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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/882 |
22.4.2026 |
BESCHLUSS (GASP) 2026/882 DES RATES
vom 21. April 2026
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/667 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 21. April 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/667 (1) über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) angenommen. Die Unterstützungsmaßnahme ermöglicht die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Afrikanischen Union, die das Politische und Sicherheitspolitische Komitee bis zum 31. Dezember 2025 gebilligt hat. |
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(2) |
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Unterstützungsmaßnahme wurde bis zum 31. Dezember 2025 nicht vollständig in Anspruch genommen. |
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(3) |
Angesichts des anhaltenden Bedarfs hat die Afrikanische Union Interesse bekundet, die Unterstützungsmaßnahme weiterhin in Anspruch zu nehmen. |
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(4) |
Um die Unterstützung für die Afrikanische Union zu maximieren, sollten mit der Unterstützungsmaßnahme Maßnahmen finanziert werden, die vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee bis zum 30. April 2026 gebilligt werden. |
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(5) |
Der Beschluss (GASP) 2022/667 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2022/667 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Es wird eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union (AU) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden ‚EFF‘) finanziert wird (im Folgenden ‚Unterstützungsmaßnahme‘). Mit der Unterstützungsmaßnahme werden Maßnahmen finanziert, die vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) bis zum 30. April 2026 gebilligt werden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Beschluss (GASP) 2022/667 des Rates vom 21. April 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (ABl. L 121 vom 22.4.2022, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/667/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/882/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)