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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/618 |
18.3.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/618 DES RATES
vom 16. März 2026
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat EU-Ukraine in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und den gewählten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft. |
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(2) |
In der Präambel des Abkommens wird die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigt, den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine auf der Grundlage gemeinsamer Werte voranzubringen. |
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(3) |
Im Rahmen des Abkommens nehmen die Vertragsparteien verschiedene Formen des Dialogs und der Zusammenarbeit auf, einschließlich des politischen Dialogs in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, des Dialogs und der Zusammenarbeit bei internen Reformen, der Zusammenarbeit bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik. |
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(4) |
Gemäß ihrer Verpflichtung zum Dialog und zur Zusammenarbeit möchten die Vertragsparteien, dass im Rahmen des Abkommens ein Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung eingesetzt und die Einsetzung eines gemischten beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und den gewählten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine gebilligt wird. |
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(5) |
Das Abkommen sieht vor, dass der Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen kann, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind. |
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(6) |
Der Assoziationsrat beschließt über die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung und billigt die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und den gewählten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem Assoziationsrat EU-Ukraine zu vertreten ist, besteht darin, die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung zu unterstützen und die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und den gewählten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine zu billigen und beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. März 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/295/oj.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2026 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE
vom …
in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und zur Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und den gewählten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine
DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 463 in Verbindung mit Artikel 466,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Reform der öffentlichen Verwaltung für die Angleichung der Ukraine an die EU von entscheidender Bedeutung ist und dass der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Gebietskörperschaften in der EU und in der Ukraine einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung ihrer Beziehungen leisten;
UNTER HINWEIS AUF die Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung vom 17. Dezember 2024, in denen der Rat festgestellt hat, dass Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Ukraine sind;
IM HINBLICK DARAUF, dass die Ukraine den Screening-Prozess, auch in Bezug auf die Reform der öffentlichen Verwaltung, am 30. September 2025 abgeschlossen hat;
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Einsetzung eines Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung, der jährlich zusammentritt, ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine und zur Verbesserung ihres politischen Dialogs in diesem wichtigen Bereich ist und dass die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Ukraine und den gewählten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine den direkten Dialog zwischen den beiden Seiten stärken würde;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, dass der Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung als Plattform für den strategischen Politikdialog dienen wird, die Erörterung und Koordinierung wichtiger Reformen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erleichtern wird, eine zentrale Rolle bei der Überwachung der Umsetzung des Fahrplans für die Reform der öffentlichen Verwaltung spielen und Orientierungshilfe bieten wird, um die Angleichung an EU-Standards und bewährte Verfahren sicherzustellen, sowie der Tatsache, dass der Gemischte Beratende Ausschuss als Plattform zum Austausch bewährter Verfahren der EU auf dem Gebiet der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Assoziierungsabkommens auf territorialer Ebene dienen würde und so eine einheitliche und stabile Form der Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine bieten würde, wodurch sie eine aktive Rolle bei der gemeinsamen Leitung des Gemischten Beratenden Ausschusses, der Mitgestaltung seiner Agenda und der Abgabe von Empfehlungen spielen könnten;
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 463 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen. |
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(2) |
Nach Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat beschließen, Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest. |
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(3) |
Um Beratungen auf Sachverständigenebene zu den wichtigen Fragen im Anwendungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, sollten der Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung und der Gemischte Beratende Ausschuss eingesetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung
(1) Ein Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung wird eingesetzt.
(2) Die Geschäftsordnung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung unterliegt, und wird sinngemäß angewandt nach, Artikel 16 der in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2014 vom 15. Dezember 2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine festgelegten Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses.
(3) Der Aufgabenbereich des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert oder in anderer Form modifiziert werden.
Artikel 2
Gemischter Beratender Ausschuss
(1) Die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses, der sich aus einer gleichen Zahl an Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und gewählten Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften der Ukraine andererseits zusammensetzt, wird gebilligt.
(2) Der Gemischte Beratende Ausschuss erfüllt seine Aufgaben zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf eigene Initiative.
(3) Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemischte Beratende Ausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen vorlegen.
(5) Ausgaben im Zusammenhang mit den Sitzungen des Gemischten Beratenden Ausschusses, darunter für organisatorische Vorkehrungen, die Teilnahme seiner Delegierten und des Unterstützungspersonals sowie Reise- und Aufenthaltskosten, werden vom Europäischen Ausschuss der Regionen und der Regierung der Ukraine getragen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Assoziationsrates
Der/Die Vorsitzende
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/618/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)