31993D0663

93/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1993 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 303 vom 10/12/1993 S. 0024 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1993 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (93/663/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/439/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In bestimmten Regionen Italiens sind im Februar und März 1993 Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.

Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für den Viehbestand in der Gemeinschaft dar. Zur schnelleren Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft Entschädigungen für die seuchenbedingten Verluste zahlen.

Sofort nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche haben die italienischen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen, so auch die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/380/EWG der Kommission (4). Die italienischen Behörden haben diese Maßnahmen mitgeteilt.

Die Gemeinschaft hat mit der Entscheidung 93/230/EWG der Kommission (5) eine finanzielle Beteiligung an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien vorgesehen.

Es empfiehlt sich, diese finanzielle Beteiligung für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortzuschreiben.

Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind erfuellt.

Artikel 15

der Entscheidung 90/424/EWG legt den finanziellen Rahmen für die nach Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen fest.

Es bedarf zusätzlicher Maßnahmen, um die Tilgung dieser Seuche in der Gemeinschaft sicherzustellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien kann eine finanzielle Hilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der in der Zeit vom 1. April bis 15. November 1993 aufgetretenen Maul- und Klauenseuche erhalten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf 70 % der Kosten

a) der Entschädigung der Eigentümer für

- die Tötung und Beseitigung der Tiere,

- die Vernichtung der Milch,

- die Reinigung und Desinfektion der Betriebe,

- die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Ausrüstung, die nicht desinfiziert werden kann;

b) der etwaigen Beförderung von Tierkörpern zu den Verwertungsbetrieben;

c) der serologischen Untersuchung gemäß Artikel 3 Absatz 3 und anderer von der Kommission zugelassener Untersuchungen.

Artikel 2

(1) Die Entschädigung wird den Eigentümern innerhalb von 120 Tagen nach der Notifizierung dieser Entscheidung gezahlt. Dieser Zeitraum kann im Fall einer gerichtlichen Untersuchung der Umstände des Ausbruchs um weitere 120 Tage verlängert werden.

(2) Die Kosten nach Artikel 1 sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission (1) in Höhe von 70 % anzugeben.

(3) Italien übermittelt die Angaben über die eingeleiteten Maßnahmen innerhalb von 120 Tagen nach der Erklärung des Seuchenausbruchs.

Artikel 3

(1) Paarhufer aus einem Betrieb in dem in Anhang I aufgeführten Gebiet dürfen nicht ausserhalb dieser Gebiete verbracht werden.

(2) Das Verbringen von Paarhufern innerhalb des in Anhang I aufgeführten Gebiets ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Alle Tiere des Bestandes werden innerhalb von 10 Tagen vor dem Verbringen von einem zugelassenen Tierarzt klinisch untersucht,

b) die zu verbringenden Tiere sind dauerhaft gekennzeichnet, und

c) alle serologischen Untersuchungen des Bestands gemäß Absatz 3 sind abgeschlossen.

(3) Alle in den Gebieten gemäß Anhang I gehaltenen Bestände mit Paarhufern (ausser Schweinen) im Alter von 9 Monaten bis 2 Jahren sind gemäß Anhang II zu beproben und serologisch auf MKS-Antikörper zu untersuchen. Diese Beprobung ist bis 30. November 1993 abzuschließen. Ergebnisse und Fortschrittsberichte sind der Kommission monatlich zu übersenden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 203 vom 13. 8. 1993, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 54.

(5) ABl. Nr. L 97 vom 23. 4. 1993, S. 35.

(6) ABl. Nr. L 249 vom 8. 9. 1988, S. 9.

ANHANG I

Die Provinz Caserta.

ANHANG II

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(1)() Ist die Zahl der zu beprobenden Tiere geringer als oben angegeben, so sind alle Tiere der Altersgruppe zu erproben.