssen. Das Ergebnis eines auf diese Weise verfälschten Wettbewerbs kann nicht als Verbesserung der Erzeugung angesehen werden. Auch die von den Beteiligten hervorgehobene relative Kleinheit ihrer Unternehmen, deren Gesamtproduktion geringer als die Einzelproduktion der fünf grössten Hersteller in der Bundesrepublik, Frankreich und Italien ist, vermag eine Verfälschung des Wettbewerbs durch ein solches System privater Exportbeihilfen nicht zu rechtfertigen. 25. Nicht zu überzeugen vermag schließlich der Hinweis, daß die CIMBEL-Verträge dem Produktionsrhythmus eine grössere Regelmässigkeit verliehen hätten und daß nun auf Grund dieser Verträge eine wirtschaftlich sinnvolle und in jeder Hinsicht rationelle Ausnutzung der Herstellungsanlagen gesichert sei. Die Anmelder negieren mit diesem Hinweis nicht nur jede Steuerungsfunktion des Wettbewerbs, sondern lassen auch ausser acht, daß ihre Kartellvereinigungen die Schaffung und Beibehaltung von Überkapazitäten nicht zu verhindern vermocht haben. Bei wachsenden Überkapazitäten - wie sie gerade bei der belgischen Zementindustrie festzustellen sind - wirkt sich nun aber eine Quotierung des Absatzes gesamtwirtschaftlich eher nachteilig aus. Je geringer nämlich der Ausnutzungsgrad ist, desto mehr werden die Kartellmitglieder auf die genaue Einhaltung der Quotenregeln bedacht sein. Die individuelle Leistungsfähigkeit in bezug auf Produktionsanlagen, Frachtgunst usw., die sich bei unbeschränktem Wettbewerb jederzeit durchsetzen könnte, wird damit um so stärker in den Hintergrund gedrängt, je mehr die beteiligten Unternehmen infolge ihrer Überkapazitäten auf einer quotengerechten Verteilung der Gesamtnachfrage bestehen. Wie oben schon ausgeführt, wird zudem wegen der durch die Quoten verminderten Risikolage ein etwa erforderlicher Kapazitätsabbau verzögert, was sich insbesondere bei einer nachhaltigen Änderung der Nachfrage bemerkbar machen könnte und zu weiterhin steigenden Fixkostenanteilen je erzeugter Tonne Zement führt. Die von den Beteiligten verteidigte Quotenregelung führt nach allem also keineswegs zu einer generellen Verbesserung des Aufwand-Ertrags-Verhältnisses, sondern bewirkt - zu Lasten der leistungsstärkeren Unternehmen - allenfalls eine Nivellierung auf mittlerer Ebene. Gegenüber dem Zustand, der bei Wettbewerb herrschen würde, ist dies kein Vorteil. 26. Soweit die Beteiligten als besonderen Vorteil der Vereinbarung die in Belgien und den Niederlanden praktizierten Preise anführen, konnte sich die Kommission von einer positiven Auswirkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 ebenfalls nicht überzeugen. Es trifft zwar zu, daß das Preisniveau auf dem belgischen Markt lange Zeit stabil geblieben ist und daß die Gehälter sowie die Transport- und Energiekosten während dieser Zeit nicht unerheblich gestiegen sind. Zuzugeben ist auch, daß die Preise für andere Baumaterialien in Belgien z.T. schneller gestiegen sind als für Zement. Deswegen von einer echten Preissenkung für Zement zu sprechen, ist jedoch so lange nicht gerechtfertigt, als nicht offengelegt wird, welche Kostensenkungen die Hersteller durch die gerade in den vergangenen 15 Jahren vollzogene Automatisierung des Produktionsprozesses erzielt haben. Der Einsatz von Arbeitskräften etwa konnte im Verlauf der vergangenen Jahre bei der Zementproduktion ganz erheblich reduziert werden. Die Anmelder haben in diesem Zusammenhang in der Sache "Noordwijks-Cement-Accoord" selbst vortragen lassen, daß der Aufwand der Arbeitszeit für die Herstellung von einer Tonne Zement in Belgien von 2,8 Stunden im Jahre 1950 auf 1 Stunde im Jahre 1965 gesenkt werden konnte. Ohne eine ausführliche Offenlegung der durch die Automatisierung erzielten Kosteneinsparungen kann deshalb das Argument der indirekten Preissenkungen nicht anerkannt werden. Die Beteiligten haben in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, daß die Personalkosten von 119 bfrs/t im Jahre 1961 auf 142 bfrs/t im Jahre 1969 gestiegen seien und bei gleichbleibendem Arbeitsaufwand und paralleler Steigerung zum Lohnkostenindex der Zementindustrie im Jahre 1969 250 bfrs/t betragen haben würden. Im Hinblick auf die Einflußnahmemöglichkeiten der belgischen Regierung bleibt zudem offen, ob die Beibehaltung eines einheitlichen Preisniveaus für die Dauer von etwa 12 Jahren wirklich ausschließlich das Verdienst der Vertragsbeteiligten ist. Unabhängig von den vorstehenden Bemerkungen ist auch nicht erkennbar geworden, daß das von der belgischen Zementindustrie praktizierte Preisniveau bei Wettbewerben nicht noch hätte gesenkt werden können. 27. Die regelmässige Versorgung ihrer Märkte kann den Beteiligten nicht als besonderes Verdienst angerechnet werden. In einer marktwirtschaftlich orientierten Gesellschaft versteht sich eine derartige Versorgung selbst in denjenigen Bereichen von selbst, in denen keine oder weniger grosse Überkapazitäten als in der Zementindustrie bestehen. Daß das Anbieten guter Qualitäten kein Verdienst des Kartells ist, wurde schon unter Nr. 22 ausgeführt. Gleiches gilt für die von den Anmeldern angeführten neuen Verteilungsformen für Zement, Betonmörtel usw. Die Verbesserungen der Qualitäten und Verteilungsformen sind zweifellos zu begrüssen, sie finden jedoch ihre Ursache nicht in der Kartellvereinbarung, sondern in der allgemeinen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei Fortfall der Vereinbarung nicht genügend Transportmittel vorhanden sein könnten oder kurzfristige Lieferungen in Frage gestellt wären. 28. Zur Rechtfertigung der zu I, 7-9 wiedergegebenen Wettbewerbsbeschränkungen in den Zulassungsbedingungen für verschiedene Zementabnehmer haben die Anmelder speziell nichts vorgetragen. Es ist auch von Amts wegen nicht erkennbar geworden, weshalb Zement oder Betonmörtel sachgerecht nur durch die in den Musterbedingungen umrissenen Abnehmergruppen vertrieben werden könnte oder warum es erforderlich ist, von Abnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, kollektiv und generell einen höheren Preis zu verlangen. Bestimmte Verpflichtungen in den Zulassungsbedingungen sind in ihrer Anlage allerdings auf die Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts abgestellt. Nicht deutlich geworden ist indessen, warum bei den in I, 7-9 behandelten Abnehmergruppen stets und in jedem Falle alle an der genannten Stelle beschriebenen Beschränkungen eingehalten werden müssen. 29. Da es bei den angemeldeten Vereinbarungen und Beschlüssen nach allem bereits an einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bzw. an einer Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts fehlt, braucht auf die weiteren Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht eingegangen zu werden. Es soll jedoch vorsorglich darauf hingewiesen werden, daß die vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfassten Auswirkungen der von den Beteiligten angemeldeten Wettbewerbsbeschränkungen - mit Ausnahme des Erlösausgleichs - für die Verwirklichung der von ihnen verfolgten Ziele nicht unerläßlich sind. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Schwerpunkt dieser Beschränkungen nach ihrer Wirkung wie nach ihrer Motivation und behaupteten Rechtfertigung im internen Wirtschaftsverkehr eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft liegt, und daß die Beteiligten ihre Ziele auch unter Vermeidung von - den alleinigen Gegenstand dieser Entscheidung bildenden - Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verfolgen könnten. Dies gilt vor allem für die Quotierung und die Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen für Belgien, mit denen die Beteiligten Probleme ihres Heimatmarktes lösen wollen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen der "Koordination 1966" über die Festsetzung, Aufteilung und Kontrolle von Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt, über die Einhaltung einheitlicher Preise und Verkaufsbedingungen für Verkäufe in Belgien, über den die Länder des Gemeinsamen Marktes betreffenden Erlösausgleich, über die Informationspflicht bei Kapazitätserweiterungen, über Veräusserungsbeschränkungen bei der Übertragung von Produktionsstätten, die in der CIMBEL-Satzung vorgesehene Verpflichtung, neue Industrien nur mit Zustimmung aller Beteiligten zu errichten, sowie die Beschlüsse des Comité Commercial A über die Praktizierung bestimmter Preise und Geschäftsbedingungen ausschließlich gegenüber anerkannten Händlern, Betonwarenfabrikanten, Betonmörtelbetrieben und Bauunternehmern sowie über die Gewährung von Rabatten an "entreprises publiques" stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die von der "La Cimenterie Belge - CIMBEL S.A." beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 wird versagt. Artikel 3 Die "La Cimenterie Belge - CIMBEL S.A." und die übrigen in Artikel 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgelegten Zuwiderhandlungen abzustellen. Artikel 4 Die Entscheidung ist an die - La Cimenterie Belge - CIMBEL S.A., 1040 Brüssel, 96, rü de Trèves, sowie an die nachstehenden Unternehmen gerichtet: - S.A. Cimenteries C.B.R. Cementbedrijven N.V., Brüssel, 34, boulevard de Waterloo, - S.A. Ciments d'Obourg Obourg, - S.A. Ciments de Thieu, Thieu, - S.A. Ciments Portland Liégeois, Haccourt, - S.A. Ciments de Visé, Brüssel, 41, rü des Minimes, - S.A. Compagnie des Ciments Belges - C.C.B., Gaurain - Ramecroix, - S.A. Ciments Portland J. van den Heuvel, Hemiksem, 58, Scheldeboord, - S.A. Société Générale des Ciments Portland de l'Escaut, Antoing, 8, rü du Coucou, - S.A. Carrières et Cimenteries Lemay, Vaulx. Brüssel, den 22. Dezember 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT